Erkrankungen in Gemeinschaftseinrichtungen - Kopflausbefall melden at the location Gesundheitsamt - Kopflausnachschau

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Contact

  • This facility is wheelchair accessible.
  • Handicapped parking space available.
  • A wheelchair-accessible elevator is available.
  • A wheelchair-accessible WC is available.
Explanation of symbols

Zugang über Eingang Mansfelder / Brienner Str

Hinweise zu Öffnungszeiten

Nur nach telefonischer Vereinbarung

Public transportation

  • Bus

    • U Fehrbelliner Platz: 101, 104, 115, N3, N42, N7 Mansfelder Str./Barstr.: 101, 104, 115, N7
  • Underground

    • U Fehrbelliner Platz: U3, U7

Additional information

Vor der Untersuchung melden Sie sich bitte unbedingt im Zimmer 4110 an!

Bitte haben sie Verständnis dafür, dass eine Untersuchung auf Kopfläuse nur bei gewaschenem Haar erfolgen kann.

Payment options

  • Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen

Service description

Erkrankungen in Gemeinschaftseinrichtungen - Kopflausbefall melden

Jeder Befall mit Kopfläusen muss an die Gemeinschaftseinrichtung gemeldet werden. Personen mit Kopfläusen dürfen Gemeinschaftseinrichtungen nicht betreten. Gemeinschaftseinrichtungen sind zum Beispiel Kindertagesstätten, Schulen oder ähnlichen Einrichtungen. Eine Person mit Kopflausbefall darf erst nach einer sachgerechten Behandlung wieder zur Gemeinschaftseinrichtung.

Ihr Gesundheitsamt berät Sie bei einem Befall mit Kopfläusen. Unter bestimmten Voraussetzungen führt das Gesundheitsamt auch eine Nachschau durch.

Eine Behandlung mit "Hausmitteln" ist nicht ausreichend. Bei einmaligem Befall ist eine Bestätigung über die sachgerechte Behandlung für die Wiederzulassung ausreichend. Bei mehrmaligem Befall ist ein ärztliches Attest notwendig. In vielen Fällen übernimmt Ihre Krankenkasse die Kosten für die sachgerechte Behandlung, wenn ein ärztliches Rezept vorliegt.

Prerequisites

  • Keine Voraussetzungen erforderlich.

Documents required

  • Erklärung der Eltern über eine ordnungsgemäß durchgeführte Behandlung
    Bei einmaligem Befall ist eine Bestätigung über die sachgerechte Behandlung für die Wiederzulassung ausreichend.

Fees

Keine

Notes on responsibility

Zuständig ist das Gesundheitsamt, in dem die Person, bei der Kopfläuse nachgewiesen wurden oder vermutet werden, ihren Hauptwohnsitz hat