Vaterschaftsanerkennung erklären am Standort Standesamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin - Geburtenbuch

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Kontakt

  • Der Zugang zur Einrichtung ist Rollstuhlgerecht.
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgerechter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeignetes WC ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Der rollstuhlgerechte Aufzug ist über den Zugang Otto-Suhr-Allee 98/99 (neben dem Eingang zur Bibliothek) erreichbar.

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Lange Schlangen und volle Wartezimmer wollen wir Ihnen nicht zumuten.

Deshalb haben wir viele Prozesse umgestaltet und geben ihnen die Möglichkeit telefonisch, schriftlich oder auch digital Ihre Anliegen an uns heranzutragen.

Sollten persönliche Vorsprachen aufgrund von gesetzlichen Regelungen zwingend erforderlich sein, so vereinbaren wir mit Ihnen individuelle Termine während unserer Öffnungszeiten.

Am einfachsten wenden Sie sich gleich an den entsprechenden Bereich.

Geburtenbuch@charlottenburg-wilmersdorf.de : 9029 – 12354
Heiratsbuch@charlottenburg-wilmersdorf.de : 9029 – 12249
Familienbuch@charlottenburg-wilmersdorf.de : 9029 – 13640
Urkundenstelle@charlottenburg-wilmersdorf.de : 9029 – 13388
Sterbebuch@charlottenburg-wilmersdorf.de : 9029 – 13642

Telefonsprechzeiten:

Montag 08:30-12:00 Uhr
Dienstag 08:30-12:00 Uhr
Mittwoch 08:30-12:00 Uhr
Donnerstag 15:00-18:00 Uhr

Ein Hausbriefkasten steht am Standort Alt-Lietzow 28 zum Einwurf in der Zeit Montag – Mittwoch und Freitag 07:00 – 13:00 Uhr und Donnerstag 12:00 – 18:00 Uhr bereit.

Urkundenbestellungen können über das online-Portal www.berlin.de/standesamt getätigt werden. Alternativ füllen Sie bitte das im Eingangsbereich am Standort Alt-Lietzow 28 bereitgelegte Formular aus und werfen es in den Hausbriefkasten.

E-Mail-Anfragen senden Sie gern auch zentral an
standesamt@charlottenburg-wilmersdorf.de

Wir danken für Ihr Verständnis!
Standesamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin

Verkehrsanbindungen

Bus
  • U Richard-Wagner-Platz: M45, N7
U-Bahn
  • U Richard-Wagner-Platz: U7

Sonstige Hinweise zum Standort

Die Geburtenabteilung befindet sich im 2. OG in den Räumen 219 - 221.

Zahlungsmöglichkeiten

  • Barzahlung
  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Vaterschaftsanerkennung erklären

Bei verheirateten Frauen ist kraft Gesetzes immer ihr Ehemann der Vater des Kindes. Wenn die Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet ist, bedarf es zur Eintragung des Vaters in die Geburtsurkunde des Kindes einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung. Die Vaterschaftsanerkennung sowie die dafür notwendige Zustimmungserklärung der Kindesmutter, bedürfen der öffentlichen Beurkundung. Ohne eine vorherige Vaterschaftsanerkennung kann der Vater nicht in den Geburtseintrag des Kindes eingetragen werden.

Eine Vaterschaftsanerkennung in Verbindung mit einer Sorgeerklärung können Sie kostenfrei bei Ihrem zuständigen Jugendamt machen sowie gebührenpflichtig bei einem Notar oder Ihrem zuständigen Standesamt. Im Standesamt findet nur die Vaterschaftsanerkennung statt aber keine Sorgeerklärung. Die Vaterschaftsanerkennung kann vor- und nachgeburtlich gemacht werden. Für eine Vaterschaftsanerkennung im Standesamt ist es dringend notwendig vorher einen Termin zu vereinbaren. Wenn Sie eine Vaterschaftsanerkennung mit Sorge beim Jugendamt oder Notar gemacht haben, ist es dringend notwendig ein Exemplar im Original für die Geburtsbeurkundung im Standesamt abzugeben.

