Namensrechtliche Erklärung - (Neu-) Bestimmung / Widerruf eines Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamens am Standort Standesamt Mitte - Namenserklärungen und behördliche Namensänderung

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Im Bereich behördliche Namensänderung und standesamtliche Namenserklärung findet derzeit keine offene Sprechstunde statt. Bitte wenden Sie sich an das E-Mail Postfach namensaenderung@ba-mitte.berlin.de. Aufgrund der Vielzahl der Anfragen wird die Bearbeitung Ihres Anliegens etwas Zeit in Anspruch nehmen. Bitte sehen Sie bis dahin von weiteren Nachfragen ab, da dies die Bearbeitung unnötig verzögern würde.

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Dienstleistungsbeschreibung

Namensrechtliche Erklärung - (Neu-) Bestimmung / Widerruf eines Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamens

Alle namensrechtlichen Vorschriften – einschließlich Bestimmung, Widerruf und erneuter Wahl eines gemeinsamen Namens – gelten für eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner in gleicher Weise wie für Ehepaare; zur besseren Lesbarkeit wird im Folgenden nur die Bezeichnung “Ehepaare” verwendet.

Ehepaare können bei der Trauung - oder jederzeit danach - entscheiden, ob sie einen gemeinsamen Familiennamen führen möchten. Dabei stehen ihnen folgende Möglichkeiten offen: Einer der bisherigen Familien- oder Geburtsnamen kann zum alleinigen Ehenamen bestimmt werden; beide Partner tragen dann denselben Namen. Sie können jedoch auch ihre bisherigen Familiennamen einfach beibehalten. Dann führen sie ihre Namen wie vor der Ehe weiter. Möglich ist auch das Führen eines offiziellen Doppelnamens. Dieser kann aus beiden Namen des Ehepaares bestehen, in beliebiger Reihenfolge zusammengesetzt sein und wird optional mit oder ohne Bindestrich geschrieben.

Für bereits verheiratete Paare, die die Ehe vor dem 01. Mai 2025 geschlossen haben und schon einen Ehenamen tragen, bietet sich die Möglichkeit an, dass sie - einmalig - ihren bisherigen Ehenamen in einen solchen Doppelnamen umwandeln dürfen. Alternativ können sie auch ihren bereits vor dem 01. Mai 2025 bestimmten Ehenamen widerrufen. Dann führen sie wieder die vor der Eheschließung geführten Namen.

Voraussetzungen

  • Bestehende Ehe
    Die Ehenamensbestimmung kann im Rahmen der Eheschließung erfolgen. Wird der Ehename erst nachträglich erklärt, muss die Ehe bestehen. Diese Erklärung ist dann, so lange die Ehe besteht, unwiderruflich! Nach Auflösung einer Ehe ist eine Ehenamensbestimmung nicht mehr möglich.
  • Bereits vor dem 01.05.2025 erfolgte Bestimmung des Ehe- / Lebenspartnerschaftsnamens
    • Die gemeinsame Namensbestimmung in der Ehe oder Lebenspartnerschaft muss bereits vor dem 01.05.2025 durch Erklärung beim Standesamt erfolgt sein und die Ehe oder Lebenspartnerschaft muss bestehen.
    • Die Neubestimmung eines Namens ist in Form eines Doppelnamens möglich.
    • Der Widerruf einer Erklärung zum Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen ist nur möglich, wenn dieser vor dem 01.05.2025 wirksam erklärt worden ist.
  • Ggf. Dolmetscher
    Ist eine der erklärenden Personen der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen.

Erforderliche Unterlagen

  • Erklärung über den Ehenamen (Ehenamenserklärung)
    Bitte geben Sie der Erklärung vor Ort im Standesamt ab.
  • Reisepässe oder Personalausweise (beider Eheschließenden)
  • Eheurkunde
    Bei einer Eheschließung im Ausland - sofern keine Internationale Urkunde - ist zusätzlich eine amtliche Übersetzung erforderlich.
  • Sofern die Ehe im Ausland geschlossen wurde: Geburtsurkunden

Gebühren

  • keine: für eine Ehenamenserklärung im Rahmen der Eheschließung
  • 25,00 Euro: für eine nachträgliche Ehenamenserklärung
  • 12,00 Euro: Bescheinigung über die Namensführung

Rechtsgrundlagen

Hinweise zur Zuständigkeit

Standesamt, welches das Eheregister führt
Wirksam wird die Ehenamensbestimmung bei dem deutschen Standesamt, bei welchem die Ehe geschlossen wurde und das das Eheregister führt.

Standesamt des Wohnsitzes

  • Abgegeben werden kann die Erklärung auch bei dem Standesamt des Wohnsitzes.
  • Bei Eheschließungen im Ausland ist ebenfalls das Standesamt des Wohnsitzes zuständig.