Grundbuch - Grundpfandrechte-Eintragung am Standort Amtsgericht Mitte - Grundbuchamt
große Karte Kontakt
- Amtsgericht Mitte
- Amtsgericht Mitte - Grundbuchamt
- Littenstraße 12-17 , 10179 Berlin
- Tel.: (030) 9023-0
- Fax: (030) 9023-2223
- Kontaktformular
- Homepage
Zugang für Rollstuhlfahrer über Fahrstuhl neben dem Haupteingang Littenstraße 14
Öffnungszeiten
-
-
09:00 - 13:00 Uhr
-
Dienstag
-
09:00 - 13:00 Uhr
-
Mittwoch
-
09:00 - 13:00 Uhr
-
Donnerstag
-
09:00 - 13:00 Uhr
-
Freitag
-
09:00 - 13:00 Uhr
Hinweise zu Öffnungszeiten
Das Grundbuch ist nicht am elektronischen Rechtsverkehr beteiligt.
Die Grundbucheinsichtenstelle erreichen Sie unter: (030) 9023-1860 oder -1861.
Bitte vereinbaren Sie vorab telefonisch einen Termin für die Einsichtnahme.
Grundbuchauszüge beantragen Sie bitte ausschließlich schriftlich.
Die Grundbucheinsichtenstelle erreichen Sie unter: (030) 9023-1860 oder -1861.
Bitte vereinbaren Sie vorab telefonisch einen Termin für die Einsichtnahme.
Grundbuchauszüge beantragen Sie bitte ausschließlich schriftlich.
Verkehrsanbindungen
-
Bus
- 100, 200, M48, TXL (Haltestelle: S+U Alexanderplatz)
-
S-Bahn
- S3, S5, S7, S75, S9 (Ausstieg: S-Bhf. Alexanderplatz)
-
Tram
- M4, M5, M6 (Haltestelle: S+U Alexanderplatz)
-
U-Bahn
- Linien 5 und 8 (Ausstieg: U-Bhf. Alexanderplatz) U-Bahn Linie 2 (Ausstieg: U-Bhf. Klosterstraße)
Dienstleistungsbeschreibung
Grundbuch - Grundpfandrechte-Eintragung
Achtung: Grundschuld- oder Hypothekenbriefe sind so genannte Inhaberpapiere. Jeder Besitzer kann über das Grundpfandrecht verfügen, z.B. verpfänden, abtreten, löschen lassen.
Voraussetzungen
-
Antrag
Das Grundbuchverfahren ist ein Antragsverfahren. -
Voreintragung
Zur Eintragung einer Grundschuld oder Hypothek müssen Sie als Eigentümerin oder Eigentümer im Grundbuch eingetragen sein.
Erforderliche Unterlagen
-
Antrag
In der Regel stellt die bevollmächtigte Notarin oder der bevollmächtigte Notar den Eintragungsantrag -
Bewilligungserklärung
Die Eintragung müssen Sie ausdrücklich bewilligen. Diese Bewilligungserklärung wird von einer Notarin oder einem Notar beurkundet.
Gebühren
Volle Gebühr nach dem Wert des Grundpfandrechts siehe Anlage 1 KV 14122, § 34 GNotKG (Anlage 2 Tabelle B).
Rechtsgrundlagen
Hinweise zur Zuständigkeit
Zuständig ist ausschließlich das Grundbuchamt, bei dem das Grundbuch geführt wird. Über den folgenden Link können Sie das zuständige Grundbuchamt ermitteln:
https://www.berlin.de/gerichte/_assets/was-moechten-sie-erledigen/zustaendigkeit-in-grundbuchsachen.pdf
und für die Stadtbezirke Reinickendorf und Pankow