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Namensrechtliche Erklärungen - Anschlusserklärung eines Kindes abgeben at the location Standesamt Neukölln
Aktuelle Hinweise zu diesem Standort
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- Bezirksamt Neukölln
- Standesamt Neukölln
- Blaschkoallee 32 , 12359 Berlin
-
Mailing addressKarl-Marx-Str. 83, 12040 Berlin
- Tel.: (030) 90239-0
- Fax: (030) 90239-2577
- E-mail: standesamt@bezirksamt-neukoelln.de
- Home page
Opening hours
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Anmeldung von Geburten, Urkundenstelle, Familienbuchabteilung, Anmeldung zur Eheschließung sowie Anmeldung von Sterbefällen:
08:30-13:00 Uhr -
Tuesday
-
Anmeldung von Geburten, Urkundenstelle, Familienbuchabteilung, Anmeldung zur Eheschließung, Anmeldung von Sterbefällen sowie behördliche Namensänderungen:
08:30 bis 13:00 -
Wednesday
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Keine Sprechstunde
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Thursday
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Anmeldung von Geburten, Urkundenstelle, Familienbuchabteilung, Anmeldung zur Eheschließung, Anmeldung von Sterbefällen sowie Behördliche Namensänderungen:
14:00-18:00 Uhr -
Friday
-
Anmeldung von Sterbefällen:
08:30-13:00 Uhr
Alle anderen Abteilungen:
Keine Sprechstunde
Public transportation
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Bus
- Riesestr.: 170 Buschkrug: 171
-
Underground
- U Blaschkoallee: U7
Information on the address of this location
Zugang über Haus 5Wegweiser durch das Haus:
Anmeldung für Eheschließungen/ Lebenspartnerschaften: Zimmer 204 (1.OG)
Eheschließungen/ Begründung Lebenspartnerschaften: Zimmer 203 oder 209 (1.OG)
Eheregister ab 1958/ Familienbuchabteilung: Zimmer 233 (1.OG)
Geburtenregisterabteilung: Zimmer 212 (1.OG)
Sterberegisterabteilung: Zimmer 229 (1.OG)
Urkundenstelle/ Archiv: Zimmer 129 (EG)
Behördliche Namensänderungen/ Anmeldung: Zimmer 129 (EG)
Additional information
Telefonische Erreichbarkeit:Eheschließungen: (030) 90239-2626, -2209, -2480 , -1395, -2658
Eheregister/ Familienbuchabteilung: (030) 90239-2698, -2147
Geburtenregisterabteilung: (030) 90239-3004, -2248, -3697, -2880
Sterberegisterabteilung: (030) 90239-2227, -2684 / Bestatterhotline: (030) 90239-2227, -2684, -2993
Urkundenstelle: (030) 90239-2703, -3145, -4502
Behördliche Namensänderungen: (030) 90239-2227, -3501
Payment options
- Girocard
Service description
Namensrechtliche Erklärungen - Anschlusserklärung eines Kindes abgeben
Wenn die Eltern eines Kindes erst nach dessen Geburt einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen, dann erstreckt sich dieser Ehename Kraft Gesetzes auf das gemeinsame Kind, solange es unter 5 Jahre alt ist. Ist das Kind bereits über 5 Jahre alt, ist eine Anschlusserklärung erforderlich.
Es besteht keine rechtliche Verpflichtung zu einer Anschlusserklärung.
Auch ein volljähriges Kind kann sich dem gemeinsamen Ehenamen seiner Eltern anschließen.
Es besteht keine rechtliche Verpflichtung zu einer Anschlusserklärung.
Auch ein volljähriges Kind kann sich dem gemeinsamen Ehenamen seiner Eltern anschließen.
Prerequisites
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Die Eltern haben einen Ehenamen bestimmt
Ein Kind kann sich dem gemeinsamen Ehenamen seiner Eltern anschließen. -
Alter des Kindes
Eine Anschlusserklärung ist nur erforderlich, wenn das Kind bereits über 5 Jahre alt ist. Ist das Kind zwischen 5 und 14 Jahren, kann es die Erklärung selbst abgeben, welche der Zustimmung der Eltern bedarf. Die Eltern können die Anschlusserklärung als gesetzliche Vertreter aber auch alleine abgeben. Ist das Kind bereits über 14 Jahre, muss es die Anschlusserklärung selbst abgeben, diese bedarf dennoch der Zustimmung der Eltern.
Documents required
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Namenserklärung
Bitte geben Sie die Namenserklärung vor Ort beim zuständigen Standesamt ab. -
Personalausweise oder Reisepässe
Sofern das Kind bereits einen Kinderausweis besitzt.
In jedem Fall Ausweise der Eltern. -
Geburtsurkunde Kind
Wurde das Kind im Ausland geboren, ist eine amtliche Übersetzung erforderlich. -
Nachweis der Namensänderung / Eheurkunde
Es ist ein Nachweis erforderlich, dass die Eltern einen Ehenamen bestimmt haben. Dies kann durch die Eheurkunde oder eine Namensbescheinigung erfolgen. -
Dolmetscher
Ist eine der erklärenden Personen der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen.
Fees
- 25,00 Euro: Namenserklärung
- 12,00 Euro: Bescheinigung über die Namensführung
Legal basis
Notes on responsibility
Wirksam wird die Anschlusserklärung bei dem deutschen Standesamt, welches die Geburt des Kindes beurkundet hat. Abgegeben werden kann die Erklärung auch bei dem Standesamt des Wohnsitzes. Wurde das Kind im Ausland geboren, ist ebenfalls das Standesamt des Wohnsitzes zuständig.