Entgegennahme einer Namenserklärung
Standesamt, in dem die Beurkundung/Registrierung der Gebrut erfolgt ist. Wird die Erklärung im Zusammenhang mit einer Erklärung zur Namensführung von Ehegatten abgegeben, das Standesamt, das das Eheregister führt. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt des Wohnsitzes zuständig. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Namensrechtliche Erklärungen - Erklärung - Ehe - Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen
Namensrechtliche Erklärungen - Erklärung - Ehe - Rechtswahlerklärung
Namensrechtliche Erklärungen - Erklärung - Ehe - Widerruf der Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen
Namensrechtliche Erklärungen - Erklärung - Ehe - Wiederannahme
Namensrechtliche Erklärungen - Erklärung - Kind - Anschlusserklärung
Namensrechtliche Erklärungen - Erklärung - Kind - Einbenennung
Namensrechtliche Erklärungen - Erklärung - Kind - Einwilligungserklärung
Namensrechtliche Erklärungen - Erklärung - Kind - Neubestimmung des Geburtsnamens
Namensrechtliche Erklärungen - Erklärung - Kind - Rechtswahl
Namensrechtliche Erklärungen - Erklärung - Lebenspartnerschaft - Lebenspartnerschaftsname
Namensrechtliche Erklärungen - Erklärung - Lebenspartnerschaft - Rechtswahlerklärung