Pfändung wegen gewöhnlicher Geldforderungen oder Unterhaltsforderungen mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss am Standort Amtsgericht Wedding

Aktuelle Hinweise zu diesem Standort
Folgende Anträge werden – mit Ausnahme sehr dringender und unabweisbarer Eilfälle – nur nach vorheriger Terminvereinbarung hier vor Ort aufgenommen:
Erbausschlagungserklärungen
Kirchenaustrittserklärungen
Anträge auf Erteilung eines Beratungshilfescheines
aktueller Hinweis zu Kirchenaustritten - Warnung vor Betrugsmasche im Internet - bitte beachten:
Die Polizei warnt vor angeblicher Kirchenaustrittsmöglichkeit im Internet. Bitte beachten Sie, dass Sie den Kirchenaustritt ausschließlich im Amtsgericht bzw. notariell beglaubigt gegenüber dem Amtsgericht erklären können. Eine online-Erklärung ist nicht möglich. Bitte überweisen Sie kein Geld an etwaige online-Anbieter.
Öffnungszeiten
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
aktuelle Hinweise:
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Die wöchentliche Spätsprechstunde in der Rechtsantragstelle am Donnerstag (15.00 Uhr – 18.00 Uhr) findet nur nach vorheriger Terminvereinbarung statt. Nutzen Sie bitte für eine Terminvereinbarung das Kontaktformular im Internet:
https://www.berlin.de/gerichte/amtsgericht-wedding/kontakt/artikel.361817.php
Für die Bearbeitung von Erbausschlagungserklärungen wird ausdrücklich um Vorlage eines Sterbenachweises (z. B.: Sterbeurkunde, Anschreiben einer anderen Behörde, Leichenschauschein, behördliche Bestattungsgenehmigung oder Bestätigung des Bestatters) gebeten. Zwingende Voraussetzung ist dies aber nicht.“
Hinweis:
Im Gerichtsgebäude werden Einlasskontrollen durchgeführt. Dies kann ggf. zu Wartezeiten führen. Bitte halten Sie für die Identitätsüberprüfung einen amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Reisepass, etc.) bereit. Gegebenenfalls sind Anwalts- bzw. Dienstausweise an der Einlasskontrolle unaufgefordert vorzuzeigen. Terminsteilnehmer/innen werden darüber hinaus gebeten, ihre Ladung mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
Zahlungsmöglichkeiten
Am Standort kann nur bar bezahlt werden. (keine girocard / EC-Kartenzahlung)
Pfändung wegen gewöhnlicher Geldforderungen oder Unterhaltsforderungen mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Wegen gewöhnlicher Geldforderungen oder wegen Unterhaltsforderungen können Sie als Gläubiger Ihre Forderungen gegen die Schuldnerin oder den Schuldner durchsetzen, indem Sie Forderungen der Schuldnerin bzw. des Schuldners gegen Dritte (sog. Drittschuldner) pfänden lassen, z. B.
- bei dem Arbeitgeber der Schuldnerin/des Schuldners,
- bei der Rentenversicherung
- oder bei einer Bank, bei die Schuldnerin/der Schuldner ein Konto hat.
Um die Forderung der Schuldnerin/des Schuldners gegen den Dritten zu pfänden, benötigen Sie einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
Bitte beachten Sie, dass die Pfändung erst mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner wirksam wird.
Voraussetzungen
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Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
Es müssen vor der Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung erfüllt sein:
1. Vollstreckungstitel ("Titel"):
Ihnen als Gläubiger muss bereits ein Vollstreckungstitel vorliegen. Unter einem Vollstreckungstitel versteht man eine gerichtliche Entscheidung, die einen vollstreckbaren Inhalt hat, z. B.
- Urteile,
- Vollstreckungsbescheide als Ergebnis eines Mahnverfahrens,
- Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
- gerichtliche Vergleiche und
- notarielle Urkunden.
