Zwangsvollstreckung - Änderung des unpfändbaren Betrages am Standort Amtsgericht Wedding
große Karte Kontakt
- Amtsgericht Wedding
- Amtsgericht Wedding
- Brunnenplatz 1 , 13357 Berlin
- Tel.: (0)30 90156-0
- Fax: (0)30 90156-664
- Kontaktformular
- Homepage
Öffnungszeiten
-
-
09:00-13:00 Uhr
-
Dienstag
-
09:00-13:00 Uhr
-
Mittwoch
-
09:00-13:00 Uhr
-
Donnerstag
-
09:00-13:00 Uhr
15:00-18:00 Uhr (nur nach vorheriger Terminvereinbarung) -
Freitag
-
09:00-13:00 Uhr
Hinweis für Terminkunden
Sofern zum Termin mehr als 3 volljährige Personen erscheinen, wird um Buchung mehrerer Termine gebeten.
Verkehrsanbindungen
-
S-Bahn
-
S Humboldthain
- S1
- S2
- S25
- S26
-
S+U Gesundbrunnen Bhf
- S1
- S2
- S25
- S26
- S42
- S41
-
S+U Wedding
- S41
- S42
-
S Bornholmer Str.
- S1
- S25
- S85
- S2
- S8
- S41
- S26
-
S Wollankstr.
- S1
- S25
- S85
-
S Humboldthain
-
U-Bahn
-
U Pankstr.
- U8
-
U Nauener Platz
- U9
-
U Osloer Str.
- U8
- U9
-
S+U Gesundbrunnen Bhf
- U8
-
S+U Wedding
- U6
-
U Pankstr.
-
Bus
-
Brunnenplatz
- M27
-
Uferstr.
- N8
-
U Pankstr.
- N8
- M27
-
Wiesenstr.
- M27
-
Exerzierstr.
- N9
-
Brunnenplatz
-
Tram
-
Drontheimer Str.
- 50
- M13
-
U Osloer Str.
- 50
- M13
-
Berlin, Osloer Str./Prinzenallee
- 50
- M13
-
Louise-Schroeder-Platz
- 50
- M13
-
Grüntaler Str.
- 50
- M13
-
Drontheimer Str.
-
Regionalbahn
-
S+U Gesundbrunnen Bhf
- RE85
- RE3
- RE5
- RE6
- RE2
- RB21
- RE7
- RB10
- RB63
-
S+U Gesundbrunnen Bhf
Hinweise zur Anschrift des Standorts
Im Gerichtsgebäude werden Einlasskontrollen durchgeführt. Dies kann ggf. zu Wartezeiten führen. Bitte halten Sie für die Identitätsüberprüfung einen amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Reisepass, etc.) bereit. Gegebenenfalls sind Anwalts- bzw. Dienstausweise an der Einlasskontrolle unaufgefordert vorzuzeigen. Terminkunden werden darüber hinaus gebeten, ihre Ladung mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.Sonstige Hinweise zum Standort
ZahlungsmöglichkeitAm Standort kann keine Barzahlung geleistet werden. Für verfahrensbezogene Kosten erhalten Sie eine schriftliche Zahlungsaufforderung. Dies können Sie dann durch Überweisung begleichen.
Informationen zur Ausschlagung der Erbschaft
Nach der Erledigung erhalten Sie eine Kostenrechnung von der Kosteneinziehungsstelle der Justiz.
Dienstleistungsbeschreibung
Zwangsvollstreckung - Änderung des unpfändbaren Betrages
a) Ihr notwendiger Lebensunterhalt sowie der für die Personen, denen Sie Unterhalt gewähren, nicht gedeckt ist,
b) besondere Bedürfnisse aus persönlichen oder beruflichen Gründen dies erfordern oder
c) der besondere Umfang Ihrer gesetzlichen Unterhaltspflichten, insbesondere die Zahl der Unterhaltspflichten, dies erfordern.
Sie können zusätzlich einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über Ihren Antrag auf Änderung des unpfändbaren Betrages stellen.
Voraussetzungen
-
Ihr Einkommen ist gepfändet
Ihr Einkommen ist durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch die Gläubigerin bzw. den Gläubiger gepfändet worden. Dabei ist es unerheblich, um welche Art von Einkommen es sich handelt, z. B. Lohn/Gehalt, Rente, Sozialleistungen. -
Es ergeben sich pfändbare Beträge für die Gläubigerin/den Gläubiger
Ihr Einkommen übersteigt den Ihnen zustehende (Basis-) Freibetrag, sodass an die Gläubigerin bzw. an den Gläubiger die pfändbaren Beträge ausgezahlt werden. Das heißt Sie können nicht vollständig über Ihr Einkommen verfügen. -
Sie haben einen höheren Bedarf als der Ihnen nach § 850c ZPO zustehende monatliche Freibetrag und können dies auch nachweisen
Sie haben aufgrund Ihrer Unterhaltsverpflichtungen oder z. B. aufgrund einer belegbaren Krankheit nachweislich höhere Lebenshaltungskosten.
Erforderliche Unterlagen
-
schriftlicher Antrag auf Änderung des unpfändbaren Betrages
Sie können den Antrag auch zu den entsprechenden Sprechzeiten in der Rechtsantragsstelle des Gerichts zu Protokoll der Geschäftsstelle stellen. -
Nachweis darüber, dass Ihr Einkommen gepfändet wurde
Den Nachweis können Sie durch Vorlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschluses oder durch den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Ihr Vermögen erbringen. Eine Kopie ist ausreichend. - Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
-
Gehaltsnachweise der letzten 3 Monate und/oder Bescheide über die jeweilige Sozialleistung, die Sie beziehen
Diese Unterlagen dienen dem Nachweis, dass Sie das entsprechende Einkommen beziehen und dass sich aufgrund der Pfändung für die Gläubigerin/den Gläubiger pfändbare Beträge ergeben. -
Nachweise über Ihre höheren notwendigen Bedarfe bzw. der Personen, denen Sie zum Unterhalt verpflichtet sind
Sind Sie mehreren Personen zum Unterhalt verpflichtet, sind entsprechende Nachweise vorzulegen, auf welcher Grundlage Sie den Unterhalt gewähren (z. B. Heirats- oder Geburtsurkunden) und in welcher Höhe (z. B. durch Vorlage der Kontoauszüge der letzten 3 Monate, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht in Ihrem Haushalt wohnt).
Bei höheren Bedarfen aus persönlichen oder beruflichen Gründen sind die entsprechenden (Kosten-)Nachweise, ggf. ärztliche Atteste oder Kontoauszüge, vorzulegen, aus denen sich die höheren Kosten erkennen lassen. Eventuell müssen Sie nachweisen, für welchen Zeitraum Sie einen höheren Bedarf zur Bestreitung Ihres Lebensunterhalts haben.
Gebühren
Das Verfahren löst keine Gebühren aus.
Es können Auslagen für die Zustellung der Entscheidung an die Beteiligten in Höhe von 3,50 Euro pro Zustellung entstehen gemäß Nr. 9002 Kostenverzeichnis Gerichtskostengesetz (KV GKG).
Rechtsgrundlagen
Hinweise zur Zuständigkeit
Zuständig ist das Vollstreckungs- oder Insolvenzgericht an Ihrem Wohnsitz bzw. das Vollstreckungsgericht, welches den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat oder das Insolvenzgericht, welches das Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet hat.
und für den Stadtbezirk Wedding