Blindenhilfe am Standort Amt für Soziales - Marzahn-Hellersdorf

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Kontakt

  • Bezirksamt Marzahn - Hellersdorf
  • Amt für Soziales - Marzahn-Hellersdorf
  • Riesaer Straße 94 12627 Berlin
  • Ansprechpartner

  • Frau Peuker
  • Tel.: 115
  • Fax: (030) 90293-4355

Öffnungszeiten

  • Montag

      Terminierte Einladungen / Telefonsprechstunde / notwendige Vorsprachen (Mittellosigkeit, Obdachlosigkeit) im Frontoffice ohne Termin in der 1. Etage, Bauteil C.
      09:00 – 12:00 Uhr
  • Dienstag

      Der Zugang zu allen Leistungen erfolgt über das Frontoffice in der 1. Etage, Bauteil C.
      09:00 – 12:00 Uhr
  • Mittwoch

      Nur nach Vereinbarung.
  • Donnerstag

      Der Zugang zu allen Leistungen erfolgt über das Frontoffice in der 1. Etage, Bauteil C.
      09:00 – 12:00 Uhr
  • Freitag

      Nur nach Vereinbarung.

Verkehrsanbindungen

Bus
  • Riesaer Str./Louis-Lewin-Str.: 195
Tram
  • Riesaer Str./Louis-Lewin-Str.: 18, M6

Zahlungsmöglichkeiten

  • Barzahlung

Dienstleistungsbeschreibung

Blindenhilfe

Die Leistung umfasst einen Geldbetrag zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen.

Bei der Berechnung der Blindenhilfe werden zweckgleiche Leistungen, beispielsweise Landespflegegeld, Leistungen der Pflegekasse, angerechnet.

Voraussetzungen

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Sozialhilfe
  • Gültige Personaldokumente
    Meldebestätigung
  • Einkommensnachweise
  • Vermögensnachweise
    beispielsweise für kapitalbildende Versicherungen (Lebensversicherung, Bausparversicherung, Riesterrentenverträge, Sterbegeldversicherung, Bestattungsvorsorge u. ä.), Sparkonten, Grundstücke, Immobilien, Wertgegenstände, Kfz
  • Kontoauszüge
  • Mietvertrag
    Mietänderungsschreiben
  • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung
  • Nachweis zum Schweregrad der Sehbeeinträchtigung
    Dies können sein:
    • augenärztliche Befunde
    • Feststellungsbescheid nach dem Schwerbehindertenrecht
    • Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "Bl"
  • Bescheide über zweckgleiche Leistungen
    Dies können sein:
    • Bescheid über die Gewährung von Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz
    • Bescheid der Pflegekasse über die Feststellung eines Pflegegrades
    • Bescheid der Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft über eine Unfallrente
  • Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.

Gebühren

keine

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Dienstleistung kann im

  • Jugendamt: Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Amt für Soziales: Erwachsene
Ihres Wohnbezirkes in Anspruch genommen werden.

Chat

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