Vaterschaftsanerkennung erklären am Standort Standesamt Pankow - Geburten

 große Karte

Kontakt

  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeigneter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein bedingt rollstuhlgeeignetes WC ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Zugang mit Kinderwagen und für Rollstuhlfahrer über Neue Schönholzer Straße 35.

Öffnungszeiten

  • Montag

      8:30 - 13:00 (nur nach Terminvereinbarung)
  • Dienstag

      8:30 - 13:00 (nur nach Terminvereinbarung)
  • Donnerstag

      13:00 - 18:00 (nur nach Terminvereinbarung)

Hinweis für Terminkunden

Schreiben Sie uns bitte zwecks Terminvereinbarung eine E-Mail.

Verkehrsanbindungen

Sonstige Hinweise zum Standort

Das Standesamt bietet keine offene Sprechstunde an, ist für Sie jedoch auf anderen Kommunikationswegen erreichbar und vereinbart bei Bedarf individuell Termine mit Ihnen.

  • Allgemeine Beantwortungen von Anfragen zur Beurkundung der Geburt Ihres Kindes im Standesamt Pankow erfolgen in der Regel und nach Möglichkeit per E-Mail sowie eingeschränkt auch telefonisch. Bitte wenden Sie sich hierzu per E-Mail direkt an das Geburtenregister (ausschließlich für Neugeborene):

geburt@ba-pankow.berlin.de

  • Bitte nutzen Sie zur ersten Kontaktaufnahme nach erfolgter Geburt unser Kontaktformular auf der Homepage.

  • Urkundennachbestellungen nach erfolgter Beurkundung können ausschließlich online oder briefpostalisch angefordert werden.

Für die Abgabe oder Nachreichung von Unterlagen nutzen Sie bitte den Hausbriefkasten am Rathaus Pankow, Breite Str. 24a-26, 13187 Berlin.

Achten Sie bitte darauf, dass auf dem Umschlag Angaben zum laufenden Vorgang (z.B. Angaben zu Eltern/Kind) enthalten sind. Die Bearbeitung bzw. Weiterinformation erfolgt ebenfalls schriftlich.

Sie befinden sich auf einer Seite des Service-Portals Berlin. Bitte beachten Sie unbedingt die bezirksspezifischen Hinweise auf der Internetseite des Standesamt Pankow von Berlin.


Wir danken für Ihr Verständnis

Zahlungsmöglichkeiten

  • Barzahlung
  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Vaterschaftsanerkennung erklären

Bei verheirateten Frauen ist kraft Gesetzes immer ihr Ehemann der Vater des Kindes. Wenn die Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet ist, bedarf es zur Eintragung des Vaters in die Geburtsurkunde des Kindes einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung. Die Vaterschaftsanerkennung sowie die dafür notwendige Zustimmungserklärung der Kindesmutter, bedürfen der öffentlichen Beurkundung. Ohne eine vorherige Vaterschaftsanerkennung kann der Vater nicht in den Geburtseintrag des Kindes eingetragen werden.

Eine Vaterschaftsanerkennung in Verbindung mit einer Sorgeerklärung können Sie kostenfrei bei Ihrem zuständigen Jugendamt machen sowie gebührenpflichtig bei einem Notar oder Ihrem zuständigen Standesamt. Im Standesamt findet nur die Vaterschaftsanerkennung statt aber keine Sorgeerklärung. Die Vaterschaftsanerkennung kann vor- und nachgeburtlich gemacht werden. Für eine Vaterschaftsanerkennung im Standesamt ist es dringend notwendig vorher einen Termin zu vereinbaren. Wenn Sie eine Vaterschaftsanerkennung mit Sorge beim Jugendamt oder Notar gemacht haben, ist es dringend notwendig ein Exemplar im Original für die Geburtsbeurkundung im Standesamt abzugeben.

Voraussetzungen

  • Die Vaterschaftsanerkennung kann nur persönlich vor einer Urkundsperson erklärt werden.
    Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung sind Standesämter, Jugendamt des Wohnsitzes und Notare.
  • Sie und die Mutter des Kindes sind nicht miteinander verheiratet.
  • Ggf. beeidigter Dolmetscher
    Sind die Eltern der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist ein beeidigter Dolmetscher auf Veranlassung der Eltern hinzuzuziehen.
  • Die Mutter des Kindes muss der Vaterschaftsanerkennung persönlich vor der Urkundsperson zustimmen
  • Minderjährige Mütter und Väter müssen zur Vorsprache eine sorgeberechtigte Person mitbringen
  • Dokumente in deutscher Sprache
    • Sollten die erforderlichen Unterlagen / Urkunden nicht in deutscher Sprache vorliegen, so müssen diese durch eine/n in Deutschland beeidigte/n Dolmetscher/in übersetzt werden (unter "Weiterführende Informationen").
    • Für einige Länder ist zudem eine Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation) erforderlich. Die Apostille (von der zuständigen Heimatbehörde im Heimatland ausgestellt) oder die Legalisation (von der deutschen Botschaft ausgestellt) muss direkt auf dem Original angebracht oder damit verbunden sein (mehr unter "Weiterführende Informationen").
    • Bei Urkunden, die im Original in arabisch, griechisch, hebräisch oder kyrilisch ausgestellt wurden, muss die Übersetzung von Personennamen (wie Vor- und Familiennamen, Geburtsnamen) zwingend nach den Transliterationsnormen (ISO 9-1995 / ISO 843 / DIN 31634 / ELOT 734 usw.) erfolgen.
  • Dokumente im Original
    Sämtliche erforderliche Unterlagen/ Urkunden müssen dem zuständigen Standesamt grundsätzlich im Original vorliegen. Urkunden dürfen nicht verändert und/oder perforiert/laminiert werden.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger und unterschriebener Personalausweis oder Reisepass der Eltern (im Original)
  • Geburtsurkunden der Eltern
    Weicht Ihr Name von dem auf der Geburtsurkunde ab, müssen Sie hierfür Nachweise vorlegen (z.B. Bescheinigung über die erfolgte Namensänderung, Eheurkunde).
  • Mutterpass
    Zusätzlich bei Anerkennung der Vaterschaft vor der Geburt
  • Geburtsurkunde des Kindes
    Zusätzlich bei Anerkennung der Vaterschaft nach der Geburt
    • Erfolgt die Anerkennung der Vaterschaft im Standesamt, müssen Sie die Geburtsurkunde nur dann vorlegen, wenn die Geburt in einem anderen Standesamt beurkundet wurde.
    • Erfolgt die Anerkennung der Vaterschaft im Jugendamt Ihres Wohnsitzes oder vor einem Notar, müssen Sie die Geburtsurkunde des Kindes immer vorlegen.

Gebühren

  • 40,00 Euro: für die Vaterschaftsanerkennung oder Zustimmungserklärung im Standesamt
  • keine: im Jugendamt
  • Bei Notaren ist die Vaterschaftsanerkennung gebührenfrei jedoch in Verbindung einer Sorgeerklärung gebührenpflichtig

Hinweise zur Zuständigkeit

  • Standesamt - Die Vaterschaftsanerkennungen kann in der Regel in jedem Standesamt beurkundet werden. - Hier müssen Sie, weil in den Standesämtern teilweise keine offenen Sprechstunden angeboten werden, ggf. einen Termin vereinbaren.
  • Jugendamt des Wohnsitzes des Kindes, bzw. der Mutter - Hier müssen Sie, weil in Jugendämtern teilweise keine offenen Sprechstunden angeboten werden, ggf. einen Termin vereinbaren.
  • Notare