Gebäudevermessung - Aktualisierungspflicht am Standort Stadtentwicklungsamt - Vermessung

 große Karte

Kontakt

  • Der Zugang zur Einrichtung ist Rollstuhlgeeignet.
  • Ein ausgewiesener Behindertenparkplatz ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeigneter Aufzug ist vorhanden.
  • Ein rollstuhlgeeignetes WC ist vorhanden.
Erläuterung der Symbole

Zugang über die Rampe an der rechten Gebäudeseite

Öffnungszeiten

  • Montag

      nach telefonischer Vereinbarung
  • Dienstag

      09:00-12:00 Uhr
      nur nach telefonischer Vereinbarung
  • Mittwoch

      nach telefonischer Vereinbarung
  • Donnerstag

      15:00-18:00 Uhr
      nur nach telefonischer Vereinbarung
  • Freitag

      nach telefonischer Vereinbarung

Verkehrsanbindungen

Zahlungsmöglichkeiten

  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Gebäudevermessung - Aktualisierungspflicht

Grundsätzlich sind alle neu errichteten Gebäude und baulichen Veränderungen des Gebäudegrundrisses für die Fortführung des Liegenschaftskatasters vermessen zu lassen. Die Verpflichtung zur Gebäudevermessung haben Grundstücks-, Gebäudeeigentümer oder Erbbauberechtigte des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde.

Die Gebäudevermessungspflicht unterliegt nicht der Verjährung und geht bei Eigentumswechsel auf den neuen Eigentümer über.

Voraussetzungen

  • Gebäudevermessungspflicht
    Die Gebäudevermessungpflicht entsteht, wenn das Gebäude oder die bauliche Veränderung so weit fertiggestellt ist, dass sich der Gebäudegrundriss in Bezug auf die Darstellung in der Flurkarte (1:1000) nicht mehr wesentlich ändert (das heißt, wenn das Gebäude als Rohbau in seinen wesentlichen Strukturen fertiggestellt worden ist). Ab diesem Zeitpunkt und spätestens nach Fertigstellung des Gebäudes ist sie in Auftrag zu geben. Gebäudevermessungen werden durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI) durchgeführt und von diesen spätestens 6 Monate nach Auftragserteilung beim Vermessungsamt zur Fortführung des Liegenschaftskatasters eingereicht.

Erforderliche Unterlagen

  • Es werden keine Unterlagen zur Antragstellung benötigt.

Gebühren

Die Kosten werden entsprechend der Geschossfläche der Gebäude berechnet.