Schule - Ergänzende Förderung und Betreuung beantragen am Standort Jugendamt - Kindertagesbetreuung

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Verkehrsanbindungen

Sonstige Hinweise zum Standort

Bitte beachten Sie, dass in der Terminsprechstunde keine Anträge entgegen genommen werden.
Anträge für die ergänzende Förderung und Betreuung werden über die zuständige Schule eingereicht.

Zahlungsmöglichkeiten

  • Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen

Dienstleistungsbeschreibung

Schule - Ergänzende Förderung und Betreuung beantragen

Wenn Ihr Kind Angebote der ergänzenden Förderung und Betreuung (eFöB) in der Schule besuchen soll, müssen Sie spätestens drei Monate vor dem gewünschten Betreuungsbeginn einen Antrag auf ergänzende Förderung und Betreuung in dem für Sie zuständigen Jugendamt stellen.

Die ergänzende Förderung und Betreuung wird Schülerinnen und Schülern der 1. bis 6. Jahrgangsstufe sowie Schülerinnen und Schülern der Eingangs-, Unter- und Mittelstufe an Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ in der Schul- und Ferienzeit ohne weitere Bedarfsprüfung gewährt. Das heißt, Sie erhalten von Ihrem Jugendamt den Bescheid für die ergänzende Förderung und Betreuung Ihres Kindes. Der Bedarf wird in der Regel gleich bis zum Ende der 3. Jahrgangsstufe bzw. der Unterstufe beschieden.

Ab der 4. Jahrgangsstufe bzw. Mittelstufe muss erneut ein Antrag auf ergänzende Förderung und Betreuung gestellt werden.
  • Für Kinder in der Oberstufe oder Abschlussstufe an einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" oder in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 an einer Auftragsschule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt "Autismus" ist eine Bedarfsprüfung erforderlich.

Für die Jahrgangstufen 1 bis 3 ist die Betreuung kostenfrei.

Voraussetzungen

  • Wohnsitz in Berlin
    Sorgeberechtigte Elternteile und Kind sind in Berlin gemeldet
  • Sorgeberechtigung
    Sie sind sorgeberechtigt für das Kind. Sorgeberechtigt sind in der Regel beide Eltern.
  • Zustimmung des anderen Sorgeberechtigten
    Alle Sorgeberechtigten müssen dem Antrag zustimmen. Falls Sie alleine sorgeberechtigt sind, brauchen Sie keine Zustimmung.
  • Fristgemäße Beantragung
    Für Kinder der 1. bis 3. Jahrgangsstufe benötigen Sie für die Betreuungszeit von 7:30 bis 16:00 Uhr keinen Bedarfsnachweis. Ein zusätzlicher Betreuungsumfang für die Jahrgangsstufen 1 bis 3 sowie für die Jahrgangsstufen 4 bis 6 muss jeweils gesondert beantragt werden. Der Bedarf wird in der Regel bis zum Ende des dritten Schuljahrs beschieden. Ab Jahrgangsstufe 4 muss erneut ein Antrag gestellt werden. Beachten Sie bitte, dass der Antrag drei Monate vor dem Beginn der 4. Klasse gestellt werden muss.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf ergänzende Förderung und Betreuung
    Das Antragsformular, ausgefüllt und unterschrieben von allen Sorgeberechtigten, ist in der Regel bei der Schulanmeldung in der zuständigen Grundschule abzugeben. Entsteht der Bedarf erst zu einem späteren Zeitpunkt, ist der Antrag in der besuchten Grundschule abzugeben.

    Die Antragsformulare unterscheiden sich nach jeweiligem Schultyp:
    • offene Ganztagsschule oder
    • gebundene Ganztagsschule oder
    • Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt
  • Nachweis über die Zustimmung des anderen Sorgeberechtigten
    Schriftliche Vollmacht des sorgeberechtigten Elternteils, der den Antrag nicht unterschrieben hat oder eine schriftliche Erklärung über das alleinige Sorgerecht. Die alleinige Sorgeberechtigung kann durch eine Negativbescheinigung oder durch einen gerichtlichen Beschluss nachgewiesen werden.
  • Kopie des Pflegevertrages, falls es sich um ein Pflegekind handelt
  • Meldebescheinigung bei bestehender Auskunftssperre
  • Bei Kindern in der Oberstufe oder Abschlussstufe an einer Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" oder in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 an einer Auftragsschule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt "Autismus": Nachweise zur Bedarfsprüfung
    Entsprechend Ihrer Erwerbs- oder Ausbildungssituation sind folgende Unterlagen von beiden Eltern, sofern das Kind von beiden Eltern betreut wird, erforderlich:
    • aktuelle Bestätigung Ihres Arbeitgebers über Ihre Arbeitszeiten und seit wann Sie dort mit welchem zeitlichen Umfang beschäftigt sind und eine Bestätigung über die Inanspruchnahme von Elternzeit (nicht älter als 12 Wochen);
    • Ausbildungs-/Schulungs- oder Studienbescheinigung;
    • Nachweise über Ihre selbstständige Tätigkeit, zum Beispiel durch Gewerbeanmeldung oder Beitragsbescheid der Künstlersozialkasse
  • Ab der 4. Jahrgangsstufe: Erklärung für die Festsetzung der Beteiligung an den Kosten der Tagesbetreuung (Einkommensnachweis) für den Zeitraum 01.01. bis 31.12. des letzten Kalenderjahres (in Kopie)
    • Einkommensteuerbescheid des letzten Kalenderjahres. Liegt der Bescheid noch nicht vor, reichen Sie bitte vorläufige Einkommensnachweise für das letzte Kalenderjahr ein; eine Selbsteinschätzung des Bruttoeinkommens ist möglich. Sollte kein Einkommensteuerbescheid beantragt werden, reichen Sie die bitte elektronische Lohnsteuerbescheinigung des letzten Kalenderjahres bzw. Gehaltsnachweis Dezember mit aufgerechneter Jahressumme ein.
    • Eltern, die ohne Arbeitsverhältnis waren bzw. sind, legen hierfür den Leistungsbescheid des Jobcenters bzw. der Agentur für Arbeit, Mutterschafts- und Elterngeldbescheid, Studien- bzw. BAföG-Nachweise oder bei Renten den letzten sowie den ersten Rentenbescheid und etwaige Zusatzrentenbescheide vor.
    • Eltern, die Unterhalt für Kinder, die nicht im Haushalt leben zahlen, legen den Unterhaltstitel und die Nachweise über die Zahlung der letzten drei Monate vor.

Gebühren

keine

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

Die Bedarfsanerkennung wird nach 6 bis 8 Wochen den Eltern zugestellt.

Hinweise zur Zuständigkeit

Jugendamt des Wohnbezirks

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