Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG) am Standort Amt für Soziales Lichtenberg
große Karte Kontakt
- Bezirksamt Lichtenberg
- Amt für Soziales Lichtenberg
- Alt-Friedrichsfelde 60 , 10315 Berlin
- Tel.: (030) 90296-8335
- Fax: (030) 90296-8699
- E-Mail: info.sozialamt@lichtenberg.berlin.de
- Homepage
Öffnungszeiten
-
-
09:00 - 12:00 Uhr (Info-Tresen)
13:00 - 15:00 Uhr (Info-Tresen) -
Dienstag
-
09:00 - 12:00 Uhr (Sprechzeiten)
13:00 - 15:00 Uhr (Info-Tresen) -
Mittwoch
-
09:00 - 12:00 Uhr (Info-Tresen)
13:00 - 15:00 Uhr (Info-Tresen) -
Donnerstag
-
09:00 - 12:00 Uhr (Sprechzeiten)
14:00 - 18:00 Uhr (Sprechzeiten nur BAföG/AFBG) -
Freitag
-
09:00 - 12:00 Uhr (Info-Tresen)
Hinweise zu Öffnungszeiten
Die Information (Info-Tresen) nimmt Anträge und Unterlagen entgegen, fertigt ggf. Kopien und gibt Erstinformationen zu den Leistungen des Amtes und den zuständigen Bearbeiterinnen und Bearbeitern.
Verkehrsanbindungen
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Bus
- 108, 194 Bildungs- und Verwaltungszentrum
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S-Bahn
- S 5, S 7, S 75 Friedrichsfelde Ost
-
Tram
- M 17, 27, 37 Am Tierpark oder Rhinstraße
-
U-Bahn
- U 5 Friedrichsfelde
Zahlungsmöglichkeiten
- Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen
Dienstleistungsbeschreibung
Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG)
Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz umfassen:
Pflegegeld für
Zweckgleiche Leistungen (beispielsweise Leistungen der Pflegekasse und ähnliche) werden in einem festgelegten Rahmen auf die Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz angerechnet.
Pflegegeld für
- Blinde,
- Taubblinde,
- hochgradig Sehbehinderte und
- Gehörlose.
Zweckgleiche Leistungen (beispielsweise Leistungen der Pflegekasse und ähnliche) werden in einem festgelegten Rahmen auf die Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz angerechnet.
Voraussetzungen
- gewöhnlicher Aufenthalt und Wohnsitz im Land Berlin
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Blindheit
Als Blinde im Sinne des Gesetzes gelten Personen:
- denen das Augenlicht vollständig fehlt,
- deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder
- bei denen andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie zuvor genannter Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzusetzen sind.
-
Hochgradige Sehbehinderung
Als hochgradig Sehbehinderte gelten Personen:
- deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als ein Zwanzigstel beträgt oder
- bei denen andere hinsichtlich des Schweregrades gleich zu achtende Störungen der Sehfunktion vorliegen.
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Gehörlosigkeit
Als Gehörlose gelten Personen mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener
- Taubheit oder
- an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit.
Erforderliche Unterlagen
- Pflegeantrag nach dem Landespflegegeldgesetz
-
Gültige Personaldokumente
(gegebenenfalls Meldebestätigung) - medizinische Unterlagen zur Sehbeeinträchtigung bzw. Gehörlosigkeit
- Feststellungsbescheid nach dem Schwerbehindertenrecht
-
gegebenenfalls Bescheide über zweckgleiche Leistungen
Feststellungsbescheid der Pflegekasse über den Pflegegrad - Der Umfang der benötigten Unterlagen richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.
Gebühren
keine
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
- Jugendämter: Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- Ämter für Soziales: Erwachsene
- Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten: Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem PrVG (Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus)