Vollstreckungsschutzantrag, Spezialfall Räumungsschutzantrag am Standort Amtsgericht Lichtenberg

Aktuelle Hinweise zu diesem Standort
Hinweise zum Geschäftsbetrieb:
Aufgrund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit dem Corona-Virus kommt es zu erheblichen Einschränkungen im Geschäftsbetrieb.
Eine persönliche Vorsprache ist nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Terminabsprache möglich.
Der Zutritt ist grundsätzlich nur
a) Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie Besucherinnen und Besuchern von Sitzungen und sonstigen Terminen im Gerichtsgebäude,
b) Antragstellenden in unaufschiebbaren Angelegenheiten und
c) Antragstellenden für Erklärungen zum Austritt aus Religionsgemeinschaften
gestattet.
Bitte nutzen Sie den Weg der schriftlichen Antragstellung.
Mit Dank für Ihr Verständnis!
Der Präsident des Amtsgerichts
Hinweis zum Zutritt ins Gerichtsgebäude:
Zur Sicherung des Amtsgerichts werden Einlasskontrollen durchgeführt. Für die damit verbundenen Erschwernisse wird um Verständnis gebeten. Diese Maßnahmen dienen auch Ihrer Sicherheit. Um längere Wartezeiten zu vermeiden, wird gebeten, möglichst rechtzeitig zu erscheinen. Bitte halten Sie für die Identitätsüberprüfung einen amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Reisepass, etc.) bereit. Besucherinnen und Besucher werden darüber hinaus gebeten, ihre Ladung mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
Gegebenenfalls sind Anwalts- bzw. Dienstausweise an der Einlasskontrolle unaufgefordert vorzuzeigen.
Gegenstände, die für tätliche Angriffe oder für Störungen der Gerichtsverhandlungen missbraucht werden können, dürfen nicht in das Gebäude gebracht werden.
Öffnungszeiten
Im Nachlassgericht sind Mittwochs keine Erbausschlagungen möglich!
Spätsprechstunde für Berufstätige in der Rechtsantragstelle:
15.00-18.00 Uhr.
Bitte beachten Sie, dass in der Spätsprechstunde keine Erbausschlagungen möglich sind!
Zahlungsmöglichkeiten
Am Standort kann nur bar bezahlt werden. (keine girocard / EC-Kartenzahlung)
Vollstreckungsschutzantrag, Spezialfall Räumungsschutzantrag
In ganz besonderen Ausnahmefällen können Sie sich gegen eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme der Gläubigerin/des Gläubigers mit einem Vollstreckungsschutzantrag wehren (Hauptanwendungsfall: Räumung der Wohnung). Die Vollstreckungsmaßnahme muss unter Berücksichtigung beiderseitiger Interessen (also Ihrer Interessen und die der Gläubigerin/des Gläubigers) wegen ganz besonderer Umstände eine unzumutbare Härte für Sie darstellen, sodass die Gläubigerinteressen in den Hintergrund treten.
Eine solche sittenwidrige Härte kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn Ihnen kurz nach der Durchführung der Räumung Ihrer Wohnung eine Ersatzwohnung zur Verfügung steht und Sie für die dazwischen liegende Zeit in ein Obdachlosenasyl ziehen müssten oder Sie kurz vor der Entbindung stünden. Allein die Tatsache, dass Ersatzwohnraum fehlt, ist hingegen kein Grund, der die Gewährung von Räumungsschutz rechtfertigt.
Das Vollstreckungsgericht kann auf Ihren Antrag die angegriffene Vollstreckungsmaßnahme ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen.
Voraussetzungen
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Die Vollstreckungsmaßnahme/Räumung der Wohnung stellt eine unzumutbare Härte dar
Ein Vollstreckungsschutzantrag ist nur bei Vorliegen ganz besonderer, außergewöhnlicher Umstände begründet, unter denen die Zwangsvollstreckung für Sie zu einer mit den guten Sitten nicht zu vereinbarenden Härte führen würde. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn Ihr Leben/ Ihre Gesundheit oder das Leben eines nahen Angehörigen durch die Vollstreckungsmaßnahme ernstlich bedroht sind.
Hinzu kommt, dass der Gesundheits- oder Lebensgefahr auch nicht auf andere Weise als durch einstweilige Einstellung des Räumungsverfahrens begegnet werden kann. -
Die Schuldnerinteressen überwiegen die Gläubigerinteressen
Das Schutzbedürfnis der Gläubigerin/des Gläubigers ist mit dem Ihrigen abzuwägen. Nur wenn die Interessen der Gläubigerin/des Gläubigers mit Ihren Interessen als Schuldnerin oder Schuldner in einem krassen Missverhältnis stehen, kann Ihnen Vollstreckungsschutz gewährt werden.
Wiegen also die Folgen einer Einstellung für die Gläubigerin/den Gläubiger schwerer als die Folgen einer Zwangsvollstreckung für Sie, so kann Ihnen kein Vollstreckungsschutz gewährt werden. -
Die Räumungsbenachrichtigung der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers liegt vor
Wenn Sie sich gegen die Räumung Ihrer Wohnung zur Wehr setzen wollen, müssen Sie die Räumungsbenachrichtigung der Gerichtsvollzieherin/des Gerichtsvollziehers vorlegen. Räumungsschutz kann demnach nur dann gewährt werden, wenn die Räumung bereits durch die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher angekündigt wurde.
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Frist bis zum Räumungstermin: mindestens 2 Wochen
Ein Räumungsschutzantrag ist spätestens zwei Wochen vor dem von der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher festgesetzten Räumungstermin zu stellen. Ist der Grund, der den Räumungsschutzantrag rechtfertigt, erst nach diesem Zeitraum entstanden oder waren Sie ohne Ihr Verschulden (was Sie mit Belegen nachweisen müssen) an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert, ist auch eine spätere Antragstellung möglich. Der Antrag muss jedoch vor dem Räumungstermin gestellt werden.
Erforderliche Unterlagen
-
Schriftlicher Antrag der Schuldnerin oder des Schuldners mit Begründung der unzumutbaren Härte
Dieser Antrag kann auch zu den entsprechenden Sprechzeiten in der Rechtsantragsstelle des Gerichts gestellt werden.
Der Antrag muss ausführlich begründet werden und der Inhalt muss dem Gericht glaubhaft gemacht werden. - Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
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Unterlagen zur Vollstreckungsmaßnahme
Bei einem Räumungsschutzantrag ist zwingend die Räumungsbenachrichtigung der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers vorzulegen. Eine Kopie ist ausreichend.
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Nachweise, die die unzumutbare Härte belegen
Unterlagen, die zum Nachweis der unzumutbaren Härte dienen, können z. B. sein: bei Vorliegen eines neuen Mietvertrages der Vertrag im Original oder aber ein fachärztliches Attest, aus welchem hervorgeht, dass Ihnen durch die Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine erhebliche Gesundheitsgefahr für Sie oder für das Leben eines nahen Angehörigen droht.
Gebühren
Rechtsgrundlagen
Hinweise zur Zuständigkeit
Zuständig ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckungsmaßnahme stattfindet.
Kontakt
Amtsgericht Lichtenberg
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Zugang für Rollstuhlfahrer über Hofeinfahrt Alfredstrasse (Bitte Klingeln)
Nahverkehr
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- S8
- S85
- S3
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- S7
- S7
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S+U Lichtenberg Bhf
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S+U Frankfurter Allee
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U Magdalenenstr.
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U Magdalenenstr.
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