Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz am Standort Amt für Soziales Lichtenberg

 große Karte

Kontakt

Öffnungszeiten

  • Montag

      09:00 - 12:00 Uhr (Info-Tresen)
      13:00 - 15:00 Uhr (Info-Tresen)
  • Dienstag

      09:00 - 12:00 Uhr (Sprechzeiten)
      13:00 - 15:00 Uhr (Info-Tresen)
  • Mittwoch

      09:00 - 12:00 Uhr (Info-Tresen)
      13:00 - 15:00 Uhr (Info-Tresen)
  • Donnerstag

      09:00 - 12:00 Uhr (Sprechzeiten)
      14:00 - 18:00 Uhr (Sprechzeiten nur BAföG/AFBG)
  • Freitag

      09:00 - 12:00 Uhr (Info-Tresen)

Hinweise zu Öffnungszeiten

Die Information (Info-Tresen) nimmt Anträge und Unterlagen entgegen, fertigt ggf. Kopien und gibt Erstinformationen zu den Leistungen des Amtes und den zuständigen Bearbeiterinnen und Bearbeitern.

Verkehrsanbindungen

  • Bus

    • 108, 194 Bildungs- und Verwaltungszentrum
  • S-Bahn

    • S 5, S 7, S 75 Friedrichsfelde Ost
  • Tram

    • M 17, 27, 37 Am Tierpark oder Rhinstraße
  • U-Bahn

    • U 5 Friedrichsfelde

Zahlungsmöglichkeiten

  • Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen

Dienstleistungsbeschreibung

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) umfassen als Grundleistungen folgenden notwendigen Bedarf:

  • Ernährung
  • Unterkunft und Heizung
  • Kleidung
  • Gesundheitspflege
  • Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts
  • erforderliche und unaufschiebbare Leistungen bei Krankheit
  • erforderliche Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt
  • Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket.

Zusätzlich wird ein Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt.

Voraussetzungen

  • Leistungsberechtigt sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und bestimmte Aufenthaltstitel besitzen.
    (siehe Zuständigkeitshinweis am Ende der Seite)

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Sozialhilfe
    mit Anlage
  • Personal- und Aufenthaltsdokumente
  • Nachweis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
  • Nachweis gegebenenfalls sonstiger notwendiger Bedarfe
  • Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.

Gebühren

keine

Hinweise zur Zuständigkeit

Zu Beginn des Asylverfahrens werden die Leistungen zentral über das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten gewährt. Es können sich weitere Leistungen nach dem AsylbLG über die Ämter für Soziales anschließen, sofern nicht - je nach Stand oder Ausgang des Asylverfahrens - ein Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) besteht.