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Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (EU/EWR/Schweiz) als Pflegefachfrau/-mann beantragen
Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner betreuen und versorgen Menschen, die krank sind oder Pflege benötigen. Das Alter der Menschen ist dabei egal. Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner legen fest, welche Pflege die Patienten brauchen. Sie betreuen und dokumentieren die Pflege und führen ärztliche Anordnungen durch.
Der Beruf Pflegefachfrau oder Pflegefachmann ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Hebamme arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit der Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung Pflegefachfrau oder Pflegefachmann führen und in dem Beruf arbeiten.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle erhalten. Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis.
Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind z. B. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.
Verfahrensablauf
1. Antragstellung
Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann bei der zuständigen Stelle.
2. Prüfung der Gleichwertigkeit
Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
3. Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die zuständige Stelle kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann.
Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann.
Der Beruf Pflegefachfrau oder Pflegefachmann ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Hebamme arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit der Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung Pflegefachfrau oder Pflegefachmann führen und in dem Beruf arbeiten.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle erhalten. Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis.
Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind z. B. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.
Verfahrensablauf
1. Antragstellung
Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann bei der zuständigen Stelle.
2. Prüfung der Gleichwertigkeit
Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
3. Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die zuständige Stelle kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann.
- Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis, andere Kenntnisse oder Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben haben.
- Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch diese Kenntnisse ausgeglichen werden können. Dann wird Ihre ausländische Berufsqualifikation nicht anerkannt. Sie dürfen dann nicht als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann in Deutschland arbeiten.
- Die zuständige Stelle nennt Ihnen aber die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. In den meisten Fällen können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
- Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang dauert maximal drei Jahre.
- Eignungsprüfung: In der Eignungsprüfung werden nur die Bereiche geprüft, in denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden. Die Eignungsprüfung besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist.
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann.
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Prerequisites
-
Training in the healthcare profession completed in the EU/EEA/Switzerland that is equivalent to German training or an equivalent level of knowledge
The equivalence of the level of knowledge is to be proven, if necessary, by an examination or an adaptation course. - Health suitability
- Proof of good repute and good standing for practicing the healthcare profession
- Sufficient knowledge of German level B 2
- Proof of responsibility
Documents required
- Application for permission to use the professional title in the case of training in the European Union (EU)
-
Proof of responsibility for the state of Berlin
(e.g. confirmation of employment, proof of habitual residence in the state of Berlin / main residence, applications for vacancies in the state of Berlin, invitations to job interviews) - Curriculum vitae in tabular form with signature and date
- Birth certificate and, if applicable, name change certificates
- Proof of identity (valid identity card or passport)
-
Certificate of good conduct for submission to an authority
To verify personal reliability, information from the Federal Central Criminal Register (certificate of good conduct) is required for submission to an authority (document type O).
The information must not be older than three months. -
Certificate of Good Conduct/Certificate of Clearance of Offences
of the police or judicial authorities of the home country, if applicable, of the study country (if presented, not older than 3 months) -
Certificate of good standing from the country of origin
of the competent authority of the country in which the profession was practised (if presented, not older than 3 months) -
Medical certificate from a doctor licensed to practice in Germany
(if presented, not older than 3 months) -
Proof of completed training
Evidence of formal qualifications in accordance with Directive 2005/36/EC entitling the holder to practise the profession without restriction in the country of training or, if applicable, in the home country.
(see checklist for the granting of a licence to use the professional title for medical professions in the case of training in an EU Member State). -
Additional certificate of conformity if the training certificate
was issued after the date relevant for recognition and only provisional and not yet final evidence of formal qualifications is available or the professional title deviates from Directive 2005/36/EC (confirmation of compliance with the minimum requirements and equivalence with the evidence specified in the Directive)
was issued before the date relevant for recognition and confirms fulfillment of the minimum requirements or confirms three years of uninterrupted, actual and lawful professional activity in the last five years before the certificate was issued -
Certificate B 2 on knowledge of the German language
Certificate from the Goethe Institute, telc (telc certificates from Serbian language schools are not recognized), TestDaf or ECL certified language school; not older than 3 years. Note: The submitted language certificates will be checked for authenticity and accuracy. It is not necessary to submit the language certificates at the time of application. -
Foreign language documents
Foreign-language documents must be submitted with certified translations by translators who are generally sworn or authorized or publicly appointed in Germany.
Forms
- Application for permission to use the professional title in the case of training in the European Union (EU)
- Medical certificate from a doctor licensed to practice in Germany
- Checklist for the granting of a licence to use the professional title for medical professions when training in an EU Member State
Fees
- EUR 115.00: for automatic recognition
- EUR 164.00: without automatic recognition
Legal basis
- Directive 2005/36/EC of the European Parliament and of the Council of 7 September 2005 on the recognition of professional qualifications
- Nursing Professions Act (PflBG) §§ 1, 40 et seqq.
- Nursing Professions Training and Examination Ordinance (PflAPrV) § 43 ff
- Ordinance on the levying of fees in the health and care sector (GesPflGebO)
Average time to process request
approx. 3-4 months, if all documents are complete
More information
- Explanations on using the professional title and contact persons Training in the European Union (EU)
- Explanation Approbation and contact persons Training outside the European Union (third country)
- Information on the recognition of foreign professional qualifications ("Recognition in Germany")
- Financial assistance in the recognition procedure ("Recognition in Germany")
- Publicly appointed translators in Germany
Notes on responsibility
Permission to use the professional title is only granted by the Berlin State Office for Health and Social Affairs.