Zwangsvollstreckung - Pfändungsschutzkonto (P-Konto) - Erweiterung des Pfändungsschutzes beantragen am Standort Amtsgericht Mitte
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- Amtsgericht Mitte
- Littenstraße 12-17 , 10179 Berlin
- Tel.: (030) 9023-0
- Fax: (030) 9023-2223
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Zugang für Rollstuhlfahrer über Fahrstuhl neben dem Haupteingang Littenstraße 14
Öffnungszeiten
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09:00 - 13:00 Uhr
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Dienstag
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09:00 - 13:00 Uhr
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Mittwoch
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09:00 - 13:00 Uhr
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Donnerstag
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09:00 - 13:00 Uhr
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Freitag
-
09:00 - 13:00 Uhr
Verkehrsanbindungen
- Bus
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- 100, 200, M48, TXL (Haltestelle: S+U Alexanderplatz)
- S-Bahn
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- S3, S5, S7, S75, S9 (Ausstieg: S-Bhf. Alexanderplatz)
- Tram
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- M4, M5, M6 (Haltestelle: S+U Alexanderplatz)
- U-Bahn
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- Linien 5 und 8 (Ausstieg: U-Bhf. Alexanderplatz) U-Bahn Linie 2 (Ausstieg: U-Bhf. Klosterstraße)
Zahlungsmöglichkeiten
- Barzahlung
Dienstleistungsbeschreibung
Zwangsvollstreckung - Pfändungsschutzkonto (P-Konto) - Erweiterung des Pfändungsschutzes beantragen
Ihr Girokonto ist gepfändet und Sie können über Ihr Guthaben nicht verfügen?
Mit einem P-Konto können Sie Ihr Guthaben in einem bestimmten Umfang vor der Pfändung schützen und darüber frei verfügen.
Wird vom geschützten monatlichen Guthaben nicht alles verbraucht, kann es in den nachfolgenden drei Monaten noch verwendet werden.
Beispiel: Sie haben Einkommen in Höhe von 1.000,00 Euro erhalten. Am Ende des Monats haben Sie nur 800,00 Euro verbraucht. Die restlichen 200,00 Euro können drei Monate angespart werden. Danach stehen sie dem Gläubiger zu.
Mit einem P-Konto können Sie Ihr Guthaben in einem bestimmten Umfang vor der Pfändung schützen und darüber frei verfügen.
- Der Pfändungsfreibetrag beläuft sich ab dem 01.07.2024 auf 1.500,00 Euro pro Kalendermonat.
- 2.061,43 Euro bei der Unterhaltspflicht gegenüber einer Person,
- 2.374,21 Euro bei Unterhaltspflichten gegenüber zwei Personen,
- 2.686,99 Euro bei Unterhaltspflichten gegenüber drei Personen,
- 2.999,77 Euro bei Unterhaltspflichten gegenüber vier Personen und
- 3.312,55 Euro bei Unterhaltspflichten gegenüber fünf oder mehr Personen.
Wird vom geschützten monatlichen Guthaben nicht alles verbraucht, kann es in den nachfolgenden drei Monaten noch verwendet werden.
Beispiel: Sie haben Einkommen in Höhe von 1.000,00 Euro erhalten. Am Ende des Monats haben Sie nur 800,00 Euro verbraucht. Die restlichen 200,00 Euro können drei Monate angespart werden. Danach stehen sie dem Gläubiger zu.
Voraussetzungen
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Umwandlung Ihres Girokontos in ein P-Konto
Um Pfändungsschutz zu erhalten, müssen Sie Ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen. Die Kündigung Ihres Girokontos ist dazu nicht erforderlich. Sie müssen der Bank unter Angabe der IBAN schriftlich mitteilen, dass Sie die Umwandlung in ein P-Konto wünschen. Der Schutz gilt rückwirkend zum Monatsersten, wenn Sie die Umwandlung in ein P-Konto vor Ablauf von 4 Wochen seit der Pfändung veranlassen, das heißt seit dem Eingang des Pfändungsbeschlusses bei der Bank.
