Namensrechtliche Erklärungen - Familiennamen für ein neugeborenes Kind bestimmen am Standort Standesamt Steglitz-Zehlendorf / Geburtenregister

Aktuelle Hinweise zu diesem Standort

Momentan entfallen derzeit alle offenen Sprechstunden.

Geburten- und Sterbefallanzeigen können schriftlich per Post zugeschickt oder im Hausbriefkasten am Rathaus Zehlendorf hinterlegt werden.
Bestattungsgenehmigungen und Urkunden werden dann per Post zugeschickt. Die Gebühren sind per Überweisung zu entrichten.

Sofern für eine Beurkundung die persönliche Vorsprache einer beteiligten Person erforderlich ist, wird hierfür ein Termin zu vereinbaren sein. Das Standesamt wird Sie hierüber zu gegebener Zeit kontaktieren.
In Notfällen kontaktieren Sie das Standesamt bitte telefonisch unter 030/90299 7474 oder schriftlich über standesamt@ba-sz.berlin.de. Wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung, um die weitere Vorgehensweise abzusprechen.

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Kontakt

  • Der Zugang zur Einrichtung ist Rollstuhlgerecht.
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechtes WC ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Zugang für Rollstuhlfahrer über Bauteil E, Kirchstr. 3
oder über den Parkplatz am Bauteil A

Öffnungszeiten

  • Mittwoch

      08:30 - 12:30 Uhr (Terminsprechstunde)

Hinweise zu Öffnungszeiten

Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen ggf. einen Termin an unsererem Terminsprechtag.

Änderungen unserer Erreichbarkeitszeiten und eine Übersicht der Zuständigkeiten entnehmen Sie bitte auch unserer Internetseite

Hinweis für Terminkunden

Bitte erscheinen Sie rechtzeitig zum Termin im Wartebereich der Räume A 238 - A 243.

Verkehrsanbindungen

  • Bus

    • Rathaus Zehlendorf: 101, 112, 115, 118, 285, 623, M48, X10, X11
  • S-Bahn

    • S Zehlendorf: S1

Hinweise zur Anschrift des Standorts

Sie finden uns im 2. OG im Gebäudeteil A des Rathauses Zehlendorf, Kirchstr. 1-3, 14163 Berlin.

Zahlungsmöglichkeiten

  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Namensrechtliche Erklärungen - Familiennamen für ein neugeborenes Kind bestimmen

Wenn die Eltern einen gemeinsamen Ehenamen führen, wird dieser automatisch Geburtsname des Kindes.

Haben die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt, müssen sie für das Kind den Geburtsnamen wählen. Sie können dabei entweder den Familiennamen des Vaters oder der Mutter bestimmen. Außerdem steht ihnen die Möglichkeit zu, einen aus den Namen der Eltern gebildeten Doppelnamen zu bestimmen. Der Doppelname kann optional mit oder ohne Bindestrich geführt werden.

Eltern haben einen Monat Zeit, um den Familiennamen ihres Kindes festzulegen. Diese Frist beginnt mit der Geburt des Kindes. Wenn die Eltern innerhalb dieser Frist keine Entscheidung über den Geburtsnamen des Kindes treffen, wird dem Kind automatisch ein Doppelname zugewiesen. Dieser setzt sich aus den Familiennamen beider Elternteile zusammen, alphabetisch geordnet und mit Bindestrich verbunden.

Die einmal getroffene Namenswahl gilt auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder.

Voraussetzungen

  • Elterliche Sorge
    Beide Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht. Bei gemeinsamer Sorge ist eine gemeinsame Entscheidung erforderlich.
  • Kein Ehename / getrennte Namen der Eltern
    Haben die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, müssen sie den Familiennamen aktiv bestimmen.
    • Name des Vaters oder
    • Name der Mutter oder
    • Doppelname aus beiden Namen - mit oder ohne Bindestrich
  • Frist: Die Namenswahl muss innerhalb eines Monats nach Geburt des Kindes erfolgen.
  • Bindungswirkung: Die gewählte Namensführung gilt automatisch auch für weitere gemeinsame Kinder.
  • Dokumente in deutscher Sprache
    • Sollten die erforderlichen Unterlagen / Urkunden nicht in deutscher Sprache vorliegen, so müssen diese durch eine/n in Deutschland beeidigte/n Dolmetscher/in übersetzt werden (unter "Weiterführende Informationen").
    • Für einige Länder ist zudem eine Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation) erforderlich. Die Apostille (von der zuständigen Heimatbehörde im Heimatland ausgestellt) oder die Legalisation (von der deutschen Botschaft ausgestellt) muss direkt auf dem Original angebracht oder damit verbunden sein (mehr unter "Weiterführende Informationen").
    • Bei Urkunden, die im Original in Arabisch, Griechisch, Hebräisch oder Kyrilisch ausgestellt wurden, muss die Übersetzung von Personennamen (wie Vor- und Familiennamen, Geburtsnamen) zwingend nach den Transliterationsnormen (ISO 9-1995 / ISO 843 / DIN 31634 / ELOT 734 usw.) erfolgen.
  • Dokumente im Original
    Sämtliche erforderliche Unterlagen/ Urkunden müssen dem zuständigen Standesamt grundsätzlich im Original vorliegen. Urkunden dürfen nicht verändert und/oder perforiert/laminiert werden.
  • Sprachanforderungen / Verzeichnis zugelassener beeidigter Übersetzer/innen und Dolmetscher/innen
    Liegt keine ausreichende Deutschkenntnis vor, ist ein beeidigter Dolmetscher erforderlich.
  • Hinweis: Eine Beratung über rechtliche Möglichkeiten und Erfordernisse wird empfohlen

Erforderliche Unterlagen

  • Erklärung über den Familiennamen für ein neugeborenes Kind
    Die Erklärung können Sie vor Ort abgeben.
  • gültiger und unterschriebener Reisepass oder Personalausweis der Eltern
  • Geburtsurkunden der Eltern
  • Eheurkunde der Eltern oder Vaterschaftserkennung mit Sorgeerklärung
  • ggf. weitere Dokumente
    Die Aufzählung ist nicht abschließend. Weitere Dokumente können benötigt werden. Sollte ein Elternteil oder beide eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, so ist eine Beratung beim zuständigen Standesamt hinsichtlich der erforderlichen Unterlagen sowie der Familiennamensführung empfehlenswert.

Gebühren

  • keine: Erstbeurkundung
  • 25,00 Euro: nachträgliche Namenserklärung
  • 30,00 Euro: ggf. Eidesstattliche Versicherung

Hinweise zur Zuständigkeit

Standesamt des Geburtsortes des Kindes