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Geldwäsche - Anzeige über die Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen - für Wettvermittlungsstelle
- Sie vermitteln in Berlin Sportwetten an einen Wettveranstalter
Sie dürfen die internen Sicherungsmaßnahmen gemäß § 6 Abs. 7 GwG im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen durch einen Dritten durchführen lassen, wenn Sie dies vorher der Aufsichtsbehörde angezeigt haben. Auch die Auslagerung von internen Pflichten auf den Glücksspielveranstalter muss dementsprechend angezeigt werden.
Für die Anzeige der Bestellung einer / eines Geldwäschebaufragten für eine Wettvermittlungsstelle verwenden Sie bitte die dafür vorgesehene Dienstleistung.
Zuständige Aufsichtsbehörde für Wettvermittlungsstellen im Sinne des § 50 Nr. 8 GwG ist das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten.
Voraussetzungen
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Anzeige der geplanten Auslagerung der interner Sicherungsmaßnahmen
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Der Dritte ist dafür qualifiziert und zuverlässig
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Der Dritte bietet dafür die Gewähr, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden
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Die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten werden nicht beeinträchtigt
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Eine vertragliche Vereinbarung und die Darlegung, dass keine Untersagungsgründe vorliegen sind erforderlich
(vgl. § 6 Abs. 7 GwG)
Erforderliche Unterlagen
- Übersicht über den beruflichen Werdegang
- Nachweise über die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen
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Auskunft aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
nicht älter als 3 Monate (kann nachgereicht werden)
Schicken Sie die Auskunft an:
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - II A 20
Friedrichstr. 219, 10969 Berlin
Verwendungszweck: Bestellung Geldwäschebeauftrage nach dem GwG, - Kopie der vertraglichen Vereinbarung
Gebühren
keine
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
4 Wochen