Aktuelle Sprache: ru
Bauschutt (illegal) - Entsorgung в месте Ordnungsamt - ZAB
Aktuelle Hinweise zu diesem Standort
большая карта Контакт
- Bezirksamt Pankow
- Ordnungsamt - ZAB
- Fröbelstraße 17 , 10405 Berlin
- Тел.: (030) 90295-6244
- Факс: (030) 90295-5063
- E-Mail: ordnungsamt@ba-pankow.berlin.de
- Домашняя страница
Время работы
-
-
Nur mit Termin
-
Вторник
-
Nur mit Termin
-
Среда
-
Nur mit Termin
-
Четверг
-
Nur mit Termin
-
Пятница
-
Nur mit Termin
Hinweise zu Öffnungszeiten
Nur nach Vereinbarung
Транспорт
-
S-Bahn
- Prenzlauer Allee: S8, S9, S41, S42, S45
-
Tram
- Fröbelstraße: M2
Варианты оплаты
- Girocard
Dienstleistungsbeschreibung
Bauschutt (illegal) - Entsorgung
Unter Bauschutt versteht man Abfälle, die bei baulichen Maßnahmen anfallen. Zum Beispiel Beton- und Putzabfälle, Ziegel, Steine oder Fliesen.
Die Entsorgung von illegalen Bauschutt auf öffentlichem Straßenland und auf Grünflächen erfolgt durch die Straßen- und Grünflächenämter, auf Privatgelände sind die Umwelt- und Naturschutzämter der Bezirke zuständig. Die bezirkliche Zuständigkeit der einzelnen Ämter richtet sich nach dem Ort der Lagerung. Die Zentralen Anlauf- und Beratungsstellen der Ordnungsämter nehmen entsprechende Mitteilungen entgegen.
Die Entsorgung von illegalen Bauschutt auf öffentlichem Straßenland und auf Grünflächen erfolgt durch die Straßen- und Grünflächenämter, auf Privatgelände sind die Umwelt- und Naturschutzämter der Bezirke zuständig. Die bezirkliche Zuständigkeit der einzelnen Ämter richtet sich nach dem Ort der Lagerung. Die Zentralen Anlauf- und Beratungsstellen der Ordnungsämter nehmen entsprechende Mitteilungen entgegen.
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
Требования
- Meldung des illegalen Mülls (telefonisch, schriftlich oder auf elektronischem Weg)
Erforderliche Unterlagen
-
Beschwerde
Die Beschwerde muss folgende Angaben enthalten:
- Ort und Zeit
- Volumen
- Verursacher (falls bekannt)
- persönliche Daten (Anzeigender)
Гонорары
gebührenfrei
(gegebenenfalls gebührenpflichtig für den Verursacher, wenn dieser nachträglich festgestellt wird)