Schule - Ergänzende Förderung und Betreuung beantragen

Wenn Ihr Kind Angebote der ergänzenden Förderung und Betreuung (eFöB), ehemals Hortgutschein, in der Schule besuchen soll, müssen Sie es spätestens drei Monate vor dem gewünschten Betreuungsbeginn in dem für Sie zuständigen Jugendamt beantragen.

Ganztagsschulen in der offenen Form

Seit der Schulgesetzesänderung vom 01.08.2022 erhält Ihr Kind ergänzende Förderung und Betreuung ohne weitere Bedarfsprüfung, wenn es der Jahrgangsstufe 1 bis 6 der Ganztagsschule in der offenen Form oder der Eingangs-, Unter- und Mittelstufe der Schulen mit sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ angehört. Der Bedarf wird in der Regel bis zum Ende der Eingangsstufe beschieden. Ab Unterstufe muss erneut ein Antrag gestellt werden. Beachten Sie bitte, dass der Antrag drei Monate vor dem Beginn der Unterstufe gestellt werden muss. Das Jugendamt stellt den Bedarf anhand Ihres Antrags auf ergänzende Förderung und Betreuung (eFöB) fest.

Ganztagsschulen in der gebundenen Form

Wenn Ihr Kind die Ganztagsschule in der gebundenen Form besucht und eFöB in der Schule benötigt, müssen Sie den Bedarfsbescheid weiterhin in dem für Sie zuständigen Jugendamt beantragen. Mit dem Bedarfsbescheid können Sie dann einen Platz für die ergänzende Förderung und Betreuung in der Schule Ihres Kindes beantragen.
Für das Früh-, Spät- und Ferienmodul müssen Sie den Bedarf weiter nachweisen. Die Bedarfsprüfung ist auch weiterhin für Jugendliche mit Förderstufe I oder II oder mit dem Förderbedarf Autismus erforderlich.

Für Kinder der 1. und 2. Jahrgangsstufe benötigen Sie für die Betreuungszeit von 7:30 bis 16:00 Uhr keinen Bedarfsnachweis. Der Bedarf wird in der Regel bis zum Ende des zweiten Schuljahres beschieden. Ab Jahrgangsstufe 3 muss erneut ein Antrag gestellt werden. Einen zusätzlichen Betreuungsumfang müssen Sie für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 jeweils gesondert beantragen. Beachten Sie bitte, dass der Antrag drei Monate vor dem Beginn der 3. Klasse gestellt werden muss.

Ergänzende Förderung und Betreuung in der Ferienzeit

Von der 1. bis zur 6. Klasse ist in der ergänzenden Förderung und Betreuung auch eine Betreuung für die Ferienzeit enthalten. Demnach müssen Sie eFöB für die Ferienzeit nicht extra beantragen.

