Gaming devices with the possibility of winning - confirmation of the suitability of the place of installation at the location Ordnungsamt Steglitz-Zehlendorf

Aktuelle Hinweise zu dieser Dienstleistung

Please note delays in processing!

The Senate Department for Economics, Energy and Public Enterprises is currently introducing new software for processing commercial law matters in Berlin's public order offices. This involves migrating extensive data sets. In addition, the new software must be integrated into workflows and the product further adapted for use in Berlin's public order offices. Due to this comprehensive system changeover, there may be delays in the processing of commercial law matters.
Such challenges are common during software conversions. We are actively working to stabilise the processes as soon as possible. Your applications and notifications will be processed as quickly as possible. We apologise for any inconvenience and thank you for your understanding!

Please note: By submitting your business registration, you have already fulfilled your obligation under Section 14 (1) of the Trade Regulation Act (GewO). You can commence your commercial activities immediately after registration. However, this does not apply to activities that require official approval. The confirmation of your business registration is not an administrative act, but merely an acknowledgment of receipt of your registration. The delay in processing will not result any disadvantages for you under commercial law.

Aktuelle Hinweise zu diesem Standort

Im Gewerbebereich des Ordnungsamts sind Vorsprachen auch weiterhin nur noch mit zuvor vereinbartem Termin möglich.

Öffnungszeiten (nur mit Termin):
Montag 09:00 – 13:00 Uhr
Dienstag 09:00 – 13:00 Uhr
Donnerstag 09:00 – 13:00 Uhr

Und nach Vereinbarung unter Ordnungsamt@ba-sz.berlin.de oder
unter der Telefonnummer 030 90299-4660

Alle Gewerbemeldungen, die nicht erlaubnispflichtige Gewerbe oder Gaststätten betreffen, können darüber hinaus problemlos online abgewickelt werden. Dafür gibt es ein einheitliches Verfahren im Land Berlin. Nutzen Sie die Internetseite https://www.berlin.de/ea/emeldung.

Sofern es sich um Angelegenheiten für erlaubnispflichtige Gewerbe oder Gaststätten handelt, erfolgt eine Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

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Contact

  • Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf
  • Ordnungsamt Steglitz-Zehlendorf
  • Unter den Eichen 1 12203 Berlin
  • Mailing address
    Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin, 14160 Berlin
  • Tel.: (030) 90299-4660
  • Fax: (030) 90299-4662
  • Home page

Opening hours

  • Monday

      Nur mit Termin:
      09:00-13:00 Uhr
  • Tuesday

      Nur mit Termin:
      09:00-13:00 Uhr
  • Wednesday

      Keine Sprechstunde
  • Thursday

      Nur mit Termin:
      09:00-13:00 Uhr
  • Friday

      Keine Sprechstunde

Hinweise zu Öffnungszeiten

Termine können unter ordnungsamt@ba-sz.berlin.de oder Telefonnummer 030 902994660 vereinbart werden.

Public transportation

Additional information

Gebührenfreie Parkplätze stehen nicht zur Verfügung. Der Standort liegt unmittelbar an der Grenze zur Parkraumbewirtschaftung.

Bei akuten Verkehrsbehinderungen und sonstigem eilbedürftigem pflichtwidrigen Verhalten von Mitbürgerinnen und Mitbürgern (auch in geschützten Grünanlagen) wählen Sie bitte die Rufnummer 030/90299-4631 oder 030/90299-4632.

Payment options

  • Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen

Service description

Gaming devices with the possibility of winning - confirmation of the suitability of the place of installation

Wer gewerbsmäßige Geld- und Warenspielgeräte aufstellen will, benötigt zunächst eine Erlaubnis der zuständigen Behörde für den Gewerbebetrieb (siehe „Weiterführende Informationen").

Die Aufstellung der Geräte darf nur an Orten erfolgen, deren Geeignetheit zuvor von der für den Aufstellort zuständigen Behörde schriftlich bestätigt worden ist. Für jeden Aufstellort brauchen Sie eine Bestätigung der Geeignetheit. Für die Eignung des Aufstellortes ist zu beachten:

Geld- und Warenspielgeräte dürfen nur aufgestellt werden:
  • in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Das gilt nicht für Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben sowie Betriebe, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt.
  • in Beherbergungsbetrieben,
  • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
  • in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.
Geldspielgeräte dürfen nicht aufgestellt werden:
  • in Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
  • in Betrieben auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen sowie Betrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden,
  • in erlaubnisfreien Gaststättenbetrieben, (z. B. in Gaststätten ohne Alkoholausschank).
Abweichend davon dürfen Warenspielgeräte auch aufgestellt werden:
  • auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
Grundsätzlich dürfen je Betrieb höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden.

In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen keine alkoholischen Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden, darf je zwölf Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Spielgerät, insgesamt jedoch nicht mehr als acht Spielgeräte, aufgestellt werden.

Verfahrensablauf
  1. Wenn Sie ein Geld- und Warenspielgerät aufstellen möchten, müssen Sie vor der Aufstellung die Geeignetheit des Aufstellungsortes von der zuständigen Behörde bestätigen lassen. Das können Sie online erledigen oder schriftlich beantragen. Bitte füllen Sie den Antrag vollständig aus, laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch und reichen Sie ihn ein.
  2. Die zuständige Stelle überprüft Ihre Angaben und Unterlagen und fordert ggf. fehlende Nachweise nach. Sie erhalten Hinweise zum weiteren Verfahren und werden per E-Mail über den Bearbeitungsstatus informiert.
  3. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und die erforderlichen Unterlagen vorliegen, erhalten Sie einen Gebührenbescheid und die Bestätigung per Post. Wenn nicht alle Voraussetzungen bzw. erforderlichen Unterlagen vorliegen, wird Ihr Antrag gebührenpflichtig abgelehnt. In diesem Fall können Sie den Grund für die Ablehnung im Bescheid der zuständigen Stelle nachlesen.

You can also access this service online

Online processing

Prerequisites

  • Suitable place of installation
    Gambling equipment may only be installed in locations that have been confirmed in writing by the responsible authority of the place where the equipment is to be installed.

    • Gambling devices may only be set up in licensed pubs and restaurants, amusement arcades or similar enterprises or betting offices of licensed bookmakers.
    • Gambling devices may also be set up at public festivals, shooting festivals or similar events, fairs or special markets.
  • Valid permit for installing gambling equipment with winning opportunities
  • Type approval
    Only gaming devices with the possibility of winning may be set up if their type of construction has been approved by the Physikalisch-Technische Bundesanstalt.

Documents required

  • Application for confirmation of the suitability of the installation location
    Bitte stellen Sie den Antrag online oder nutzen Sie das Formular.
    Sie müssen einen Antrag stellen, damit Sie eine Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes für das Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit erhalten.
  • Ground plan
    Floor plan of the premises intended for installation (ideally on a 1:100 scale).
  • Proof of valid permission to set up gambling devices with the possibility of winning
    Proof to be provided by presenting the permission certificate or a copy thereof

Fees

60,00 bis 400,00 Euro per expense

Average time to process request

2-4 Wochen

Notes on responsibility

The application for suitability confirmation must be submitted to the Public Order Office that is responsible for the place of installation.