Strahlung - Betrieb von Anlagen melden, die nichtionisierende Strahlung zu kosmetischen / nichtmedizinischen Zwecken nutzen am Standort Technische Sicherheit

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Strahlung - Betrieb von Anlagen melden, die nichtionisierende Strahlung zu kosmetischen / nichtmedizinischen Zwecken nutzen
Wenn Sie zu gewerblichen Zwecken eine Anlage mit nichtionisierender Strahlung für kosmetische oder sonstige nichtmedizinische Anwendungen am Menschen in Betrieb nehmen wollen, müssen Sie das bei der Behörde anmelden. Die Anzeigepflicht gilt auch, wenn Sie bereits eine solche Anlage betreiben.
Anlagen, die nichtionisierende Strahlung nutzen, sind zum Beispiel Laser, intensives Licht, Hochfrequenz, Elektrostimulation oder Ultraschall.
Ausschließlich medizinisch genutzte Anlagen müssen nicht angezeigt werden.
Online-Abwicklung
Voraussetzungen
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Inbetriebnahme einer gewerblichen Anlage mit nichtionisierender Strahlung zu kosmetischen Zwecken
Es handelt sich z.B. um eine Anlage für:
- Anwendungen zu kosmetischen Zwecken am Menschen
- Anwendungen am Menschen, die keinem medizinischen Zweck dienen
- Anwendungen am Menschen, die dem „Lifestyle/Sport“ zugesprochen werden, z. B. MuskelStimulanz, wie unterstütztes Training mit Hilfe von EMF oder Ähnliches.
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Nachweis der Fachkunde (ab 31. Dezember 2021)
Personen, die nichtionisierende Strahlungsquellen einsetzen, benötigen eine ausreichende Qualifikation (Fachkunde).
- Ab dem 31.12.2021 muss die Qualifikation nachgewiesen werden.
- Bei einer ausreichenden beruflichen Vorbildung im Bereich Kosmetik, braucht das Modul "Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde" nicht absolviert zu werden. In diesem Fall müssen nur die Spezial-Module "Optische Strahlung", "Ultraschall", "EMF (Hochfrequenzgeräte)" in der Kosmetik und/ oder "EMF (Niederfrequenz-, Gleichstrom- und Magnetfeldgeräte)" zur Stimulation nachgewiesen werden.
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Ggf. Ärztin/Arzt mit spezieller Weiterbildung
Besondere Anwendungen mit nichtionisierenden Strahlungsquellen dürfen nur von Ärztinnen oder Ärzten mit bestimmten Weiterbildungen durchgeführt werden, z.B. das Entfernen von Tattoos.
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Anzeige 14 Tage vor Inbetriebnahme
Der Betreiber hat der zuständigen Behörde den Betrieb der Anlage spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen.
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Ggf. Frist bis 31.03.2021
Wird eine Anlage am 31. Dezember 2020 bereits betrieben, muss die Anzeige bis zum Ablauf des 31. März 2021 erfolgen.
Erforderliche Unterlagen
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Anzeige des Betriebs von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken
(unter „Online-Abwicklung“ bzw. „Formulare“)
Machen Sie bitte Angaben zu:
- Betreiber/in,
- Anschrift der Betriebsstätte
- Identifikation der Anlage/n oder des Kombinationsgerätes
- Art der Anwendung/en
- ggf. Nachweis der Fachkunde
Gebühren
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Kontakt
Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi)
Technische Sicherheit
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