Geburt im Ausland – Beratung und Nachbeurkundung einer Geburt am Standort Standesamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin - Nachbeurkundung, Namensrechtliche Erklärungen (3. Etage)

Aktuelle Hinweise zu diesem Standort
30.04.2020
Das Standesamt wird schrittweise vom Notbetrieb zum regulären Dienstbetrieb übergehen.
Die Leistungserbringung erfolgt für die Bürgerinnen und Bürger und für unsere Beschäftigten unter Einhaltung der derzeitig geltenden Hygiene- und Arbeitsschutzstandards.
Weiterhin gilt die Minimierung von persönlichen Kontakten. Die Steuerung des Zugangs zum Standesamt zählt ebenso dazu, wie die schriftliche Beantragung von Leistungen, wo dies rechtlich möglich ist.
Ab dem 04.05.2020 gilt daher:
1. Beratungen und Auskünfte zu allen Leistungen des Standesamtes erfolgen nur telefonisch oder schriftlich
2. Abgabe von Unterlagen zu laufenden Beurkundungen oder Anträgen sind nur möglich
- mit einem Termin oder
- per Post
https://www.berlin.de/ba-friedrichshain-kreuzberg/politik-und-verwaltung/aemter/amt-fuer-buergerdienste/standesamt/artikel.162479.php
4. Terminvereinbarungen oder Anfragen können über die Kontaktformulare auf der Homepage des Standesamtes erfolgen
https://www.berlin.de/ba-friedrichshain-kreuzberg/politik-und-verwaltung/aemter/amt-fuer-buergerdienste/standesamt/
Für Bürgerinnen und Bürger, die Termine für eine Antragsabgabe nicht wahrnehmen können, ist das Standesamt folgendermaßen ereichbar
Montag und Dienstag von 08:30 – 09:30 Uhr
Donnerstag von 16:00 – 17:00 Uhr
Sie erreichen das Standesamt telefonisch von Montag bis Freitag von 09:00-12:00 Uhr unter (030) 90298-4583.
Öffnungszeiten
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Änderungen unserer Erreichbarkeitszeiten und aktuelle Informationen entnehmen Sie bitte der Internetseite des Standesamtes.
Hinweise zur Anschrift des Standorts
Bitte melden Sie sich in der 3. Etage rechts, Raum N307 (Anmeldung).
Zahlungsmöglichkeiten
Am Standort kann nur mit girocard (mit PIN) bezahlt werden.
Geburt im Ausland – Beratung und Nachbeurkundung einer Geburt
Sie oder Ihr Kind sind im Ausland geboren und besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit. Es ist möglich, diese Geburt nachträglich in ein deutsches Geburtenregister eintragen zu lassen.
Eine Pflicht hierzu besteht nicht. Grundsätzlich werden ordnungsgemäß ausgestellte Geburtsurkunden aus dem Ausland in Deutschland anerkannt.
Der Eintrag in das deutsche Geburtsregister kann jedoch von Vorteil sein. Sie können dann jederzeit vom Standesamt eine deutsche Geburtsurkunde erhalten.
Voraussetzungen
-
Zuständig
Sofern das volljährige Kind bzw. der Antragsteller oder das minderjährige Kind und seine Eltern nicht im Inland wohnhaft sind, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
-
Sie oder Ihr Kind wurden im Ausland geboren und
• besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit
• sind asylberechtigt
• sind anerkannte ausländische Flüchtlinge
• sind staatenlos -
Antragsberechtigt sind
• Sie selbst
• Ihre Eltern
• Ihr volljähriges Kind
• Ihre Ehefrau / Ihr Ehemann
• Ihre Lebenspartnerin / Ihr Lebenspartner
Erforderliche Unterlagen
-
In jedem Fall (im Original):
• Personalausweis oder Reisepass
• Ausländische Geburtsurkunde
• Geburtsurkunden der Eltern der im Ausland geborenen Person -
Zusätzlich, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt eingebürgert wurden:
• Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
-
Weitere Hinweise:
Ausländische Urkunden müssen durch eine in Deutschland beeidigte Dolmetscherin oder einen in Deutschland beeidigten Dolmetscher übersetzt werden.
Für verschiedene Länder ist eine Überbeglaubigung (Apostille oder Legalisation) erforderlich.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Weitere Unterlagen können erforderlich sein. Wir helfen Ihnen gerne weiter (per Telefon, Email oder Fax).
Gebühren
• Antrag auf Nachbeurkundung sofern ausländisches Recht zu beachten ist: 160 Euro
• Geburtsurkunde deutsch: 12 Euro
• Geburtsurkunde mehrsprachig / international: 12 Euro
• Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister: 12 Euro
• Jede weitere Urkunde derselben Art bei gleichzeitiger Ausstellung: 6 Euro
Hinweise zur Zuständigkeit
Zuständig ist das Standesamt des Bezirkes, in dem das Kind oder die antragsberechtigte Person wohnt.
Sofern das volljährige Kind bzw. der Antragsteller oder das minderjährige Kind und seine Eltern nicht im Inland wohnhaft sind, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Kontakt
Bezirksamt Friedrichshain - Kreuzberg
Standesamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin - Nachbeurkundung, Namensrechtliche Erklärungen (3. Etage)
Nahverkehr
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