Die Klausel ist ein Vermerk auf dem Titel, der Ihnen gestattet die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin oder den Schuldner zu betreiben. Sie lautet zum Beispiel: "Die vorstehende Ausfertigung wird dem Kläger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt." Die Vollstreckungsklausel wird in der Regel auf Antrag von der Stelle erteilt, die Urheber des Vollstreckungstitels ist. Sie muss mit der Dienstbezeichnung versehen, unterschrieben und gesiegelt sein.
Ausnahmen: Bei Vollstreckungsbescheiden aus dem deutschen Mahnverfahren und anderen wenigen Ausnahmen ist keine Vollstreckungsklausel erforderlich.
3. Zustellung des Vollstreckungstitels an die Schuldnerin/den Schuldner:
Der Vollstreckungstitel muss der Schuldnerin/dem Schuldner vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt worden sein. Die Zustellung von Urteilen und Beschlüssen erfolgt in der Regel von Amts wegen durch das Gericht. Die entsprechende Zustellung ist dann auf dem Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel bescheinigt.
Bei nichtgerichtlichen Vollstreckungstiteln muss die Zustellung selbst veranlasst werden, z. B. durch die entsprechende Beauftragung einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers.
Aus einigen Vollstreckungstiteln darf mit der Zwangsvollstreckung erst zwei Wochen nach der Zustellung begonnen werden. Zu diesen Vollstreckungstiteln gehören:
- Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die nicht auf dem Urteil stehen,
- Beschlüsse im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
- Vergleiche, die vor einem Rechtsanwalt geschlossen und für vollstreckbar erklärt worden sind,
- bestimmte notarielle oder gerichtliche Urkunden.
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Form
Um eine Pfändung mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durchführen zu lassen, müssen Sie den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in schriftlicher Form beim zuständigen Vollstreckungsgericht beantragen.
Sie können den ausgefüllten Antrag per Post and das Gericht senden oder den Antrag persönlich mit Hilfe der Rechtsantragsstelle des zuständigen Vollstreckungsgerichts stellen.
Für den Antrag ist zwingend das hierfür vorgesehene Formular zu verwenden! -
Genaue Angabe der Drittschuldnerin/des Drittschuldners
Die Drittschuldnerin/der Drittschuldner ist die Person, Firma oder Behörde bzw. das Kreditinstitut, gegen die die Schuldnerin/der Schuldner eine Forderung hat, z. B. Forderung auf Zahlung des Arbeitseinkommens oder auf Auszahlung des Kontoguthabens. Sie müssen angeben: Name, Anschrift (mit Straße und Hausnummer, bei Firmen gegebenenfalls gemäß der Eintragung in das Handelsregister) und eventuell das Aktenzeichen der Drittschuldnerin/des Drittschuldners.
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Genaue Bezeichnung der angeblichen Forderung der Schuldnerin oder des Schuldners gegen eine Drittschuldnerin/einen Drittschuldnerin
Sie müssen die Forderung der Schuldnerin/des Schuldners gegen die Drittschuldnerin bzw. den Drittschuldner genau bezeichnen, z.B. die Forderung der Schuldnerin/des Schuldners
- gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung des Arbeitseinkommens,
- gegen Kreditinstitute oder Bausparkassen auf Auszahlung von Konto- oder Sparguthaben,
- gegen Versicherungen auf Kündigung und Auszahlung der vertraglich zugesicherten Leistung,
- gegen das Finanzamt auf Rückerstattung zu viel gezahlter Steuern; beachten Sie hier, dass diese Forderung erst mit dem 1. Januar des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr pfändbar ist!
