Schuldnerverzeichnis Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung am Standort Amtsgericht Pankow

Kontakt
- Amtsgericht Pankow
- Amtsgericht Pankow
- Parkstraße 71, 13086 Berlin
- Tel.: (030) 90245-0
- Fax: (030) 90245-400
- Kontaktformular
- Homepage
Rollstuhlfahrer nutzen bitte den Seiteneingang in der Großen Seestraße. Betätigen Sie bitte die Klingel. Beschäftigte des Gerichts werden sich mit Ihnen in Verbindung setzen.
Öffnungszeiten
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09:00-13:00 Uhr
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Dienstag
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09:00-13:00 Uhr
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Mittwoch
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09:00-13:00 Uhr
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Donnerstag
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09:00-13:00 Uhr
15:00-18:00 Uhr - bevorzugt für Berufstätige -
Freitag
-
09:00-13:00 Uhr
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Erbausschlagungen können nur nach vorheriger Terminvereinbarung zwischen 09:00 und 13.00 Uhr unter ((030) 90245-470 entgegengenommen werden.
Erbscheinstermine sind ebenfalls telefonisch unter (030) 90245-0 zu vereinbaren. Oder nutzen Sie das Kontaktformular unter Angabe des Namens des Erblassers/der Erblasserin sowie Ihrer Rückrufnummer.
Erbscheinstermine sind ebenfalls telefonisch unter (030) 90245-0 zu vereinbaren. Oder nutzen Sie das Kontaktformular unter Angabe des Namens des Erblassers/der Erblasserin sowie Ihrer Rückrufnummer.
Nahverkehr
Nahverkehr
- Bus
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0km
Große Seestr.
- 156
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0.2km
Rennbahnstr./Parkstr.
- 156
- 158
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0.2km
Berlin, Pasedagplatz
- 156
- 158
- N50
- X54
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0.4km
Berliner Allee/Rennbahnstr.
- 156
- N50
- 255
- 259
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0.4km
Parkstr./Amalienstr.
- 158
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0km
Große Seestr.
- Tram
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0.2km
Berlin, Pasedagplatz
- 12
- 27
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0.4km
Berliner Allee/Rennbahnstr.
- 12
- 27
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0.5km
Betriebshof Weißensee
- 12
- 50
- M1
- M2
- M4
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0.6km
Falkenberger Str./Berliner Allee
- 12
- 27
- 50
- M1
- M2
- M4
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0.7km
Weißer See
- 12
- 50
- M1
- M13
- M2
- M4
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0.2km
Berlin, Pasedagplatz
Zahlungsmöglichkeiten
Am Standort kann bar und mit girocard (mit PIN) (ehemals EC-Karte) bezahlt werden.
Dienstleistungsbeschreibung
Schuldnerverzeichnis Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung
Auf Antrag kann das Vollstreckungsgericht darüber hinaus anordnen, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis einstweilen - bis zur Entscheidung über den Widerspruch - ausgesetzt wird.
Voraussetzungen
- Die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers/der Gerichtsvollzieherin liegt Ihnen vor
- Frist: Seit Bekanntgabe der Eintragungsanordnung sind noch keine 2 Wochen vergangen
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Die Eintragungsanordnung ist nach Ihrer Ansicht nicht berechtigt
Sie können dann erfolgreich Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung erheben, wenn kein Eintragungsgrund oder ein Eintragungshindernis vorliegt. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn
- eine Ratenzahlungsvereinbarung zwischen Ihnen und der Gerichtsvollzieherin bzw. dem Gerichtsvollzieher geschlossen wurde,
- die Forderung der Gläubigerin bzw. des Gläubigers vollständig beglichen wurde,
- der Inhalt der Eintragung nicht zutreffend ist (z. B. Ihr Name, das Geburtsdatum oder ähnliches sind nicht zutreffend angegeben).
Erforderliche Unterlagen
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schriftlicher Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung der Gerichtsvollzieherin/des Gerichtsvollziehers
Sie können den Antrag auch zu den entsprechenden Sprechzeiten in der Rechtsantragsstelle des zuständigen Vollstreckungsgerichts stellen. Dann müssen Sie Ihren Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung mitbringen. -
Unterlagen zur Vollstreckungsmaßnahme
Sie müssen die Eintragungsanordnung der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers zumindest in Kopie vorlegen, zusammen mit einem Nachweis darüber, wann Ihnen die Eintragungsanordnung zugestellt wurde. -
Nachweise zur Begründung des Widerspruchs
Sie müssen Ihren Widerspruch begründen und diese Begründung mit entsprechenden Nachweisen belegen. Solche Nachweise können z. B. sein
- schriftliche Ratenzahlungsvereinbarung mit der Gerichtsvollzieherin bzw. dem Gerichtsvollzieher
- Quittung über die Begleichung der Forderung
- der von der Gläubigerin bzw. dem Gläubiger ausgehändigte entwertete Vollstreckungstitel
Gebühren
Das Verfahren löst keine Gebühren aus.
Es können Auslagen für die Zustellung der Entscheidung an die Beteiligten in Höhe von 3,50 Euro pro Zustellung entstehen gemäß Nr. 9002 Kostenverzeichnis Gerichtskostengesetz (KV GKG).
Rechtsgrundlagen
Hinweise zur Zuständigkeit
Zuständig ist das Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher oder die Gerichtsvollzieherin tätig ist, der Ihnen die Eintragungsanordnung zugestellt hat.