Bescheide zur Zustimmung zur Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen am Standort Abteilung Soziales

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Dienstleistungsbeschreibung

Bescheide zur Zustimmung zur Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen

Pflegeeinrichtungen können einen Antrag auf Zustimmung von gesondert berechenbaren betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen stellen. Die für Pflege zuständige Senatsverwaltung prüft die Antragsunterlagen und schließt mit der Pflegeeinrichtung eine Vereinbarung ab oder erteilt einen Bescheid. Erst nach Abschluss der Vereinbarung oder nach Bescheiderteilung ist der Träger der Sozialhilfe verpflichtet, die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen bei sozialhilfeberechtigten Pflegebedürftigten zu übernehmen.

Voraussetzungen

  • Zugelassene Pflegeeinrichtung mit einem Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI

Erforderliche Unterlagen

Gebühren

gebührenfrei

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