Bestattungskosten beantragen в месте Amt für Soziales - Marzahn-Hellersdorf

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Контакт

  • Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf
  • Amt für Soziales - Marzahn-Hellersdorf
  • Riesaer Straße 94 ,  12627 Berlin
  • Связаться с

  • Frau Straßberg
  • Тел.: (030) 90293-0
  • Факс: (030) 9028-5002

Время работы

  • Понедельник

      → offene Sprechstunde bei bestehender oder drohender Obdachlosigkeit im Team Unterbringung und
      Soziale Wohnhilfe

      → Telefonsprechstunde für Leistungen nach dem SGB XII / AsylbLG ohne Leistungen der Hilfe zur
      Pflege

      09:00 – 11:00 Uhr

      → Betreuungsbehörde nur nach vorheriger Terminvereinbarung
  • Вторник

      → offene Sprechstunde im Amt

      09:00 – 11:00 Uhr

      → Betreuungsbehörde nur nach vorheriger Terminvereinbarung
  • Среда

      Nur nach Vereinbarung.
  • Четверг

      → offene Sprechstunde im Amt

      09:00 – 11:00 Uhr

      → Betreuungsbehörde nur nach vorheriger Terminvereinbarung
  • Пятница

      Nur nach Vereinbarung.

Транспорт

  • Bus

    • Riesaer Str./Louis-Lewin-Str.: 195
  • Tram

    • Riesaer Str./Louis-Lewin-Str.: 18, M6

Dienstleistungsbeschreibung

Bestattungskosten beantragen

Übernahme der erforderlichen (sozialhilferechtlich angemessenen) Kosten einer Bestattung für Bestattungspflichtige, soweit diesen die Kostenlast nicht zugemutet werden kann.

Zu den erforderlichen Kosten gehören:
  • die einfachen Kosten einer Untersuchung eines Toten einschließlich der Feststellung des Todes und der Ausstellung des Leichenschauscheins
  • Kosten für die Leistungen der Bestatter (einfache, würdige Erd- oder Feuerbestattung) als Pauschale
  • Friedhofsgebühren in angemessenem Umfang
  • Krematoriumsgebühren und Entgelte
  • die Gebühren für die Aufbewahrung der Leiche im Leichenschauhaus des Landesinstitutes für gerichtliche und soziale Medizin Berlin
  • die Gebühren für die Leichenschau.
Es wird empfohlen, vor Auftragserteilung einer Bestattung Kontakt zum zuständigen Amt für Soziales aufzunehmen und sich beraten zu lassen.

Требования

  • Nachlass oder Bestattungsvorsorge des Verstorbenen nicht ausreichend
  • Kostenpflicht der bestattungspflichtigen Personen
    Zum Tragen der Kosten sind nacheinander verpflichtet:
    • vertraglich Verpflichtete (beispielsweise bei Bestattungsvorsorgevereinbarung)
    • der Erbe, bei einer Erbengemeinschaft jeder Miterbe
    • beim Tode der Mutter eines Kindes infolge der Schwangerschaft oder Entbindung dessen Vater
    • Unterhaltsverpflichtete
    • bestattungspflichtige Personen gemäß § 16 Bestattungsgesetz.
    Keinen Anspruch auf Kostenübernahme hat, wer ohne rechtliche Verpflichtung die Kosten einer Bestattung trägt.Dazu zählt unter anderem, wer aus einem Gefühl sittlicher Verpflichtung oder auf Wunsch der verstorbenen Person, aber ohne Rechtspflicht, die Bestattung veranlasst (beispielsweise Freunde, Nachbarn, ehemalige Betreuer, Nachlasspfleger).
  • Hilfebedürftigkeit der Bestattungspflichtigen
    Bestattungspflichtige können die Kosten der Bestattung nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen tragen

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten
  • Unterlagen zum Verstorbenen
    • Leichenschauschein oder Sterbeurkunde
    • Nachweise, wovon der Lebensunterhalt bestritten wurde
    • Nachweise über den Nachlass, Versicherungsleistungen und etwaige Schadenersatzansprüche gegen Dritte
    • gegebenenfalls Testament oder Erbvertrag
  • Unterlagen des Bestattungspflichtigen
    • gültige Personaldokumente, gegebenenfalls Meldebestätigung
    • Einkommens- und Vermögensnachweise
    • Mietvertrag
    • Nachweis über die Kosten der Unterkunft
    • Nachweis über besondere Belastungen
    • Kontoauszüge aller Konten
    • gegebenenfalls Erbschein oder Erbausschlagung
  • Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.

Гонорары

keine

Дополнительная информация

Hinweise zur Zuständigkeit

Zuständig ist grundsätzlich:

  • für Verstorbene, die Sozialhilfe bezogen haben: der Träger der Sozialhilfe, von dem der Verstorbene Sozialhilfe bezogen hat
  • für Verstorbene, die keine Sozialhilfe bezogen haben: der Träger der Sozialhilfe des Sterbeortes (mit Berliner Meldeadresse: Amt für Soziales des Wohnbezirks, ohne Berliner Meldeadresse: Amt für Soziales des Sterbeortes).