Hilfe zur Erziehung - Erziehungsbeistand/Betreuungshelfer am Standort Jugendamt - Regionaler Sozialer Dienst Südwest

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Kontakt

Öffnungszeiten

  • Dienstag

      09:00 - 13:00 Uhr
  • Donnerstag

      16:00 - 18:00 Uhr

Verkehrsanbindungen

Bus
  • S Zehlendorf: 101, 112, 115, 118. 285, 623, M48, X10, X11
S-Bahn
  • Zehlendorf S1

Zahlungsmöglichkeiten

  • Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen

Dienstleistungsbeschreibung

Hilfe zur Erziehung - Erziehungsbeistand/Betreuungshelfer

Erziehungsbeistände unterstützen Kinder und Jugendliche, Alltags- sowie Konfliktsituationen zu bewältigen und aufzuarbeiten.
Bei folgenden Problemlagen kann ein Erziehungsbeistand angezeigt sein:
Massive Probleme der Lebensbewältigung
Konflikte mit den Eltern
Mangelnde soziale Kompetenzen
Schulverweigerung, Schul- oder Ausbildungsprobleme
Kriminalität
Weglaufen, Trebe
Drogenproblematik
Dabei sollen die emotionalen und sozialen Fähigkeiten der jungen Menschen sowie ihre Selbstständigkeit gefördert werden. Die Hilfe knüpft an die spezifischen Probleme der Betroffenen an und bezieht das soziale Umfeld mit ein.

Ein Betreuungshelfer hat im Wesentlichen die gleiche Aufgabe wie ein Beziehungsbeistand. Seine Unterstützung wird jedoch grundsätzlich richterlich angeordnet. Ein Richter kann in einem jugendgerichtlichen Verfahren anordnen, dass sich ein Jugendlicher der Aufsicht der sozialpädagogisch ausgebildeten Fachkraft unterstellen muss.
Betreuungshelfer können auch für nicht strafrechtlich aufgefallene junge Menschen tätig werden. Sie werden im Unterschied zum Erziehungsbeistand eher für ältere Heranwachsende gewählt.

Voraussetzungen

  • Hinweis:
    Gewährung von Hilfe zur Erziehung durch das Jugendamt für die Familie nach
    vorherigem Antrag und Erstellung eines Hilfeplans.
    Mitwirkungsbereitschaft der Familie an den im Hilfeplan gemeinsam erarbeiteten Ziel

Erforderliche Unterlagen

  • Wird bei der Beratung besprochen

Formulare

  • Antrag auf Hilfe zur Erziehung

Gebühren

keine

Rechtsgrundlagen

  • Sozialgesetzbuch VIII § 27
  • Sozialgesetzbuch VIII § 30

Weiterführende Informationen

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