Grundstück - Unschädlichkeitszeugnis bei Grundstückseigentum beantragen am Standort Stadtentwicklungsamt - Vermessung und Geoinformation

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Kontakt

  • Der Zugang zur Einrichtung ist Rollstuhlgerecht.
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechter Aufzug ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Zugang für Rollstuhlfahrer über den Eingang Donaustraße

Öffnungszeiten

  • Dienstag

      10:00-13:00 Uhr
  • Donnerstag

      10:00-13:00 Uhr

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Sowie nach telefonischer Vereinbarung

Verkehrsanbindungen

Zahlungsmöglichkeiten

  • Barzahlung
  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Grundstück - Unschädlichkeitszeugnis bei Grundstückseigentum beantragen

Das Unschädlichkeitszeugnis ersetzt die Pfandhaftentlassungserklärung der Hypotheken- und Realgläubiger bei der Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück. Im Unschädlichkeitszeugnis wird bescheinigt, dass
  • der Abverkauf,
  • der Austausch
  • oder die unentgeltliche Abtretung einer Teilfläche aus einheitlich belastetem Grundbesitz
die in Betracht kommenden Interessenten (Beteiligten) nicht schädigt.

Ein Unschädlichkeitszeugnis kann nur erteilt werden, wenn von einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder Reallast eine Teilfläche freigestellt werden soll, welche im allgemeinen 15 Prozent der Fläche und 10 Prozent des Werts des belasteten Grundbesitzes nicht übersteigen sollte.

Voraussetzungen

  • Es bestehen keine Voraussetzungen

Erforderliche Unterlagen

  • Notarielle Verträge über Verkauf, Austausch oder Abtretung
  • Aktueller beglaubigter Grundbuchauszug
  • Zustellfähige Adressen aller Eigentümer und Gläubiger
  • Lageplan oder Auszug aus der Flurkarte mit Darstellung der betroffenen Teilfläche
  • Gutachterliche Äußerung über den Wert des Trennstücks
    (nur soweit vorliegend)

Gebühren

  • 361,00 Euro
  • 9,00 Euro je gleichzeitig beantragte Mehrausfertigung

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

Bei Vorlage aller erforderlicher Unterlagen circa 2 Monate.

Bei der Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Deshalb müssen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) die Beteiligten (Eigentümer und die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen Rechts) gehört werden. Die Anhörung erfolgt schriftlich unter Fristsetzung von 4 Wochen.