Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen am Standort Amt für Soziales - Materielle Hilfen
велика карта Контакт
- Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf
- Amt für Soziales - Materielle Hilfen
- Otto-Suhr-Allee 100 , 10585 Berlin
- Тел.: (030) 9029-14321
- Факс: (030) 9029-14339
- E-Mail: soz-materiellehilfe@charlottenburg-wilmersdorf.de
- Інтернет сторінка
- Zuständigkeiten
Zugang zum Aufzug:
Otto-Suhr-Allee 98/99 neben dem Eingang zur Bibliothek und über den Innenhof hinter dem Standesamt
Die Behindertenparkplätze befinden sich direkt am Haupteingang Otto-Suhr-Allee 100
години роботи
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9:00-12:00 Uhr
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Четвер
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9:00-12:00 Uhr
Verkehrsanbindungen
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U-Bahn
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Bus
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U Richard-Wagner-Platz
- M45
- N7
-
Warburgzeile
- M45
-
Eosanderstr.
- M45
-
U Richard-Wagner-Platz
варіанти оплати
- Girocard
Dienstleistungsbeschreibung
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen
- Ernährung
- Unterkunft und Heizung
- Kleidung
- Gesundheitspflege
- Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts
- erforderliche und unaufschiebbare Leistungen bei Krankheit
- erforderliche Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt
- Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket.
Передумови
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Leistungsberechtigt sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und bestimmte Aufenthaltstitel besitzen.
(siehe Zuständigkeitshinweis am Ende der Seite)
Необхідні документи
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Antrag auf Sozialhilfe
mit Anlage - Personal- und Aufenthaltsdokumente
- Nachweis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
- Nachweis gegebenenfalls sonstiger notwendiger Bedarfe
- Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.
Формуляри
збори
keine
Правові основи
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Zu Beginn des Asylverfahrens werden die Leistungen zentral über das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung gewährt. Es können sich weitere Leistungen nach dem AsylbLG über die Ämter für Soziales anschließen, sofern nicht - je nach Stand oder Ausgang des Asylverfahrens - ein Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) besteht.