Beurkundung eines Unterhaltsanspruches des Kindes bzw. der Unterhaltsverpflichtung am Standort Jugendamt Fachdienst 2 - Kindschaftsrecht / Beurkundungen

 große Karte

Kontakt

Öffnungszeiten

  • Montag

      geschlossen
  • Dienstag

      09:00 - 12:00 Uhr
  • Mittwoch

      geschlossen
  • Donnerstag

      14.00 - 18:00 Uhr
  • Freitag

      geschlossen

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Bis auf weiteres finden Termine nur nach vorheriger Terminabsprache statt.

Verkehrsanbindungen

Zahlungsmöglichkeiten

  • Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen

Dienstleistungsbeschreibung

Beurkundung eines Unterhaltsanspruches des Kindes bzw. der Unterhaltsverpflichtung

Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten. Der Elternteil, der nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebt, muss den Unterhalt durch Geldzahlungen leisten. Die Höhe dieser Geldzahlungen richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen und kann zum Beispiel vom Jugendamt oder auch von Rechtsanwälten ermittelt werden.
Wenn feststeht, in welcher Höhe der Unterhalt zu zahlen ist, sollte diese Unterhaltsverpflichtung festgeschrieben werden. Die Festschreibung erfolgt in Form einer besonderen Urkunde durch die Urkundsperson im Jugendamt. Diese besondere Urkunde nennt man Unterhaltstitel. Wird der Unterhalt nicht gezahlt, kann auf Grundlage des Unterhaltstitels sofort eine Zwangsvollstreckung beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.
Das Kind hat einen rechtlichen Anspruch auf einen Unterhaltstitel. Wird kein Unterhaltstitel vorgelegt, kann das Kind einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht stellen. Das Gerichtsverfahren ist mit Kosten und Gebühren verbunden. Die Festschreibung des Unterhalts durch die Urkundsperson des Jugendamts ist gebührenfrei.

Voraussetzungen

  • Identitätsnachweis
    z. B. Personalausweis, Reisepass oder Führerschein
  • volle Geschäftsfähigkeit
    Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit muss der Betreuer oder Vormund zur Beurkundung persönlich erscheinen.
  • Dolmetscher/Sprachmittler bei fehlenden Deutschkenntnissen
    Die Beurkundung erfolgt in deutscher Sprache. Verfügen Bürgerinnen und Bürger nicht über ausreichende Deutschkenntnisse, muss ein Dolmetscher/Sprachmittler hinzugezogen werden, der weder verwandt noch verschwägert mit den Beteiligten/Eltern ist.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiges Personaldokument des/der Verpflichteten
    z. B. Personalausweis, Reisepass oder Führerschein
  • ggf. gültiges Personaldokument des Dolmetschers/Sprachmittlers
    z. B. Personalausweis, Reisepass oder Führerschein
  • Geburtsurkunde des Kindes oder Vaterschaftsanerkennungsurkunde
    sofern vorhanden
  • Aufforderungsschreiben zur Beurkundung der Unterhaltsverpflichtung
    Von einem Rechtsanwalt, einem Jugendamt oder vom anderen Elternteil - sofern vorhanden
  • Nachweise über die Einigung über die Zahlung eines bestimmten Unterhaltsbetrages
    sofern vorhanden
  • Kopie oder Abschrift bisheriger Unterhaltstitel
    (Urkunde, Beschluss, Urteil) – sofern vorhanden

Gebühren

keine

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

30 Minuten, ohne Vorbereitungszeit oder Wartezeit

Hinweise zur Zuständigkeit

Jugendamt für den Wohnsitz des Kindes. Ist dieser außerhalb Berlins: Jugendamt für den Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen.