Geldwäsche - Anzeige eines Geldwäschebeauftragten für Wettvermittlungsstelle
- Sie vermitteln in Berlin Sportwetten an einen Wettveranstalter?
Dann betreiben Sie eine Wettvermittlungsstelle für Sportwetten im Sinne des § 9 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag Berlin – AGGlüStV –, unabhängig davon, in welchen Räumlichkeiten die Vermittlung erfolgt. Bei Sportwetten handelt es sich um Glücksspiel im Sinne des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG). Somit gehören Sie zu den geldwäscherechtlich Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nr. 15 GwG. Daraus folgt die Verpflichtung zur Bestellung einer / eines Geldwäschebauftragten nebst Stellvertretung nach § 7 Abs. 1GwG. Ausführliche Informationen werden Ihnen mit den „Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum Geldwäschegesetz (GwG)“ zur Verfügung gestellt.
Bitte beachten Sie, dass zusätzlich umfangreiche weitere geldwäscherechtliche Verpflichtungen bestehen, u. a. die Pflicht zur Erstellung einer Risikoanalyse für Ihr Unternehmen. Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit von Ihnen verlangen, die Risikoanalyse vorzulegen. Um unnötigen Schriftverkehr zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Risikoanalyse mit der Anzeige der / des Geldwäschebeauftragten zu übersenden, soweit sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt übersandt wurde.
Eine Befreiung von der Pflicht zur Erstellung einer Risikoanalyse kommt nicht in Betracht, da im Sportwettbereich erhebliche geldwäscherechtliche Risiken bestehen und diese nicht von vornherein klar erkennbar sind.
Zuständige Aufsichtsbehörde für Wettvermittlungsstellen im Sinne des § 50 Nr. 8 GwG ist das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten.