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Grundbuch - Eigentumsübertragungs- bzw. Auflassungsvormerkung am Standort Amtsgericht Charlottenburg
велика карта Контакт
- Amtsgericht Charlottenburg
- Amtsgericht Charlottenburg
- Amtsgerichtsplatz 1 , 14057 Berlin
- Тел.: (030) 90177-0
- Факс: (030) 90177-447
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- Інтернет сторінка
години роботи
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09.00 - 13.00 Uhr
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Вівторок
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09.00 - 13.00 Uhr
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середа
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09.00 - 13.00 Uhr (ausgenommen sind die Abteilungen für Nachlass, Insolvenz- und Restrukturierung)
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Четвер
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09.00 - 13.00 Uhr
15:00 - 18:00 Uhr (Grundbucheinsichten nur nach telefonischer Vereinbarung; Für die Beurkundung von Erbausschlagungserklärungen und Erbscheinsanträgen wenden Sie sich bitte an das Nachlassgericht direkt. Diese Erklärungen können im Spätdienst nicht aufgenommen werden.) -
п'ятниця
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09.00 - 13.00 Uhr (ausgenommen ist die Abteilungen für Nachlass)
Місцевий трафік
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Автобус
- M49, 309, X34 Amtsgerichtsplatz
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Міська електричка
- S-Bahnhof Charlottenburg
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Метро (U-Bahn)
- Linie 7: U-Bhf Wilmersdorfer Straße Linie 2: U-Bhf Sophie-Charlotte-Platz
варіанти оплати
- Barzahlung
Dienstleistungsbeschreibung
Grundbuch - Eigentumsübertragungs- bzw. Auflassungsvormerkung
Zwischen Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts (z.B. des Grundstückskauf- oder -schenkungsvertrages) und der Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch liegt oft ein langer Zeitraum. Zum Schutz der erwerbenden Personen vor vertragswidrigen Handlungen kann eine Eigentumsübertragungs- bzw. Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen werden.
Передумови
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Antrag
Das Grundbuchverfahren ist ein Antragsverfahren. -
Voreintragung
Die das Grundstück übertragende Person muss als Eigentümer oder Eigentümerin im Grundbuch eingetragen sein.
Ausnahme: Die übertragende Person ist der Erbe oder die Erbin.
Необхідні документи
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Antrag
In der Regel stellt der bevollmächtigte Notar oder die bevollmächtigte Notarin den Eintragungsantrag. -
Bewilligungserklärung
Die Eintragung muss der Eigentümer oder die Eigentümerin ausdrücklich bewilligen. Diese Bewilligungserklärung wird von einem Notar oder einer Notarin beurkundet. -
Sonstige Nachweise
Vertretungsnachweise (z.B. Eigentümervollmacht, Handelsregisterauszug), Nachweise zur Rechtsnachfolge (z.B. Erbschein, notarielles Testament).
збори
Es fällt eine halbe Gebühr nach dem Wert des Grundstücks (z.B. Kaufpreis) an § 34 GNotKG (Anlage 1 KV 14150 GNotKG). Die Höhe ergibt sich aus § 34 GNotKG (Anlage 2 Tabelle B).
Правові основи
Hinweise zur Zuständigkeit
Zuständig ist ausschließlich das Grundbuchamt, bei dem das Grundbuch geführt wird. Über den folgenden Link können Sie das zuständige Grundbuchamt ermitteln. https://www.berlin.de/gerichte/_assets/was-moechten-sie-erledigen/zustaendigkeit-in-grundbuchsachen.pdf