Voraussetzungen

  • Wohnsitz in Berlin
    Erziehungsberechtigte und Kind sind in Berlin gemeldet.
  • Sorgeberechtigung
    Sie sind sorgeberechtigt für das Kind. Sorgeberechtigt sind in der Regel beide Eltern.
  • Zustimmung des anderen Sorgeberechtigten
    Der andere Sorgeberechtigte muss Ihrem Antrag zustimmen. Haben Sie das alleinige Sorgerecht, benötigen Sie keine Zustimmung.
  • Fristgemäße Beantragung
    Für Kinder der 1. und 2. Jahrgangsstufe benötigen Sie für die Betreuungszeit von 7:30 bis 16:00 Uhr keinen Bedarfsnachweis. Ein zusätzlicher Betreuungsumfang für die Jahrgangsstufen 1 und 2 sowie für die Jahrgangsstufen 3 bis 6 muss jeweils gesondert beantragt werden. Der Bedarf wird in der Regel bis zum Ende des zweiten Schuljahrs beschieden. Ab Jahrgangsstufe 3 muss erneut ein Antrag gestellt werden. Beachten Sie bitte, dass der Antrag drei Monate vor dem Beginn der 3. Klasse gestellt werden muss.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf ergänzende Förderung und Betreuung
    Das Antragsformuar unterscheidet sich, je nach der von Ihnen gewählten Ganztagsschule:
    • offene Ganztagsschule oder
    • gebundene Ganztagsschule oder
    • Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt
  • Nachweis über die Zustimmung des anderen Sorgeberechtigten
    • Schriftliche Vollmacht des sorgeberechtigten Elternteils, der den Antrag nicht unterschrieben hat oder eine schriftliche Erklärung über das alleinige Sorgerecht.
    • Kopie des Pflegevertrages, falls es sich um ein Pflegekind handelt.
    • Bei Zuzug nach Berlin Kopie der Meldebescheinigung
  • Nachweis über die Erwerbs-/ Ausbildungssituation
    Entsprechend Ihrer Erwerbs- oder Ausbildungssituation sind folgende Unterlagen von beiden Eltern, sofern das Kind von beiden Eltern betreut wird, erforderlich:
    • Aktuelle Bestätigung Ihres Arbeitgebers über Ihre Arbeitszeiten und, ob Ihr Arbeitsvertrag befristet ist
    • Bestätigung Ihres Arbeitgebers über die Elternzeit, ob Sie diese beantragt haben und wenn ja, für welchen Zeitraum
    • Studienbescheinigung
    • Ausbildungsbescheinigung
    • Nachweis über Ihre selbstständige Tätigkeit, zum Beispiel durch Gewerbeanmeldung, eine Bescheinigung des Finanzamtes, eine Bescheinigung des Steuerberaters oder ein Beitragsbescheid der Künstlersozialkasse
    • Praktikumsvertrag
    • Nachweis der Agentur für Arbeit oder des JobCenters über die Meldung als arbeitsuchend;
    • Nachweis der Aufnahme einer Beschäftigungs- oder Weiterbildungsmaßnahme
  • Erklärung für die Festsetzung der Beteiligung an den Kosten der Tagesbetreuung (Einkommensnachweis) für den Zeitraum 01.01. bis 31.12. des letzten Kalenderjahres
    Nur notwendig für Eltern von Kindern der 3. bis 6. Klasse (für Kinder der 1. und 2. Klasse ist die ergänzende Förderung und Betreuung kostenfrei).
    Alle Unterlagen sind für den Zeitraum 01.01. bis 31.12. des letzten Kalenderjahres in Kopie einzureichen:
    • Einkommensteuerbescheid des letzten Kalenderjahres, liegt der Bescheid noch nicht vor, reichen Sie bitte vorläufige Einkommensnachweise für das letzte Kalenderjahr ein - Selbsteinschätzung des Bruttoeinkommens - ist möglich. Sollten Sie keinen Einkommensteuerbescheid beantragen, reichen Sie die elektronische Lohnsteuerbescheinigung des letzten Kalenderjahres bzw. Gehaltsnachweis Dezember mit aufgerechneter Jahressumme ein.
    • Eltern, die ohne Arbeitsverhältnis waren bzw. sind, legen hierfür den Leistungsbescheid des Jobcenters bzw. der Agentur für Arbeit, Mutterschafts- und Elterngeldbescheid, Studien- bzw. BAföG-Nachweise oder bei Renten den letzten sowie den ersten Rentenbescheid und etwaige Zusatzrentenbescheide vor.
    • Eltern, die Unterhalt für Kinder, die nicht im Haushalt leben zahlen, legen den Unterhaltstitel und die Nachweise über die Zahlung der letzten drei Monate vor.

Gebühren

keine

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

Die Bedarfsanerkennung wird nach 6 bis 8 Wochen den Eltern zugestellt.

Hinweise zur Zuständigkeit

Jugendamt des Wohnbezirks

Für Sie zuständig

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