Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit - Geeignetheit des Aufstellortes bestätigen lassen

Wer gewerbsmäßige Geld- und Warenspielgeräte aufstellen will, benötigt zunächst eine Erlaubnis der zuständigen Behörde für den Gewerbebetrieb (siehe „Weiterführende Informationen").

Die Aufstellung der Geräte darf nur an Orten erfolgen, deren Geeignetheit zuvor von der für den Aufstellort zuständigen Behörde schriftlich bestätigt worden ist. Für jeden Aufstellort brauchen Sie eine Bestätigung der Geeignetheit. Für die Eignung des Aufstellortes ist zu beachten:

Geld- und Warenspielgeräte dürfen nur aufgestellt werden in:
  • Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Das gilt nicht für Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben sowie Betriebe, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt.
  • in Beherbergungsbetrieben,
  • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
  • in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

Geldspielgeräte dürfen nicht aufgestellt werden in:
  • Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
  • Betrieben auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen sowie Betrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden,
  • in erlaubnisfreien Gaststättenbetrieben, (z. B. in Gaststätten ohne Alkoholausschank).

Abweichend davon dürfen Warenspielgeräte auch aufgestellt werden:
  • auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,

Grundsätzlich dürfen je Betrieb höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden.

In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen keine alkoholischen Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden, darf je zwölf Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Spielgerät, insgesamt jedoch nicht mehr als acht Spielgeräte, aufgestellt werden.

Voraussetzungen

  • Suitable place of installation
    Die Aufstellung darf nur an Orten erfolgen, deren Geeignetheit zuvor von der Gemeinde des Aufstellortes schriftlich bestätigt worden ist.
    • Spielgeräte dürfen nur in erlaubnispflichtigen Schank- und Speisewirtschaften, Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher, aufgestellt werden.
    • Warenspielgeräte dürfen darüber hinaus auch auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden.
  • Gültige Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
  • Type approval
    Only gaming devices with the possibility of winning may be set up if their type of construction has been approved by the Physikalisch-Technische Bundesanstalt.

Erforderliche Unterlagen

Gebühren

43,97 Euro

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

2 bis 4 Wochen

Hinweise zur Zuständigkeit

Der Antrag auf Erteilung der Geeignetheitsbestätigung ist bei dem für den Aufstellort zuständigen Ordnungsamt zu stellen.

Für Sie zuständig

Bitte wählen Sie für eine Terminvereinbarung einen Standort aus

Bitte wählen Sie zuerst einen Standort aus. Zu den verfügbaren Standorten