Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen am Standort Bürgeramt Schöneweide

Öffnungszeiten
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Die aktuellen Öffnungszeiten gelten nur für Terminkunden. Die Abholung von Dokumenten ist nur mit Termin möglich. Spontankunden können nicht bedient werden.
Hinweis für Terminkunden
Wir bitten Sie um rechtzeitiges Erscheinen (ca. 5 Minuten vorher).
Zahlungsmöglichkeiten
Am Standort kann bar und mit girocard (mit PIN) (ehemals EC-Karte) bezahlt werden.
Sonstige Hinweise zum Standort
- In den Büro- und Verwaltungsgebäuden des Bezirksamtes Treptow-Köpenick von Berlin besteht für Besucherinnen und Besucher die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske bzw. einer Maske eines vergleichbaren Typs (zum Beispiel KN95, N95 oder KF94).
- Ein Fotoautomat ist vorhanden.
- (*) Für manche Dienstleistungen ist kein Termin notwendig. Zahlreiche Dienstleistungen können Sie auch online oder schriftlich per Post erledigen.
Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragen
Mit einem Wohnberechtigungsschein (WBS) können Sie in eine Wohnung ("Sozialwohnung") ziehen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wird. Ob Sie einen Wohnberechtigungsschein oder eine "RlvF-Bescheinigung" (unter "Weiterführende Informationen") benötigen, ist von der Wohnung abhängig, die Sie bewohnen wollen. Die Wohnberechtigungsscheine sind in der Regel 1 Jahr gültig und werden bei Einzug in die Wohnung vom Vermieter eingezogen.
Ob Sie berechtigt sind, einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten, können Sie überprüfen mit der Wohnberechtigungsschein-Abfrage (unter "Weiterführende Informationen").
Sie können den Antrag für mehrere Personen stellen, wenn die Personen miteinander verwandt sind oder beide Personen eine Partnerschaftserklärung abgeben. Wenn Sie eine Wohngemeinschaft gründen möchten, ist ein gemeinsamer Antrag nicht möglich. Auch eine Zusammenlegung von mehreren Einzel-Wohnberechtigungsscheinen ist ausgeschlossen.
Der Begriff “Dringlichkeit” bzw. “besonderer Wohnbedarf” im WBS-Verfahren
• Der Begriff „Dringlichkeit“ ist eine ältere Bezeichnung für den "besonderen Wohnbedarf".
• "Besonderer Wohnbedarf" bedeutet nicht eine “bevorzugte schnellere Bearbeitung” des Antrages.
• Ein "besonderer Wohnbedarf" kann unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden. Ein WBS mit diesem Vorbehalt, berechtigt zum Bezug einer Sozialbauwohnung, für die das Land Berlin ein Besetzungsrecht hat.
• Generelle Voraussetzung für die Anerkennung des "besonderen Wohnbedarfs" ist es, dass der Wohnungssuchende mindestens ein Jahr mit Hauptwohnsitz in Berlin gemeldet ist.
Voraussetzungen
-
Deutsche Staatsangehörigkeit
Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
-
Bürger der Europäischen Union
Sie besitzen eine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedslandes der Europäischen Union (EU).
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ausländischer Bürger mit einer Aufenthaltserlaubnis von mindestens 1 Jahr
Sie besitzen eine Staatsangehörigkeit eines außerhalb der EU liegenden Landes und besitzen eine Aufenthaltserlaubnis, die mindestens 1 Jahr gültig ist.
-
Volljährig
Ein antragsberechtigter Wohnungssuchender muss in der Regel volljährig sein.
(Ausnahmen sind mit der zuständigen Behörde zu klären)
Erforderliche Unterlagen
-
Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein
(unter "Formulare")
Bitte füllen Sie den Antrag und die Anlagen aus. Er muss von allen volljährigen Personen unterschrieben werden. -
Einkommenserklärung
Bitte füllen Sie die Einkommenserklärung für jede Person aus. Sie muss von allen volljährigen Personen unterschrieben werden.
-
Einkommensbescheinigung
Die Einkommensbescheinigung wird vom Arbeitgeber ausgefüllt und unterschrieben.
-
Partnerschaftserklärung
Für unverheiratete oder nicht miteinander verwandte Personen kann möglicherweise eine Partnerschaftserklärung notwendig sein.
- Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht
-
Meldenachweise (in Kopie)
von allen im Antrag genannten Personen. Für die Meldebescheinigungen entstehen Kosten.
-
Ausweisdokumente (in Kopie)
von allen Personen, die im Antrag genannt sind
zum Beispiel Personalausweise oder ausländische Reisepässe mit Aufenthaltserlaubnis -
Geburtsurkunde Ihrer Kinder (in Kopie)
wenn Ihre Kinder mit im Antrag genannt werden
-
Heiratsurkunde (in Kopie)
wenn Sie verheiratet sind
-
Nachweis über einen anderen Familienstand (in Kopie)
Sie sind nicht ledig,
zum Beispiel Scheidungsurteil, Sterbeurkunde -
Vaterschaftsanerkennung (in Kopie)
zum Beispiel bei einer Lebensgemeinschaft mit gemeinsamen Kind und Sorgerechtsbeschluss
-
Schwerbehindertenausweis (in Kopie)
Sie sind schwerbehindert,
Vor- und Rückseite des Schwerbehindertenausweises -
Mutterpass (in Kopie)
sie sind schwanger,
der Mutterpass mit eingetragener 14.Schwangerschaftswoche -
Semesterbescheinigung (in Kopie)
bei Studierenden,
bei ausländischen Studierenden auch die Bescheinigung über die Dauer des Studiums -
Lebenspartnerschaftsurkunde (in Kopie)
sie haben eine Lebenspartnerschaft geschlossen
-
Falls Sie Ausländer sind der Nachweis über das Aufenthalts-Recht (in Kopie)
Falls Sie einem Staat der Europäischen Union (EU) angehören, genügt dazu in der Regel die Kopie Ihres Ausweisdokuments. Falls Sie einem anderen Staat angehören, benötigen Sie einen Aufenthaltstitel, zum Beispiel eine Aufenthalts-Erlaubnis.
-
Neben dem Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein können weitere Unterlagen notwendig sein
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den genannten Unterlagen nicht um eine abschließende Aufzählung handeln kann, weil für jede Antragstellerin oder Antragsteller möglicherweise besondere private Angaben und Nachweise benötigt werden.
Hierzu erhalten Sie nach Eingang Ihres Antrages ein Schreiben der Behörde, welche Unterlagen für die Bearbeitung fehlen.
Formulare
- Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein (WBS)
- Einkommenserklärung
- Hinweise zur Einkommenserklärung
- Einkommensbescheinigung
- Partnerschaftserklärung
- Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht
- Antrag Bescheinigung für Eigentumsmaßnahmen bzw. auf eine Genehmigung der Selbstnutzung nach § 7 Abs. 3 WoBindG
- Erklärung über die persönlichen Verhältnisse und die derzeitigen Wohnverhältnisse
- Anzeige über das Freiwerden einer Wohnung gemäß § 4 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes bzw. § 6 Abs. 1 des Belegungsbindungsgesetzes
- Bezugsmitteilung, Überlassungs- und Vermietungsmitteilung
Gebühren
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Wohnungsamt des Bezirks, in dem Sie wohnen. Wohnen Sie nicht in Berlin kann ein Wohnungsamt ausgewählt werden.
Die Beantragung erfolgt schriftlich. Eine Terminbuchung ist nicht notwendig.
Kontakt
Bezirksamt Treptow-Köpenick
Bürgeramt Schöneweide
Nahverkehr
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- S46
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