- Die Umwandlung können Sie auch vorsorglich verlangen, ohne dass eine Pfändung besteht.
- Sie dürfen nur ein einziges Girokonto als P-Konto führen. Die Führung eines P-Kontos wird an die SCHUFA mitgeteilt. Sie müssen im Umwandlungsschreiben versichern, dass Sie kein weiteres P-Konto führen.
- Für den erhöhten Pfändungsfreibetrag: Lebensumstände, die zur Erhöhung führen, sind nachzuweisen.
Erforderliche Unterlagen
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Antrag auf Pfändungsschutz/Erweiterung des Pfändungsschutzes
Bitte stellen Sie den Antrag schriftlich per Post.
Ihren Antrag müssen Sie begründen. Sie müssen die IBAN des Girokontos angeben, das in ein P-Konto umgewandelt wurde. - P-Konto-Bescheinigung
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Gehalts- bzw. Lohnbescheinigungen der letzten drei Monate
Lückenlose Kontoauszüge der letzten drei Monate bis zu dem Tag, an dem Sie den Antrag auf Kontopfändungsschutz stellen. -
Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse
Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, die die Pfändung des Kontos bewirken oder Angabe des Geschäftszeichens und des Gerichts, das den Beschluss erlassen hat. -
Heiratsurkunde zum Nachweis einer bestehenden Ehe
Nur notwendig, wenn Unterhaltsverpflichtungen bestehen (z. B. gegenüber Ihren Kindern oder Ihrem Ehegatten) -
Geburtsurkunde oder Meldebescheinigung für Kinder, die mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben
Nur notwendig, wenn Unterhaltsverpflichtungen bestehen (z. B. gegenüber Ihren Kindern oder Ihrem Ehegatten) -
Geburtsurkunde oder Vaterschaftsanerkennungsurkunde für Kinder, die nicht mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben
Nur notwendig, wenn Unterhaltsverpflichtungen bestehen (z. B. gegenüber Ihren Kindern oder Ihrem Ehegatten) -
Kontoauszüge der letzten drei Monate, die belegen, dass regelmäßig Unterhalt für diese Kinder gezahlt wird oder andere entsprechende Belege, z. B. Quittungen der Kindesmutter
Nur notwendig, wenn Unterhaltsverpflichtungen bestehen (z. B. gegenüber Ihren Kindern oder Ihrem Ehegatten) -
eine Bescheinigung vom Arbeitgeber, dass bereits gepfändet wird
Nur notwendig, wenn bereits beim Arbeitgeber gepfändet wird -
die Höhe der Restsumme des zu pfändenden Betrages
Nur notwendig, wenn bereits beim Arbeitgeber gepfändet wird -
Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, die Pfändung des Arbeitseinkommens bewirken oder die Angabe des Geschäftszeichens und des Gerichts, das den Beschluss erlassen hat
Nur notwendig, wenn bereits beim Arbeitgeber gepfändet wird -
Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung
Nur notwendig, wenn Sie den Antrag mit Hilfe der Rechtsantragsstelle des zuständigen Vollstreckungsgerichts stellen wollen. -
Bescheinigung zur Vorlage bei der Bank
Der Bank muss zum Nachweis weiterer unterhaltsberechtigter Personen oder von Kindergeld oder von Pflegegeld eine Bescheinigung vorgelegt werden. Zulässig sind Bescheinigungen:
- Ihres Arbeitgebers
- der Familienkasse
- Ihres Sozialleistungsträgers oder
- der Schuldner- und Insolvenzberatung.
Gebühren
- keine: Das Verfahren löst keine Gebühren aus.
- 3,50 Euro pro Zustellung: Es können Auslagen für die Zustellung der Beschlüsse an die Beteiligten entstehen.
- 0,50 Euro pro Kopie für die ersten 50 Seiten und für jede weitere Seite in Höhe von 0,15 Euro: Es können Auslagen für die Fertigung von Kopien entstehen.
Rechtsgrundlagen
Hinweise zur Zuständigkeit
Es ist das Vollstreckungsgericht zuständig, das den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat, mit dem Ihr Konto gepfändet ist.