Voraussetzungen

  • Die Vaterschaftsanerkennung kann nur persönlich vor einer Urkundsperson erklärt werden.
    Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung sind Standesämter, Jugendamt des Wohnsitzes und Notare.
  • Sie und die Mutter des Kindes sind nicht miteinander verheiratet.
  • Ggf. beeidigter Dolmetscher
    Sind die Eltern der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist ein beeidigter Dolmetscher auf Veranlassung der Eltern hinzuzuziehen.
  • Die Mutter des Kindes muss der Vaterschaftsanerkennung persönlich vor der Urkundsperson zustimmen
  • Minderjährige Mütter und Väter müssen zur Vorsprache eine sorgeberechtigte Person mitbringen
  • Dokumente in deutscher Sprache
    • Sollten die erforderlichen Unterlagen / Urkunden nicht in deutscher Sprache vorliegen, so müssen diese durch eine/n in Deutschland beeidigte/n Dolmetscher/in übersetzt werden (unter "Weiterführende Informationen").
    • Für einige Länder ist zudem eine Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation) erforderlich. Die Apostille (von der zuständigen Heimatbehörde im Heimatland ausgestellt) oder die Legalisation (von der deutschen Botschaft ausgestellt) muss direkt auf dem Original angebracht oder damit verbunden sein (mehr unter "Weiterführende Informationen").
    • Bei Urkunden, die im Original in arabisch, griechisch, hebräisch oder kyrilisch ausgestellt wurden, muss die Übersetzung von Personennamen (wie Vor- und Familiennamen, Geburtsnamen) zwingend nach den Transliterationsnormen (ISO 9-1995 / ISO 843 / DIN 31634 / ELOT 734 usw.) erfolgen.
  • Dokumente im Original
    Sämtliche erforderliche Unterlagen/ Urkunden müssen dem zuständigen Standesamt grundsätzlich im Original vorliegen. Urkunden dürfen nicht verändert und/oder perforiert/laminiert werden.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger und unterschriebener Personalausweis oder Reisepass der Eltern (im Original)
  • Geburtsurkunden der Eltern
    Weicht Ihr Name von dem auf der Geburtsurkunde ab, müssen Sie hierfür Nachweise vorlegen (z.B. Bescheinigung über die erfolgte Namensänderung, Eheurkunde).
  • Mutterpass
    Zusätzlich bei Anerkennung der Vaterschaft vor der Geburt
  • Geburtsurkunde des Kindes
    Zusätzlich bei Anerkennung der Vaterschaft nach der Geburt
    • Erfolgt die Anerkennung der Vaterschaft im Standesamt, müssen Sie die Geburtsurkunde nur dann vorlegen, wenn die Geburt in einem anderen Standesamt beurkundet wurde.
    • Erfolgt die Anerkennung der Vaterschaft im Jugendamt Ihres Wohnsitzes oder vor einem Notar, müssen Sie die Geburtsurkunde des Kindes immer vorlegen.

Gebühren

  • 40,00 Euro: für die Vaterschaftsanerkennung oder Zustimmungserklärung im Standesamt
  • keine: im Jugendamt
  • Bei Notaren ist die Vaterschaftsanerkennung gebührenfrei jedoch in Verbindung einer Sorgeerklärung gebührenpflichtig

Hinweise zur Zuständigkeit

  • Standesamt - Die Vaterschaftsanerkennungen kann in der Regel in jedem Standesamt beurkundet werden. - Hier müssen Sie, weil in den Standesämtern teilweise keine offenen Sprechstunden angeboten werden, ggf. einen Termin vereinbaren.
  • Jugendamt des Wohnsitzes des Kindes, bzw. der Mutter - Hier müssen Sie, weil in Jugendämtern teilweise keine offenen Sprechstunden angeboten werden, ggf. einen Termin vereinbaren.
  • Notare