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Nur bei Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen
Bei Pfändung wegen Unterhaltsforderungen müssen Sie angeben:
a) Familienstand der Schuldnerin oder des Schuldners (ledig, verheiratet, geschieden?)
b) Pfändet ein unterhaltsberechtigtes Kind, ist anzugeben, wie viele weitere unterhaltsberechtigte Kinder die Schuldnerin oder der Schuldner hat.
c) Wenn sich die Schuldnerin oder der Schuldner absichtlich der Unterhaltsverpflichtung entzogen hat, ist dies anzugeben. -
Angabe wie der erlassene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an die Schuldnerin/den Schuldner zugestellt werden soll
Sinnvoll ist es, um eine Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch die Geschäftsstelle des Gerichts zu bitten (sog. Vermittlung der Zustellung). Diese schaltet dann den Gerichtsvollzieher ein. Anderenfalls müssten Sie als Gläubiger selbst dafür sorgen, dass der Beschluss der Drittschuldnerin/dem Drittschuldner vom Gerichtsvollzieher zugestellt wird.
Wenn Sie beantragen, dass die Zustellung durch das Gericht vermittelt wird, können Sie außerdem verlangen, dass die Drittschuldnerin/der Drittschuldner aufgefordert wird, eine Erklärung abzugeben, u. a. ob und inwieweit sie/er die Forderung als begründet anerkennt, und bereit ist, das verlangte Geld an Sie zu zahlen und ob andere Personen Ansprüche angemeldet haben (§ 840 ZPO).
Erforderliche Unterlagen
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Schriftlicher Antrag mit dem hierfür vorgesehenen Formular
Sie müssen den Antrag schriftlich auf dem einheitlichen Vordruck gemäß der Zwangsvollstreckungsformularverordnung (ZVFV) einreichen.
Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen
Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Unterhaltsforderungen
Drucken Sie bitte den entsprechenden Vordruck aus und machen Sie alle erforderlichen Angaben! -
Vollstreckungstitel mit Vollstreckungsklausel und Zustellungsnachweis im Original
Sie müssen mit Ihrem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses den Vollstreckungstitel im Original bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht einreichen. Eine einfache oder beglaubigte Kopie des Vollstreckungstitels reicht nicht aus.
Orts- und Gerichtsverzeichnis -
Nachweis über die Zustellung des Vollstreckungstitels beim Schuldner
Bei nicht gerichtlichen Vollstreckungstiteln, also solchen Titeln, die nicht von Amts wegen durch das Gericht zugestellt wurden (dort wird die Zustellung direkt auf dem Titel vermerkt), müssen Sie den Zustellungsnachweis im Original beim zuständigen Vollstreckungsgericht vorlegen.
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Aufstellung Ihrer Geld- oder Unterhaltsforderungen sowie der Vollstreckungskosten mit entsprechenden Belegen
In Ihrem Antrag müssen alle Forderungen, die Sie gegen die Schuldnerin/den Schuldner geltend machen, aufgelistet und belegt sein.
Sofern Sie bisher entstandene Vollstreckungskosten (z. B. für die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers oder frühere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse) geltend machen wollen, ist auch eine diesbezügliche Aufstellung einzureichen. Diese wird Bestandteil des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Die von Ihnen eingereichten Nachweise zur Höhe der bisher entstandenen Vollstreckungskosten, werden Ihnen wieder zurückgesandt. - Wenn Sie den Antrag mit Hilfe der Rechtsantragsstelle des zuständigen Vollstreckungsgerichts stellen wollen, müssen Sie außerdem Ihren Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung mitbringen.
Formulare
Gebühren
- 20,00 € für die Entscheidung über Ihren Antrag gemäß Nummer 2111 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (KV GKG)
- Bei der Zustellung des Beschlusses durch die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher: Beträge, die die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher für die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses verlangen kann
Hinweise zur Zuständigkeit
Welches Vollstreckungsgericht zuständig ist, richtet sich nach dem Wohnsitz oder - bei Unternehmen - nach dem Geschäftssitz der Schuldnerin/des Schuldners.
Kontakt
Amtsgericht Wedding
Nahverkehr
U-Bahn U8 Pankstraße U9 Nauener Platz
Bus M27 Brunnenplatz