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Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen в месте Jugendamt - Regionaler Dienst Marzahn-Süd, Biesdorf
Aktuelle Hinweise zu diesem Standort
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- Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf
- Jugendamt - Regionaler Dienst Marzahn-Süd, Biesdorf
- Helene-Weigel-Platz 8 , 12681 Berlin
-
Почтовый адрес12591 Berlin
- Тел.: (030) 90293-5437
- Факс: (030) 90293 4105
- E-Mail: RSD.MSued@ba-mh.berlin.de
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- Zuständigkeiten
Время работы
-
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09:00 - 12:00 Uhr
-
Четверг
-
15:00 - 18:00 Uhr
Hinweise zu Öffnungszeiten
Транспорт
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S-Bahn
-
Bus
-
S Ahrensfelde Bhf
- 390
- 197
- N97
-
Am Gehrensee
- 197
- N97
-
Flämingstr.
- 197
- 390
- N97
-
Ahrensfelde, Feldstr.
- 390
-
Schorfheidestr.
- 390
-
Barnimplatz
- 197
- 390
- N97
-
Ahrensfelde, Kirche
- 901
- 390
-
Ahrensfelde, Dorfstr.
- 901
-
Ahrensfelde, Ulmenallee
- 901
-
Radieschenpfad
- 197
- N97
-
S Ahrensfelde Bhf
-
Tram
-
Ahrensfelde/Stadtgrenze
- 16
- M8
-
Barnimplatz
- 16
- M8
-
Niemegker Str.
- 16
- M8
-
Wuhletalstr.
- 16
- M8
-
Ahrensfelde/Stadtgrenze
Варианты оплаты
- Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen
Dienstleistungsbeschreibung
Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
Die Inobhutnahme ist eine vorläufige Unterbringung zum Schutz vor akuten Gefahren für Kinder und Jugendliche. Sie darf ausschließlich durch Jugendämter und den Berliner Notdienst Kinderschutz durchgeführt werden, wenn die Gefährdung nicht anders abzuwenden ist.
Das Jugendamt oder der Notdienst sind verpflichtet, die betroffenen Kinder und Jugendlichen in Obhut zu nehmen, weil Kinder und Jugendliche einen eigenen Rechtsanspruch auf diesen Schutz haben.
Die Inobhutnahme wird umgehend durch das Familiengericht überprüft.
Das Jugendamt oder der Notdienst sind verpflichtet, die betroffenen Kinder und Jugendlichen in Obhut zu nehmen, weil Kinder und Jugendliche einen eigenen Rechtsanspruch auf diesen Schutz haben.
Die Inobhutnahme wird umgehend durch das Familiengericht überprüft.
Требования
- Keine Voraussetzungen erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
- Es werden keine Unterlagen benötigt.
Гонорары
keine
Законодательная база
- § 42 Sozialgesetzbuch Achtes Buch -SGB VIII-