Bestattungskosten beantragen am Standort Amt für Soziales - Hilfe zum Lebensunterhalt

Aktuelle Hinweise zu diesem Standort

Aufgrund des erhöhten Publikumsverkehrs im Amt für Soziales bitten wir, Ihre Anliegen vorrangig per Telefon, E-Mail, Fax oder Post an uns zu richten. Falls dennoch eine persönliche Vorsprache notwendig sein sollte, vereinbaren Sie bitte vorab telefonisch einen Termin mit Ihrer Sachbearbeitung bzw. dem zuständigen Sozialdienst. Sollten Sie nicht zwingend auf eine Begleitperson angewiesen sein, kommen Sie bitte allein zu dem vereinbarten Termin.

Um Ihnen unnötige Wartezeiten zu ersparen, verzichten Sie bitte auf die persönliche Abgabe von Unterlagen, sondern übersenden Sie diese per Post.

Der Einlass in das Haus erfolgt nur nach Aufforderung durch das Sicherheitspersonal (Einzelabfertigung).

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Kontakt

Öffnungszeiten

  • Montag

      8:30 - 12:00 Uhr
  • Dienstag

      nach Vereinbarung
  • Mittwoch

      nach Vereinbarung
  • Donnerstag

      nach Vereinbarung
  • Freitag

      8:30 - 12:00 Uhr

Hinweis für Terminkunden

Wenn Sie zu Ihrem vereinbarten Termin im Amt für Soziales vorsprechen, dann melden Sie sich bitte am Eingang, Hans-Schmidt-Str. 18. Von dort wird Ihre zuständige Sachbearbeitung über Ihr Eintreffen informiert.

Verkehrsanbindungen

Zahlungsmöglichkeiten

  • Barzahlung

Dienstleistungsbeschreibung

Bestattungskosten beantragen

Übernahme der erforderlichen (sozialhilferechtlich angemessenen) Kosten einer Bestattung für Bestattungspflichtige, soweit diesen die Kostenlast nicht zugemutet werden kann.

Zu den erforderlichen Kosten gehören:
  • die einfachen Kosten einer Untersuchung eines Toten einschließlich der Feststellung des Todes und der Ausstellung des Leichenschauscheins
  • Kosten für die Leistungen der Bestatter (einfache, würdige Erd- oder Feuerbestattung) als Pauschale
  • Friedhofsgebühren in angemessenem Umfang
  • Krematoriumsgebühren und Entgelte
  • die Gebühren für die Aufbewahrung der Leiche im Leichenschauhaus des Landesinstitutes für gerichtliche und soziale Medizin Berlin
  • die Gebühren für die Leichenschau.
Es wird empfohlen, vor Auftragserteilung einer Bestattung Kontakt zum zuständigen Amt für Soziales aufzunehmen und sich beraten zu lassen.

Voraussetzungen

  • Nachlass oder Bestattungsvorsorge des Verstorbenen nicht ausreichend
  • Kostenpflicht der bestattungspflichtigen Personen
    Zum Tragen der Kosten sind nacheinander verpflichtet:
    • vertraglich Verpflichtete (beispielsweise bei Bestattungsvorsorgevereinbarung)
    • der Erbe, bei einer Erbengemeinschaft jeder Miterbe
    • beim Tode der Mutter eines Kindes infolge der Schwangerschaft oder Entbindung dessen Vater
    • Unterhaltsverpflichtete
    • bestattungspflichtige Personen gemäß § 16 Bestattungsgesetz.
    Keinen Anspruch auf Kostenübernahme hat, wer ohne rechtliche Verpflichtung die Kosten einer Bestattung trägt.Dazu zählt unter anderem, wer aus einem Gefühl sittlicher Verpflichtung oder auf Wunsch der verstorbenen Person, aber ohne Rechtspflicht, die Bestattung veranlasst (beispielsweise Freunde, Nachbarn, ehemalige Betreuer, Nachlasspfleger).
  • Hilfebedürftigkeit der Bestattungspflichtigen
    Bestattungspflichtige können die Kosten der Bestattung nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen tragen

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten
  • Unterlagen zum Verstorbenen
    • Leichenschauschein oder Sterbeurkunde
    • Nachweise, wovon der Lebensunterhalt bestritten wurde
    • Nachweise über den Nachlass, Versicherungsleistungen und etwaige Schadenersatzansprüche gegen Dritte
    • gegebenenfalls Testament oder Erbvertrag
  • Unterlagen des Bestattungspflichtigen
    • gültige Personaldokumente, gegebenenfalls Meldebestätigung
    • Einkommens- und Vermögensnachweise
    • Mietvertrag
    • Nachweis über die Kosten der Unterkunft
    • Nachweis über besondere Belastungen
    • Kontoauszüge aller Konten
    • gegebenenfalls Erbschein oder Erbausschlagung
  • Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.

Gebühren

keine

Weiterführende Informationen

Hinweise zur Zuständigkeit

Zuständig ist grundsätzlich:

  • für Verstorbene, die Sozialhilfe bezogen haben: der Träger der Sozialhilfe, von dem der Verstorbene Sozialhilfe bezogen hat
  • für Verstorbene, die keine Sozialhilfe bezogen haben: der Träger der Sozialhilfe des Sterbeortes (mit Berliner Meldeadresse: Amt für Soziales des Wohnbezirks, ohne Berliner Meldeadresse: Amt für Soziales des Sterbeortes).