Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG) at the location Amt für Soziales Lichtenberg

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Contact

Opening hours

  • Monday

      09:00 - 12:00 Uhr (Info-Tresen)
      13:00 - 15:00 Uhr (Info-Tresen)
  • Tuesday

      09:00 - 12:00 Uhr (Sprechzeiten allgemein) (BAföG/AFBG nur telefonische Sprechzeiten)
      13:00 - 15:00 Uhr (Info-Tresen)
  • Wednesday

      09:00 - 12:00 Uhr (Info-Tresen)
      13:00 - 15:00 Uhr (Info-Tresen)
  • Thursday

      09:00 - 12:00 Uhr (Sprechzeiten allgemein) (nicht BAföG/AFBG)
      14:00 - 18:00 Uhr (Sprechzeiten nur BAföG/AFBG)
  • Friday

      09:00 - 12:00 Uhr (Info-Tresen)

Hinweise zu Öffnungszeiten

Die Information (Info-Tresen) nimmt Anträge und Unterlagen entgegen, fertigt ggf. Kopien und gibt Erstinformationen zu den Leistungen des Amtes und den zuständigen Bearbeiterinnen und Bearbeitern.

Public transportation

  • Bus

    • 108, 194 Bildungs- und Verwaltungszentrum
  • Train (S-Bahn)

    • S 5, S 7, S 75 Friedrichsfelde Ost
  • Tram

    • M 17, 27, 37 Am Tierpark oder Rhinstraße
  • Underground

    • U 5 Friedrichsfelde

Payment options

  • Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen

Service description

Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG)

Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz umfassen:

Pflegegeld für
  • Blinde,
  • Taubblinde,
  • hochgradig Sehbehinderte und
  • Gehörlose.
Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz werden unabhängig vom sonstigen Einkommen und Vermögen gewährt, da sie keine Leistungen der Sozialhilfe sind.

Zweckgleiche Leistungen (beispielsweise Leistungen der Pflegekasse und ähnliche) werden in einem festgelegten Rahmen auf die Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz angerechnet.

Prerequisites

  • gewöhnlicher Aufenthalt und Wohnsitz im Land Berlin
  • Blindheit
    Als Blinde im Sinne des Gesetzes gelten Personen:
    • denen das Augenlicht vollständig fehlt,
    • deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder
    • bei denen andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie zuvor genannter Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzusetzen sind.
  • Hochgradige Sehbehinderung
    Als hochgradig Sehbehinderte gelten Personen:
    • deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als ein Zwanzigstel beträgt oder
    • bei denen andere hinsichtlich des Schweregrades gleich zu achtende Störungen der Sehfunktion vorliegen.
    Dies ist der Fall, wenn die Einschränkungen des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 bedingt und noch nicht Blindheit vorliegt.
  • Gehörlosigkeit
    Als Gehörlose gelten Personen mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener
    • Taubheit oder
    • an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit.
    Personen, die erst später die Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit erworben haben, gelten nur dann als Gehörlose, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen mehr als 90 beträgt.

Documents required

  • Pflegeantrag nach dem Landespflegegeldgesetz
  • Gültige Personaldokumente
    (gegebenenfalls Meldebestätigung)
  • medizinische Unterlagen zur Sehbeeinträchtigung bzw. Gehörlosigkeit
  • Feststellungsbescheid nach dem Schwerbehindertenrecht
  • gegebenenfalls Bescheide über zweckgleiche Leistungen
    Feststellungsbescheid der Pflegekasse über den Pflegegrad
  • Der Umfang der benötigten Unterlagen richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.

Fees

keine

Notes on responsibility

  • Jugendämter: Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Ämter für Soziales: Erwachsene
  • Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten: Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem PrVG (Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus)