Grundbuch - Lasten und Beschränkungen-Löschung am Standort Grundbuchamt

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Kontakt

  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeigneter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeignetes WC ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Zugang für Rollstuhlfahrer über Fahrstuhl neben dem Haupteingang Littenstraße 14

Öffnungszeiten

  • Montag

      09:00 - 13:00 Uhr
  • Dienstag

      09:00 - 13:00 Uhr
  • Mittwoch

      09:00 - 13:00 Uhr
  • Donnerstag

      09:00 - 13:00 Uhr
  • Freitag

      09:00 - 13:00 Uhr

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Das Grundbuch ist nicht am elektronischen Rechtsverkehr beteiligt.

Die Grundbucheinsichtenstelle erreichen Sie unter: (030) 9023-1860 oder -1861.
Bitte vereinbaren Sie vorab telefonisch einen Termin für die Einsichtnahme.

Grundbuchauszüge beantragen Sie bitte ausschließlich schriftlich.

Verkehrsanbindungen

Bus
  • 100, 200, M48, TXL (Haltestelle: S+U Alexanderplatz)
S-Bahn
  • S3, S5, S7, S75, S9 (Ausstieg: S-Bhf. Alexanderplatz)
Tram
  • M4, M5, M6 (Haltestelle: S+U Alexanderplatz)
U-Bahn
  • Linien 5 und 8 (Ausstieg: U-Bhf. Alexanderplatz) U-Bahn Linie 2 (Ausstieg: U-Bhf. Klosterstraße)

Zahlungsmöglichkeiten

  • Barzahlung

Dienstleistungsbeschreibung

Grundbuch - Lasten und Beschränkungen-Löschung

Wenn eine Person verstirbt, zu deren Gunsten ein Recht (z.B. ein Wohnrecht) im Grundbuch eingetragen ist, kann die Löschung dieses Rechts durch die Eigentümerin oder den Eigentümer der Immobilie beantragt werden. Die Löschung kann auch beantragt werden, wenn das Recht an eine Bedingung oder eine Befristung gebunden ist und die Bedingung eingetreten oder die Frist abgelaufen ist.

Die Löschung ist auch möglich, wenn die oder der Berechtigte auf die Ausübung des Rechts verzichtet.

Voraussetzungen

  • Antrag
    Das Grundbuchverfahren ist ein Antragsverfahren. Beim Tod der oder des Berechtigten oder dem Verzicht auf das Recht erfolgt keine automatische Löschung durch das Grundbuchamt.

Erforderliche Unterlagen

  • Löschungsantrag
    Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Antragsberechtigt ist die Eigentümerin oder der Eigentümer. Auch die Person, deren Recht gelöscht werden soll, kann den Antrag stellen. Im Rahmen von Kauf- oder Schenkungsverträgen werden die Löschungsanträge in den meisten Fällen durch das Notariat gestellt.
  • Löschungsbewilligung oder Sterbeurkunde
    Die oder der Berechtigte, z.B. eines Nießbrauchrechts, gibt eine Erklärung ab, dass das Recht im Grundbuch gelöscht werden kann. Die Löschung muss ausdrücklich bewilligt werden. Die Bewilligung muss entweder vor einer Notarin oder einem Notar erklärt oder die Unterschrift muss beglaubigt werden.
    Wenn die oder der Berechtigte verstorben ist, reichen Sie mit dem Antrag bitte eine Sterbeurkunde ein.

Gebühren

Feste Gebühr: 25,00 EUR

Hinweise zur Zuständigkeit

Zuständig ist ausschließlich das Grundbuchamt, bei dem das Grundbuch geführt wird. Über den folgenden Link können Sie das zuständige Grundbuchamt ermitteln:
https://www.berlin.de/gerichte/_assets/was-moechten-sie-erledigen/zustaendigkeit-in-grundbuchsachen.pdf

Chat

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