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Bauschutt (illegal) - Entsorgung am Standort Ordnungsamt Friedrichshain-Kreuzberg
велика карта Контакт
- Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg
- Ordnungsamt Friedrichshain-Kreuzberg
- Petersburger Straße 86 - 90 , 10247 Berlin
- Тел.: (030) 90298 - 2246
- Факс: (030) 90298 - 2445
- E-Mail: ordnungsamt@ba-fk.berlin.de
години роботи
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Amtstierärzte 09:00-10:00 Uhr
Hinweise zu Öffnungszeiten
Das Ordnungsamt weist ausdrücklich darauf hin, dass darüber hinaus telefonische Terminvereinbarungen auch zu anderen Zeiten getroffen werden können.
Місцевий трафік
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Трамвай
- Bersarinplatz
-
Метро (U-Bahn)
- U 5: Frankfurter Tor
варіанти оплати
- Girocard
Dienstleistungsbeschreibung
Bauschutt (illegal) - Entsorgung
Unter Bauschutt versteht man Abfälle, die bei baulichen Maßnahmen anfallen. Zum Beispiel Beton- und Putzabfälle, Ziegel, Steine oder Fliesen.
Die Entsorgung von illegalen Bauschutt auf öffentlichem Straßenland und auf Grünflächen erfolgt durch die Straßen- und Grünflächenämter, auf Privatgelände sind die Umwelt- und Naturschutzämter der Bezirke zuständig. Die bezirkliche Zuständigkeit der einzelnen Ämter richtet sich nach dem Ort der Lagerung. Die Zentralen Anlauf- und Beratungsstellen der Ordnungsämter nehmen entsprechende Mitteilungen entgegen.
Die Entsorgung von illegalen Bauschutt auf öffentlichem Straßenland und auf Grünflächen erfolgt durch die Straßen- und Grünflächenämter, auf Privatgelände sind die Umwelt- und Naturschutzämter der Bezirke zuständig. Die bezirkliche Zuständigkeit der einzelnen Ämter richtet sich nach dem Ort der Lagerung. Die Zentralen Anlauf- und Beratungsstellen der Ordnungsämter nehmen entsprechende Mitteilungen entgegen.
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Режим онлайн
Передумови
- Meldung des illegalen Mülls (telefonisch, schriftlich oder auf elektronischem Weg)
Необхідні документи
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Beschwerde
Die Beschwerde muss folgende Angaben enthalten:
- Ort und Zeit
- Volumen
- Verursacher (falls bekannt)
- persönliche Daten (Anzeigender)
збори
gebührenfrei
(gegebenenfalls gebührenpflichtig für den Verursacher, wenn dieser nachträglich festgestellt wird)