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Apply for recognition of foreign professional qualifications (EU/EEA/Switzerland) as a medical technologist in radiology
Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und Radiologieassistenten erstellen Röntgenaufnahmen, setzen tomografische Verfahren ein und führen nuklearmedizinische Untersuchungen mithilfe von radioaktiven Substanzen durch, um krankhafte Veränderungen des Körpers oder Verletzungen zu erkennen.
Der Beruf Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit der Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent führen und in dem Beruf arbeiten.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle erhalten. Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis.
Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind z. B. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.
Verfahrensablauf:
1. Antragstellung
Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent bei der zuständigen Stelle.
2. Prüfung der Gleichwertigkeit
Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
3. Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die zuständige Stelle kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent.
Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent.
Der Beruf Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit der Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent führen und in dem Beruf arbeiten.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle erhalten. Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis.
Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind z. B. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.
Verfahrensablauf:
1. Antragstellung
Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent bei der zuständigen Stelle.
2. Prüfung der Gleichwertigkeit
Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
3. Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die zuständige Stelle kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent.
- Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis, andere Kenntnisse oder Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben haben.
- Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch diese Kenntnisse ausgeglichen werden können. Dann wird Ihre ausländische Berufsqualifikation nicht anerkannt. Sie dürfen dann nicht als Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent in Deutschland arbeiten.
- Die zuständige Stelle nennt Ihnen aber die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. In den meisten Fällen können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
- Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang dauert maximal drei Jahre.
- Eignungsprüfung: In der Eignungsprüfung werden nur die Bereiche geprüft, in denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden. Die Eignungsprüfung besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist.
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent.
You can also access this service online
Online processing
-
Do it online now
You do not need to register for online processing and can submit the application directly online.
Prerequisites
-
Training in the healthcare profession completed in the EU/EEA/Switzerland that is equivalent to German training or an equivalent level of knowledge
The equivalence of the level of knowledge may have to be proven by an examination or an adaptation course - Health suitability
- Proof of good repute and authorisation to practise the healthcare profession
- Sufficient knowledge of German at level B 2
- Proof of responsibility
Documents required
- Application for authorisation to use the professional title for training in the European Union (EU)
-
Proof of responsibility for the state of Berlin
(e.g. confirmation of employment, proof of habitual residence in the state of Berlin / main residence, applications for vacancies in the state of Berlin, invitations to job interviews) - Curriculum vitae in tabular form with signature and date
- Birth certificate and, if applicable, name change certificates
- Proof of identity (valid identity card or passport)
-
Certificate of good conduct for submission to an authority
To check personal reliability, information from the Federal Central Criminal Register (certificate of good conduct) is required for submission to an authority (document type O).
The information must not be older than three months. -
Certificate of good conduct/certificate of no criminal record
from the police or judicial authorities of the home country or study country (not older than 3 months on presentation) -
Certificate of good standing from the country of origin
the competent authority of the country in which the profession was practised (not older than 3 months on presentation) -
Medical certificate from a doctor authorised to practice in Germany
(on presentation not older than 3 months) -
Documents on the training programme and training qualification with German translation
(see checklist for the granting of a licence to use the professional title for medical professions for training in an EU Member State) -
Certificate B 2 on knowledge of the German language
Zertifikat vom Goetheinstitut, telc (telc Zertifikate serbischer Sprachschulen werden ab dem 01.09.2022 nicht mehr anerkannt), TestDaf oder ECL zertifizierten Sprachschule; nicht älter als 3 Jahre. Hinweis: Die vorgelegten Sprachnachweise werden auf Echtheit und Richtigkeit überprüft.
Die Vorlage der Sprachnachweise bereits bei Antragstellung ist nicht erforderlich. -
Amtliche Beglaubigung von Kopien
Werden Kopien eingereicht, müssen diese amtlich beglaubigt sein. Bei Kopien ohne amtliche Beglaubigung ist die gleichzeitige Vorlage der Originale erforderlich.
Forms
Fees
EUR 164.00
Legal basis
Average time to process request
approx. 3-4 months if all documents are complete
More information
- Explanations on using the professional title and contact persons Training in the European Union (EU)
- Explanation of licence to practise and contact persons Training outside the European Union (third country)
- Information on the recognition of foreign professional qualifications (‘Recognition in Germany’)
- Financial assistance in the recognition procedure
- Publicly appointed translators in Germany
Notes on responsibility
Authorisation to use the professional title is only granted by the Berlin State Office for Health and Social Affairs.