Eine Bezahlung ist vor Ort nicht möglich.
Sie können als Dolmetscher auf Antrag allgemein beeidigt werden, wenn Sie im Inland eine Prüfung für Dolmetscher eines staatlichen Prüfungsamts oder einer Hochschule oder im Ausland eine von einer deutschen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Dolmetscherprüfung bestanden haben, eine praktische Tätigkeit als Dolmetscher nachweisen und die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzen.
Als allgemein beeidigter Dolmetscher werden Sie in das gemeinsame Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer eingetragen (siehe "Weiterführende Informationen").
Sollten Sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zur Ausübung einer Tätigkeit, die mit derjenigen eines allgemein beeidigten Dolmetschers vergleichbar ist, rechtmäßig niedergelassen sein, können Sie auf Antrag in das gemeinsame Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer eingetragen werden, wenn Sie diese Tätigkeit in Berlin vorübergehend und gelegentlich ausüben möchten (vorübergehende Dienstleistungen) und die erforderlichen Angaben und Nachweise vorlegen.
Über die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern, die Ihre Leistungen dauerhaft oder vorübergehend im Land Berlin erbringen wollen, entscheidet zentral das Landgericht Berlin.
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
Einheitlicher Ansprechpartner
S-Bahn Insbrucker Platz: S42, S41, S46, ca. 10 min Fußweg
U-Bahn Rathaus Schöneberg: U4, ca. 3 min Fußweg
Bus Rathaus Schöneberg: 104, M46, ca 3 min Fußweg