Temporäre Familienhilfe beantragen
Wenn Schulen und Kitas coronabedingt schließen müssen oder das Kind auf behördliche Anweisung zuhause bleiben muss, können berufstätige Eltern Kinderkrankengeld für die Betreuung des Kindes bei Verdienstausfall erhalten. Diese Unterstützungsleistung steht nach § 45 Sozialgesetzbuch V allen gesetzlich versicherten Beschäftigten zur Verfügung.
Selbständige, geringfügig Beschäftigte und berufstätige Studierende
Mit der Temporären Familienhilfe erweitert Berlin die Unterstützung für die Betreuung eines Kindes auf Selbständige, geringfügig Beschäftigte und berufstätige Studierende. Damit können in Berlin auch privat-, freiwillig oder familienversicherte Eltern, die coronabedingt ihre Kinder zuhause betreuen müssen und deswegen ihrer Berufstätigkeit nicht nachgehen können, eine finanzielle Unterstützung erhalten.
Die Temporäre Familienhilfe kann für jedes Kind bis zu 12 Jahren und Kinder mit Behinderung bis zu 21 Jahren ab dem 15.09.2021 bis zum 31.12.2021 online beantragt werden. Anträge sind auch rückwirkend beginnend mit dem 04.01.2021 möglich.
Genau wie bei dem Kinderkrankengeld der Krankenkassen kann jedes Elternteil für die Betreuung je Kind für 30 Tage, insgesamt maximal jedoch für 65 Tage eine finanzielle Unterstützung beantragen. Alleinerziehende können die Temporäre Familienhilfe je Kind für 60 Tage und maximal 130 erhalten.
Online-Abwicklung
Voraussetzungen
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Sie haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld oder vergleichbare Leistungen
Die temporäre Familienleistung ist eine alternative Leistung, die Sie ggf. erhalten können, wenn Sie keinen Anspruch auf Leistungen nach § 45 Sozialgesetzbuch V (Kinderkrankengeld) oder vergleichbare Leistungen haben. -
Antragsfrist vom 15.09.2021 bis zum 31.12.2021
Die Temporäre Familienhilfe kann ab dem 15.09.2021 bis zum 31.12.2021 online beantragt werden. Anträge sind auch rückwirkend beginnend mit dem 04.01.2021 möglich. -
Wohnsitz in Berlin
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Alter des Kindes
- Betreuung von Kindern bis zu 12 Jahren
- Betreuung von Kindern mit Behinderung bis zu 21 Jahren
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Berufstätigkeit
Erwerbseinkommen bzw. Selbsttändigkeit -
Versicherungsstatus
Eine Gewährung von Billigkeitsleistungen erfolgt nur, wenn der entsprechende Elternteil erwerbstätig und
a) privatversichert ist oder
b) freiwillig gesetzlich versichert ist oder
c) in einer studentischen Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch versichert ist oder
d) als in einem sogenannten Minijob geringfügig beschäftigte Person keinen Krankengeldanspruch hat (bspw. familienversichert ist) oder
e) gesetzlich versichert, das zu betreuende Kind jedoch privatversichert ist. -
Schließung der Betreuungseinrichtung auf behördliche Anordnung
Bescheinigung der Betreuungseinrichtung, dass das Kind dort nicht betreut werden konnte (eine Vorlage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) bzw. behördliche Anordnung, das Kind nicht in die Betreuungseinrichtung zu geben
Erforderliche Unterlagen
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Antrag auf Gewährung einer Temporären Familienhilfe
(unter "Online-Abwicklung")
- Bitte laden Sie alle Unterlagen/ Nachweise hoch (für jede Unterlage eine Datei). Die maximale Dateigröße beträgt 10 MB. Zugelassene Dateiformate sind: jpg, jpeg, png, pdf
- Kopie des Personalausweises
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Krankenversicherungsbestätigung
Krankenversicherungsbestätigung des Elternteils bzw. des privatversicherten Kindes
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Einwilligung zum Datenabgleich
Einwilligung zum Abgleich der Antragsdaten zwischen den Bewilligungsstellen und den für die Verwaltung der steuerlichen Angelegenheiten zuständigen Landesfinanzbehörden anhand der Steuer-ID
- Bescheinigung der Betreuungseinrichtung über Schließung auf behördliche Anordnung
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Bescheinigung Arbeitgeber
Ggf. Bescheinigung des Arbeitgebers, dass für den beantragten Betreuungszeitraum keine Lohnfortzahlung erfolgt ist und kein Kurzarbeitergeld gezahlt wurde (falls zutreffend)
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Bescheinigung geringfügige Beschäftigung
Ggf. Nachweis über geringfügige Beschäftigung oder Studienbescheinigung
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Nachweis Behinderung
Ggf. Nachweis über die Behinderung des Kindes
Gebühren
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
Weiterführende Informationen
Zuständige Behörden
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie