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Handwerk – Ausübungsberechtigung als Meister mit meisterähnlichen Kenntnissen in einem anderen zulassungspflichtigen Handwerk am Standort Handwerkskammer Berlin

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Öffnungszeiten

Montag
8 bis 16 Uhr
Dienstag
10 bis 18 Uhr
Mittwoch
8 bis 16 Uhr
Donnerstag
8 bis 16 Uhr
Freitag
8 bis 14 Uhr

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Wir stehen Ihnen bei allen Fragen und Anliegen zur Seite. Um die Ansteckungsgefahr mit dem Corona-Virus so weit wie möglich zu verringern, prüfen Sie bitte, ob ein persönlicher Besuch unbedingt notwendig ist. Anderenfalls nehmen Sie bitte zunächst unbedingt telefonischen Kontakt zu der entsprechenden Fachabteilung auf.

Zahlungsmöglichkeiten

Am Standort kann bar und mit girocard (mit PIN) (ehemals EC-Karte) bezahlt werden.

Handwerk – Ausübungsberechtigung als Meister mit meisterähnlichen Kenntnissen in einem anderen zulassungspflichtigen Handwerk

Sie sind bereits mit einem zulassungspflichtigen Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung (HwO) in die Handwerksrolle eingetragen und Sie können meisterähnliche Kenntnisse und Fertigkeiten in einem anderen zulassungspflichtigen Handwerk nachweisen, so besteht die Möglichkeit, eine Ausübungsberechtigung für das andere Handwerk zu beantragen.

Hinweis:
Nachdem Sie die Ausübungsberechtigung erhalten haben, kann die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen (siehe Weiterführende Informationen) oder Sie können eine Tätigkeit als technischer Betriebsleiter oder technische Betriebsleiterin in einem anderen Unternehmen wahrnehmen.

Voraussetzungen

  • Eintragung in der Handwerksrolle in einem zulassungspflichtigen Handwerk
    Sie müssen bereits mit einem zulassungspflichtigen Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung als Meister oder Meisterin bzw. Inhaber oder Inhaberin bzw. Betriebsleiter oder Betriebsleiterin in der Handwerksrolle eingetragen sein.
  • Sachkunde im zulassungspflichtigen Handwerk
    Eine Ausübungsberechtigung gemäß § 7a HwO erfordert den Nachweis meisterähnlicher Kenntnisse und Fertigkeiten in dem betreffenden (Teil-) Handwerk. Eingereichte Ausbildungs- und Arbeitszeugnisse und andere Nachweise können berücksichtigt werden.
    Falls auf diese Weise kein ausreichender Qualifikationsnachweis möglich ist, können Sie die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einer Sachkundeprüfung nachweisen. Der Prüfer oder die Prüferin wird von der zuständigen Handwerkskammer beauftragt. Die Kosten der Sachkundeprüfung sind von Ihnen zu tragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung gem. § 7a HwO
  • Personaldokument
    Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild
  • Nachweise der Sachkunde
    Nachweis der Sachkunde in dem Handwerk, für das die Ausübungsbrechtigung beantragt wird, zum Beispiel durch Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Arbeitszeugnisse, Referenzen, o.Ä.

Gebühren

280,00 Euro

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Ausübungsberechtigung ist bei der für die gewerbliche Hauptniederlassung zuständigen Handwerkskammer zu stellen. Ist diese noch nicht bekannt, kann die Eintragung auch bei der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Handwerkskammer beantragt werden.