Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen am Standort Jugendamt - Regionaler Sozialer Dienst Nord

Kontakt
- Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf
- Jugendamt - Regionaler Sozialer Dienst Nord
- Königin-Luise 96, 14195 Berlin
-
Postanschrift14160 Berlin
- Tel.: (030) 90299-3578
- Fax: (030) 90299-1674
- E-Mail: jugendamt-region-nord@ba-sz.berlin.de
- Homepage
Öffnungszeiten
-
-
09:00 - 13:00 Uhr
-
Donnerstag
-
16:00 - 18:00 Uhr
Nahverkehr
Nahverkehr
- U-Bahn
-
-
0.9km
U Dahlem-Dorf
- U3
-
1km
U Freie Universität (Thielplatz)
- U3
-
1.1km
U Oskar-Helene-Heim
- U3
-
1.4km
U Podbielskiallee
- U3
-
1.9km
U Onkel Toms Hütte
- U3
-
0.9km
U Dahlem-Dorf
- Bus
-
-
0.1km
Königin-Luise-Str./Clayallee
- X83
- 115
- N10
- X10
-
0.2km
Vogelsang
- N10
- X83
-
0.4km
Alliiertenmuseum
- 115
- N10
- X83
-
0.5km
Bachstelzenweg
- N10
- X83
-
0.6km
Brücke-Museum/Kunsthaus Dahlem
- 115
- X10
-
0.7km
Domäne Dahlem
- 110
- N10
-
0.8km
Hüttenweg
- 115
- N10
-
0.8km
Drosselweg
- 110
- N10
-
0.9km
Waldfriedhof Dahlem
- 285
-
0.9km
Löhleinstr.
- 110
- M11
- N3
-
0.1km
Königin-Luise-Str./Clayallee
Zahlungsmöglichkeiten
Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen.
Dienstleistungsbeschreibung
Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
Die Inobhutnahme ist eine vorläufige Unterbringung zum Schutz vor akuten Gefahren für Kinder und Jugendliche. Sie darf ausschließlich durch Jugendämter und den Berliner Notdienst Kinderschutz durchgeführt werden, wenn die Gefährdung nicht anders abzuwenden ist.
Das Jugendamt oder der Notdienst sind verpflichtet, die betroffenen Kinder und Jugendlichen in Obhut zu nehmen, weil Kinder und Jugendliche einen eigenen Rechtsanspruch auf diesen Schutz haben.
Die Inobhutnahme wird umgehend durch das Familiengericht überprüft.
Das Jugendamt oder der Notdienst sind verpflichtet, die betroffenen Kinder und Jugendlichen in Obhut zu nehmen, weil Kinder und Jugendliche einen eigenen Rechtsanspruch auf diesen Schutz haben.
Die Inobhutnahme wird umgehend durch das Familiengericht überprüft.
Voraussetzungen
- Keine Voraussetzungen erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
- Es werden keine Unterlagen benötigt.
Gebühren
keine
Rechtsgrundlagen
- § 42 Sozialgesetzbuch Achtes Buch -SGB VIII-