Grundbuch - Eigentumsübertragungs- bzw. Auflassungsvormerkung am Standort Amtsgericht Spandau

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Kontakt

  • Der Zugang zur Einrichtung ist Rollstuhlgeeignet.
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeigneter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeignetes WC ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Den Behindertenparkplatz erreichen Sie über die Moritzstraße/ Münsingerstraße.

Öffnungszeiten

  • Montag

      09:00 - 13:00 Uhr
  • Dienstag

      09:00 - 13:00 Uhr
  • Mittwoch

      09:00 - 13:00 Uhr
  • Donnerstag

      09:00 - 13:00 Uhr sowie 15:00 - 18:00 Uhr jedoch nur nach vorheriger Terminvereinbarung
  • Freitag

      09:00 - 13:00 Uhr

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Termine für Kirchenaustritte werden derzeit nur telefonisch unter der Nummer
030 / 90157 369 vergeben.

Verkehrsanbindungen

Bus
  • Linien 130, 134, 135, M45, 236, 237, 337, M32, M37, X33
S-Bahn
  • S 5 (Haltestelle: S-Bahnhof Spandau)
U-Bahn
  • U 7 (Haltestelle: U-Bhf. Rathaus Spandau)

Sonstige Hinweise zum Standort

Die Anreise mit dem PKW wird über die Moritzstraße/ Münsingerstraße empfohlen.

Zahlungsmöglichkeiten

  • Barzahlung

Dienstleistungsbeschreibung

Grundbuch - Eigentumsübertragungs- bzw. Auflassungsvormerkung

Zwischen Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts (z.B. des Grundstückskauf- oder -schenkungsvertrages) und der Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch liegt oft ein langer Zeitraum. Zum Schutz der erwerbenden Personen vor vertragswidrigen Handlungen kann eine Eigentumsübertragungs- bzw. Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen werden.

Voraussetzungen

  • Antrag
    Das Grundbuchverfahren ist ein Antragsverfahren.
  • Voreintragung
    Die das Grundstück übertragende Person muss als Eigentümer oder Eigentümerin im Grundbuch eingetragen sein.
    Ausnahme: Die übertragende Person ist der Erbe oder die Erbin.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
    In der Regel stellt der bevollmächtigte Notar oder die bevollmächtigte Notarin den Eintragungsantrag.
  • Bewilligungserklärung
    Die Eintragung muss der Eigentümer oder die Eigentümerin ausdrücklich bewilligen. Diese Bewilligungserklärung wird von einem Notar oder einer Notarin beurkundet.
  • Sonstige Nachweise
    Vertretungsnachweise (z.B. Eigentümervollmacht, Handelsregisterauszug), Nachweise zur Rechtsnachfolge (z.B. Erbschein, notarielles Testament).

Gebühren

Es fällt eine halbe Gebühr nach dem Wert des Grundstücks (z.B. Kaufpreis) an § 34 GNotKG (Anlage 1 KV 14150 GNotKG). Die Höhe ergibt sich aus § 34 GNotKG (Anlage 2 Tabelle B).

Hinweise zur Zuständigkeit

Zuständig ist ausschließlich das Grundbuchamt, bei dem das Grundbuch geführt wird. Über den folgenden Link können Sie das zuständige Grundbuchamt ermitteln. https://www.berlin.de/gerichte/_assets/was-moechten-sie-erledigen/zustaendigkeit-in-grundbuchsachen.pdf

Chat

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