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Bestattungskosten beantragen am Standort Amt für Soziales - Hilfe zum Lebensunterhalt

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Aktuelle Hinweise zu diesem Standort

Auf Grund der andauernden Corona-Pandemie ist der Publikumsverkehr im Amt für Soziales weiterhin eingeschränkt. Bitte vereinbaren Sie für notwendige Vorsprachen telefonisch einen Termin mit Ihrer Sachbearbeitung.

Ohne Termin ist ein Gespräch mit der Sachbearbeitung nicht möglich. Nutzen Sie für die Klärung Ihrer Anliegen bitte vorrangig Telefon, E-Mail, Fax oder Post.

Für die Abgabe von Unterlagen steht Ihnen die Erstberatungsstelle in der Hans-Schmidt-Str. 18 während unten genannten Öffnungszeiten zur Verfügung.

Zu Ihrem eigenen Schutz erfolgt der Einlass in das Haus nur nach Aufforderung durch das Sicherheitspersonal (Einzelabfertigung). Beim Betreten des Hauses ist verpflichtend ein Mund- und Nasenschutz zu tragen.

Öffnungszeiten

Montag
nach Vereinbarung
Dienstag
nach Vereinbarung
Mittwoch
nach Vereinbarung
Donnerstag
nach Vereinbarung
Freitag
nach Vereinbarung

Hinweis für Terminkunden

Wenn Sie zu Ihrem vereinbarten Termin im Amt für Soziales vorsprechen, dann melden Sie sich bitte in der Erstberatungsstelle, Hans-Schmidt-Str. 18. Von dort wird Ihre zuständige Sachbearbeitung über Ihr Eintreffen informiert.

Zahlungsmöglichkeiten

Am Standort kann nur bar bezahlt werden. (keine girocard / EC-Kartenzahlung)

Bestattungskosten beantragen

Übernahme der erforderlichen (sozialhilferechtlich angemessenen) Kosten einer Bestattung für Bestattungspflichtige, soweit diesen die Kostenlast nicht zugemutet werden kann.

Zu den erforderlichen Kosten gehören:

  • die einfachen Kosten einer Untersuchung eines Toten einschließlich der Feststellung des Todes und der Ausstellung des Leichenschauscheins
  • Kosten für die Leistungen der Bestatter (einfache, würdige Erd- oder Feuerbestattung) als Pauschale
  • Friedhofsgebühren in angemessenem Umfang
  • Krematoriumsgebühren und Entgelte
  • die Gebühren für die Aufbewahrung der Leiche im Leichenschauhaus des Landesinstitutes für gerichtliche und soziale Medizin Berlin
  • die Gebühren für die Leichenschau.
Es wird empfohlen, vor Auftragserteilung einer Bestattung Kontakt zum zuständigen Amt für Soziales aufzunehmen und sich beraten zu lassen.

Voraussetzungen

  • Nachlass oder Bestattungsvorsorge des Verstorbenen nicht ausreichend
  • Kostenpflicht der bestattungspflichtigen Personen
    Zum Tragen der Kosten sind nacheinander verpflichtet:
    • vertraglich Verpflichtete (beispielsweise bei Bestattungsvorsorgevereinbarung)
    • der Erbe, bei einer Erbengemeinschaft jeder Miterbe
    • beim Tode der Mutter eines Kindes infolge der Schwangerschaft oder Entbindung dessen Vater
    • Unterhaltsverpflichtete
    • bestattungspflichtige Personen gemäß § 16 Bestattungsgesetz.
    Keinen Anspruch auf Kostenübernahme hat, wer ohne rechtliche Verpflichtung die Kosten einer Bestattung trägt.Dazu zählt unter anderem, wer aus einem Gefühl sittlicher Verpflichtung oder auf Wunsch der verstorbenen Person, aber ohne Rechtspflicht, die Bestattung veranlasst (beispielsweise Freunde, Nachbarn, ehemalige Betreuer, Nachlasspfleger).
  • Hilfebedürftigkeit der Bestattungspflichtigen
    Bestattungspflichtige können die Kosten der Bestattung nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen tragen

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten
  • Unterlagen zum Verstorbenen
    • Leichenschauschein oder Sterbeurkunde
    • Nachweise, wovon der Lebensunterhalt bestritten wurde
    • Nachweise über den Nachlass, Versicherungsleistungen und etwaige Schadenersatzansprüche gegen Dritte
    • gegebenenfalls Testament oder Erbvertrag
  • Unterlagen des Bestattungspflichtigen
    • gültige Personaldokumente, gegebenenfalls Meldebestätigung
    • Einkommens- und Vermögensnachweise
    • Mietvertrag
    • Nachweis über die Kosten der Unterkunft
    • Nachweis über besondere Belastungen
    • Kontoauszüge aller Konten
    • gegebenenfalls Erbschein oder Erbausschlagung
  • Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.

Gebühren

keine

Weiterführende Informationen

Hinweise zur Zuständigkeit

Zuständig ist grundsätzlich:

  • für Verstorbene, die Sozialhilfe bezogen haben: der Träger der Sozialhilfe, von dem der Verstorbene Sozialhilfe bezogen hat
  • für Verstorbene, die keine Sozialhilfe bezogen haben: der Träger der Sozialhilfe des Sterbeortes (mit Berliner Meldeadresse: Amt für Soziales des Wohnbezirks, ohne Berliner Meldeadresse: Amt für Soziales des Sterbeortes).