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Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen в месте Amt für Soziales - Müllerstraße
большая карта Контакт
- Bezirksamt Mitte
- Amt für Soziales - Müllerstraße
- Müllerstraße 146 , 13353 Berlin
- Leistungsstelle Obdachlosenhilfe / AsylbLG
- Тел.: (030) 9018-42369
- Факс: (030) 9018488-42369
- E-Mail: sozialamt@ba-mitte.berlin.de
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Hinweise zu Öffnungszeiten
Eine Übersicht der Öffnungszeiten finden Sie auf der Webseite des Sozialamtes: https://www.berlin.de/ba-mitte/politik-und-verwaltung/aemter/amt-fuer-soziales/artikel.1554707.php
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Dienstleistungsbeschreibung
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen
Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) umfassen als Grundleistungen folgenden notwendigen Bedarf:
- Ernährung
- Unterkunft und Heizung
- Kleidung
- Gesundheitspflege
- Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts
- erforderliche und unaufschiebbare Leistungen bei Krankheit
- erforderliche Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt
- Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket.
Требования
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Leistungsberechtigt sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und bestimmte Aufenthaltstitel besitzen.
(siehe Zuständigkeitshinweis am Ende der Seite)
Erforderliche Unterlagen
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Antrag auf Sozialhilfe
mit Anlage - Personal- und Aufenthaltsdokumente
- Nachweis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
- Nachweis gegebenenfalls sonstiger notwendiger Bedarfe
- Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.
Формы
Гонорары
keine
Законодательная база
Дополнительная информация
Hinweise zur Zuständigkeit
Zu Beginn des Asylverfahrens werden die Leistungen zentral über das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten und Unterbringung gewährt. Es können sich weitere Leistungen nach dem AsylbLG über die Ämter für Soziales anschließen, sofern nicht - je nach Stand oder Ausgang des Asylverfahrens - ein Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) besteht.