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Grundbuch - Eigentümer oder Erbbauberechtigter - Eintragung am Standort Amtsgericht Lichtenberg
Aktuelle Hinweise zu diesem Standort
велика карта Контакт
- Amtsgericht Lichtenberg
- Amtsgericht Lichtenberg
- Roedeliusplatz 1 , 10365 Berlin
- Тел.: (0)30 90253-0
- Факс: (0)30 90253-300
- E-Mail: poststelle@ag-lb.berlin.de
години роботи
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09:00-13:00 Uhr
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Вівторок
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09:00-13:00 Uhr
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середа
-
09:00-13:00 Uhr
Im Nachlassgericht Mittwochs keine Erbausschlagung und keine Sprechzeiten der Geschäftsstellen, mit Ausnahme vereinbarter Termine -
Четвер
-
09:00-13:00 Uhr
Spätsprechstunde für Berufstätige in der Rechtsantragstelle:
15.00-18.00 Uhr.
Bitte beachten Sie, dass in der Spätsprechstunde nur P-Kontofreigaben, Kirchenaustritte, Beratungshilfen oder Einstweilige Verfügungen bearbeitet werden.
Für alle anderen Anliegen beachten Sie bitte die Sprechzeiten der Geschäftsstellen. -
п'ятниця
-
09:00-13:00 Uhr
Hinweise zu Öffnungszeiten
Öffnungszeit der Gerichtszahlstelle:
Die Gerichtszahlstelle bleibt aus dienstlichen Gründen ab dem 13.01.2026 bis auf weiteres geschlossen!
Die Gerichtszahlstelle bleibt aus dienstlichen Gründen ab dem 13.01.2026 bis auf weiteres geschlossen!
Verkehrsanbindungen
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S-Bahn
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S+U Lichtenberg Bhf
- S5
- S7
- S75
- S3
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S+U Lichtenberg Bhf
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U-Bahn
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Bus
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U Magdalenenstr.
- 240
- N50
- N56
-
Schottstr.
- 240
- N50
- N56
-
U Magdalenenstr./Buchberger Str.
- 240
- N56
- N94
- N5
- N50
-
Atzpodienstr.
- 240
- N50
- N56
-
Rüdigerstr.
- 240
- N50
- N56
-
U Magdalenenstr.
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Tram
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Berlin, Fanningerstr.
- 21
- M8
-
S+U Lichtenberg Bhf/Siegfriedstr.
- 21
- M8
-
Freiaplatz
- 21
- M8
-
Rathaus Lichtenberg
- 16
- M13
-
S+U Lichtenberg Bhf/Gudrunstr.
- 21
- M8
-
Berlin, Fanningerstr.
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Regionalbahn
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S+U Lichtenberg Bhf
- RB32
- RE2
- RB24
- RE7
-
S+U Lichtenberg Bhf
варіанти оплати
- Girocard
- Debit Mastercard
- Mastercard (credit)
- Visa Debit
- Visa (Credit)
Dienstleistungsbeschreibung
Grundbuch - Eigentümer oder Erbbauberechtigter - Eintragung
Wenn sie eine Immobilie kaufen oder geschenkt bekommen, müssen sie als neuer Eigentümer oder neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen werden. Das gleiche gilt für die Übertragung des Erbbaurechts.
Передумови
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Antrag
Das Grundbuchverfahren ist ein Antragsverfahren. Der Antrag wird von dem Notariat gestellt werden, das den Kaufvertrag beurkundet hat. -
Voreintragung
Die Person, die verkauft oder verschenkt, muss im Grundbuch eingetragen sein.
Ausnahme: Die übertragende Person ist der Erbe oder die Erbin.
Необхідні документи
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Schriftlicher Antrag
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
• Grundstücksbezeichnung (Grundbuch- oder Lagebezeichnung)
• Die im Grundbuch vorzunehmenden Eintragungen -
Notarieller Vertrag
Die Einigung über den Übergang der Immobilie muss in einem notariellen Vertrag erklärt werden. -
Bewilligungserklärung
Die Eintragung muss der Eigentümer oder die Eigentümerin ausdrücklich bewilligen. Diese Bewilligungserklärung muss ebenfalls notariell erklärt werden. -
Sonstige Nachweise
Vertretungsnachweise (z.B. Eigentümervollmacht, Handelsregisterauszug), Nachweise zur Rechtsnachfolge (z.B. Erbschein, notarielles Testament). -
Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
Für jede Eigentumsübertragung ist die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes vorzulegen. -
Negativzeugnis über das gemeindliche Vorkaufsrecht nach Baugesetzbuch
Bei dem Verkauf von Grundstücken wird in vielen Fällen eine Bescheinigung des Landes bzw. der Gemeinde benötigt, dass das gemeindliche Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird. -
Verwalterzustimmung
Im Fall der Übertragung einer Eigentumswohnung muss die Hausverwaltung häufig zustimmen. -
Zustimmung bei Erbbaurechten
Bei der Übertragung von Erbbaurechten muss der Grundstückseigentümer oder die Grundstückseigentümerin zustimmen.
збори
1,0 Gebühr aus dem Verkehrswert gemäß § 34 GNotKG, Anlage 1 KV 14110 und Anlage 2 (Tabelle B) zum GNotKG
Правові основи
- § 311b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 925 BGB
- § 20 Grundbuchordnung (GBO)
- § 19 GBO
- § 29 GBO
- § 39 GBO
- § 47 GBO
- § 5 Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- § 12 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- § 34 (Tabelle B) Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (§ 34 GNotKG)
- Anlage 1 zum GNotKG
- Anlage 2 zum GNotKG
Hinweise zur Zuständigkeit
Zuständig ist das Grundbuchamt, bei dem das Grundbuch geführt wird. Über den Link können Sie das zuständige Grundbuchamt ermitteln.
https://www.berlin.de/gerichte/_assets/was-moechten-sie-erledigen/zustaendigkeit-in-grundbuchsachen.pdf
und Marzahn-Hellersdorf