Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG) am Standort Amt für Soziales

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Kontakt

  • Bezirksamt Pankow
  • Amt für Soziales
  • Fröbelstr. 17, Haus 2, 3 und 7 10405 Berlin
  • Ansprechpartner

  • Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz
  • Tel.: (030) 90295-5126
  • Fax: (030) 90295-6513
  • Der Zugang zur Einrichtung ist Rollstuhlgerecht.
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeignetes WC ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Zugang für Rollstuhlfahrer mit dem Aufzug; rechts neben dem Haupteingang (Haus 2)
Behindertenparkplatz in der Fröbelstraße.

Öffnungszeiten

  • Montag

      Nur nach Vereinbarung (Sozialhilfe, Hilfe zur Pflege, Teilhabe)
      Nur nach telefonischer Vereinbarung (Betreuungsbehörde)
  • Dienstag

      09:00-11:00 Uhr (Sozialhilfe, Hilfe zur Pflege, Teilhabe)
      Nur nach telefonischer Vereinbarung (Betreuungsbehörde)
      09:00 - 11.00 Uhr (Ausbildungsförderung)
      Nur nach Vereinbarung (Seniorenservice)
  • Mittwoch

      Nur nach Vereinbarung
      Nur nach telefonischer Vereinbarung (Betreuungsbehörde)
  • Donnerstag

      09:00-11:00 Uhr (Sozialhilfe, Hilfe zur Pflege, Teilhabe)
      Nur nach telefonischer Vereinbarung (Betreuungsbehörde)
      15.00 - 17.00 Uhr (Ausbildungsförderung)
      Nur nach Vereinbarung (Seniorenservice)
  • Freitag

      Nur nach Vereinbarung (Sozialhilfe, Hilfe zur Pflege, Teilhabe)
      Nur nach telefonischer Vereinbarung (Betreuungsbehörde)

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

  • Arbeitsgruppe Sozialdienst / Fachstelle soziale Wohnhilfe ab Oktober 2023: Montag und Mittwoch 9.00 - 11.00 Uhr

  • Hilfe zu Pflege: Aufgrund der dringenden Bearbeitung aktueller Arbeitsrückstände bietet der Bereich Hilfe zur Pflege in der Zeit vom 09.10.2023 bis 20.10.2023 keine allgemeinen Sprechzeiten an. Lediglich Personen, die bisher noch keinen Antrag gestellt haben, werden von den Kolleg:innen bedient; beachten Sie hierzu bitte die Hinweise vor Ort.

Verkehrsanbindungen

Zahlungsmöglichkeiten

  • Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen

Dienstleistungsbeschreibung

Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG)

Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz umfassen:

Pflegegeld für
  • Blinde,
  • Taubblinde,
  • hochgradig Sehbehinderte und
  • Gehörlose.
Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz werden unabhängig vom sonstigen Einkommen und Vermögen gewährt, da sie keine Leistungen der Sozialhilfe sind.

Zweckgleiche Leistungen (beispielsweise Leistungen der Pflegekasse und ähnliche) werden in einem festgelegten Rahmen auf die Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz angerechnet.

Voraussetzungen

  • gewöhnlicher Aufenthalt und Wohnsitz im Land Berlin
  • Blindheit
    Als Blinde im Sinne des Gesetzes gelten Personen:
    • denen das Augenlicht vollständig fehlt,
    • deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder
    • bei denen andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie zuvor genannter Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzusetzen sind.
  • Hochgradige Sehbehinderung
    Als hochgradig Sehbehinderte gelten Personen:
    • deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als ein Zwanzigstel beträgt oder
    • bei denen andere hinsichtlich des Schweregrades gleich zu achtende Störungen der Sehfunktion vorliegen.
    Dies ist der Fall, wenn die Einschränkungen des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 bedingt und noch nicht Blindheit vorliegt.
  • Gehörlosigkeit
    Als Gehörlose gelten Personen mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener
    • Taubheit oder
    • an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit.
    Personen, die erst später die Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit erworben haben, gelten nur dann als Gehörlose, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen mehr als 90 beträgt.

Erforderliche Unterlagen

  • Pflegeantrag nach dem Landespflegegeldgesetz
  • Gültige Personaldokumente
    (gegebenenfalls Meldebestätigung)
  • medizinische Unterlagen zur Sehbeeinträchtigung bzw. Gehörlosigkeit
  • Feststellungsbescheid nach dem Schwerbehindertenrecht
  • gegebenenfalls Bescheide über zweckgleiche Leistungen
    Feststellungsbescheid der Pflegekasse über den Pflegegrad
  • Der Umfang der benötigten Unterlagen richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.

Gebühren

keine

Hinweise zur Zuständigkeit

  • Jugendämter: Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Ämter für Soziales: Erwachsene
  • Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten: Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem PrVG (Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus)

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