Schuldnerverzeichnis Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung am Standort Amtsgericht Wedding
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- Brunnenplatz 1 , 13357 Berlin
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Öffnungszeiten
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Mittwoch
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Donnerstag
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09:00-13:00 Uhr
15:00-18:00 Uhr (nur nach vorheriger Terminvereinbarung) -
Freitag
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09:00-13:00 Uhr
Hinweis für Terminkunden
Sofern zum Termin mehr als 3 volljährige Personen erscheinen, wird um Buchung mehrerer Termine gebeten.
Verkehrsanbindungen
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S-Bahn
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S Humboldthain
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S Humboldthain
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- U9
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S+U Gesundbrunnen Bhf
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S+U Wedding
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Bus
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U Pankstr.
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Brunnenplatz
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U Osloer Str.
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Drontheimer Str.
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- RE5
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- RE1
- RE4
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- RB21
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- RB10
- RB63
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S+U Gesundbrunnen Bhf
Hinweise zur Anschrift des Standorts
Im Gerichtsgebäude werden Einlasskontrollen durchgeführt. Dies kann ggf. zu Wartezeiten führen. Bitte halten Sie für die Identitätsüberprüfung einen amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Reisepass, etc.) bereit. Gegebenenfalls sind Anwalts- bzw. Dienstausweise an der Einlasskontrolle unaufgefordert vorzuzeigen. Terminkunden werden darüber hinaus gebeten, ihre Ladung mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.Sonstige Hinweise zum Standort
ZahlungsmöglichkeitAm Standort kann keine Barzahlung geleistet werden. Für verfahrensbezogene Kosten erhalten Sie eine schriftliche Zahlungsaufforderung. Dies können Sie dann durch Überweisung begleichen.
Informationen zur Ausschlagung der Erbschaft
Nach der Erledigung erhalten Sie eine Kostenrechnung von der Kosteneinziehungsstelle der Justiz.
Dienstleistungsbeschreibung
Schuldnerverzeichnis Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung
Liegt Ihnen die Eintragungsanordnung der Gerichtsvollzieherin/des Gerichtsvollziehers zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis vor, können Sie sich binnen 2 Wochen ab Bekanntgabe der Eintragungsanordnung mit einem Widerspruch gegen die Eintragung wehren. Bei erfolgreichem Widerspruch in dieser Sache, werden Sie nicht in das Schuldnerverzeichnis eingetragen. Sollte die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bereits vor der endgültigen Entscheidung über Ihren Widerspruch erfolgt sein, wird die vorhandene Eintragung gelöscht.
Auf Antrag kann das Vollstreckungsgericht darüber hinaus anordnen, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis einstweilen - bis zur Entscheidung über den Widerspruch - ausgesetzt wird.
Auf Antrag kann das Vollstreckungsgericht darüber hinaus anordnen, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis einstweilen - bis zur Entscheidung über den Widerspruch - ausgesetzt wird.
Voraussetzungen
- Die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers/der Gerichtsvollzieherin liegt Ihnen vor
- Frist: Seit Bekanntgabe der Eintragungsanordnung sind noch keine 2 Wochen vergangen
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Die Eintragungsanordnung ist nach Ihrer Ansicht nicht berechtigt
Sie können dann erfolgreich Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung erheben, wenn kein Eintragungsgrund oder ein Eintragungshindernis vorliegt. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn
- eine Ratenzahlungsvereinbarung zwischen Ihnen und der Gerichtsvollzieherin bzw. dem Gerichtsvollzieher geschlossen wurde,
- die Forderung der Gläubigerin bzw. des Gläubigers vollständig beglichen wurde,
- der Inhalt der Eintragung nicht zutreffend ist (z. B. Ihr Name, das Geburtsdatum oder ähnliches sind nicht zutreffend angegeben).
Erforderliche Unterlagen
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schriftlicher Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung der Gerichtsvollzieherin/des Gerichtsvollziehers
Sie können den Antrag auch zu den entsprechenden Sprechzeiten in der Rechtsantragsstelle des zuständigen Vollstreckungsgerichts stellen. Dann müssen Sie Ihren Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung mitbringen. -
Unterlagen zur Vollstreckungsmaßnahme
Sie müssen die Eintragungsanordnung der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers zumindest in Kopie vorlegen, zusammen mit einem Nachweis darüber, wann Ihnen die Eintragungsanordnung zugestellt wurde. -
Nachweise zur Begründung des Widerspruchs
Sie müssen Ihren Widerspruch begründen und diese Begründung mit entsprechenden Nachweisen belegen. Solche Nachweise können z. B. sein
- schriftliche Ratenzahlungsvereinbarung mit der Gerichtsvollzieherin bzw. dem Gerichtsvollzieher
- Quittung über die Begleichung der Forderung
- der von der Gläubigerin bzw. dem Gläubiger ausgehändigte entwertete Vollstreckungstitel
Gebühren
Das Verfahren löst keine Gebühren aus.
Es können Auslagen für die Zustellung der Entscheidung an die Beteiligten in Höhe von 3,50 Euro pro Zustellung entstehen gemäß Nr. 9002 Kostenverzeichnis Gerichtskostengesetz (KV GKG).
Rechtsgrundlagen
Hinweise zur Zuständigkeit
Zuständig ist das Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher oder die Gerichtsvollzieherin tätig ist, der Ihnen die Eintragungsanordnung zugestellt hat.
und für den Stadtbezirk Wedding